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Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 18.12.2018)
(2019)
Regelungsvorhaben
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, vgl. § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG, haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, vgl. § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird das Erfordernis des engen Zusammenhangs „mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ gestrichen, vgl. § 16d Abs. 2 AufenthG. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen Zusammenhang“, § 17a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Fassung, keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer ausländischen Person soll durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren anerkannt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, jedoch schwerpunktmäßig berufspraktische Teile fehlen, vgl. § 16d Abs. 3 AufenthG. Von dieser Regelung sind auch ausländische junge Menschen betroffen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
In Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat, vgl. § 18c AufenthG. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung werden an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis angeglichen, vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG. Zum Erhalt letzterer darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Bislang war ausreichend, dass ausländische Personen von diesen vorgenommenen Täuschungshandlungen Abstand nahmen. Ein solches späteres Abstandnehmen genügt künftig nicht mehr. Die Handlung darf erst gar nicht vorgenommen worden sein. Das bedeutet die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist es, besondere Fallgruppen der Duldungen in einen eigenen Tatbestand zu überführen und neu zu strukturieren, um die Anwendung zu vereinfachen. Erhalten ausländische Menschen langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen, da sie eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, soll ihnen ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden.
Wenn die ausländische Person bereits seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60c AufenthG hat, deren Voraussetzungen noch vorliegen und die ausländische Person über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt, soll dieser der Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, vgl. § 25b Abs. 6 AufenthG. Bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, müssen Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner ebenfalls hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, um dieselbe Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann auch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern zu erteilen ist. Zugleich wird der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgedehnt, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge, sofern die Rücknahme nicht aufgrund einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Anhörung erfolgt, sowie auf Fälle, in denen ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Daneben wird eine Rückausnahme für unbegleitete minderjährige Geflüchtete eingeführt, deren Antrag aus Gründen des Kindeswohls nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach neuem Recht genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Für diese qualifizierte Berufsausbildung muss die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt haben, vgl. § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Davon sind auch junge ausländische Menschen betroffen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die Ausbildungsduldung kann nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden, § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Entwurfsbegründung will so Scheinausbildungsverhältnisse, „bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ , ausschließen.
Die Beschäftigungsduldung ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern zugleich zu gewähren, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin bzw. ihren Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner. Dazu zählt die geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, ein erfolgreicher Abschluss bzw. ein Nichtvertretenmüssen des Abbruchs eines verpflichtenden Integrationskurses. Es ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, die für beide gelten. Zudem dürfen die o.g. minderjährigen ledigen Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein und es darf keiner der Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausreisepflichtige ausländische Person eine 18-monatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen von 35 Stunden in der Woche bzw. 20 Stunden bei Alleinerziehenden ausübt, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Duldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1-9 AufenthG nicht mehr erfüllt sind, vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG. Dabei rechtfertigt der Wegfall des Ausreisehindernisses allein den Widerruf der Beschäftigungsduldung nicht. Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.
Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Der neue § 104 Abs. 15 AufenthG regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG auch erteilt werden kann, wenn der ausländischen Person bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine Duldung erteilt wurde und die ausländische Person die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
Betroffene Gruppe(n) von jungen Menschen
Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind alleinerziehende junge Menschen, die eine Ausbildungsduldung erhalten wollen und bereits einer Beschäftigung nachgehen. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.
Betroffene Lebensbereiche
☒
Familie ☐
Freizeit ☒
Bildung/Arbeit ☒
Umwelt/Gesundheit ☒
Politik/Gesellschaft ☐
Digitales
Erwartete Auswirkungen
§ 60a AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll. Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt. Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.
§§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG die Beschäftigungsperspektiven erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Dies bietet die Chance, in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag zu erlangen. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
Die Änderungen in § 60a AufenthG führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können, dies nach neuem Recht nicht mehr können. Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllen, wie die Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, das Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen oder Besitz einer Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn jedoch bei drohender Ablehnung, aber nicht aufgrund einer Beratung durch das BAMF, zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot, nach neuer Rechtslage hingegen schon. Dies kann sich negativ auf ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten auswirken und das Bestreiten des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln erschweren. Ebenso werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.
Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere kann eine Erwerbstätigkeit sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Voll-streckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie).
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie ergibt sich eine Vorverlagerung der notwendigen Ver-teidigung von der Hauptverhandlung zum Ermittlungsverfahren, wodurch ein Betroffener früher Beistand erhalten kann. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozess-ordnung (StPO) soll künftig bereits mit der Vorführung vor einer Richterin oder vor einen Richter eintreten und nicht wie bisher erst mit Vollstreckung der Untersuchungshaft oder vorläufiger Unterbringung, vgl. § 140 StPO. Weiterhin soll es fortan für einen Fall notwendiger Verteidigung unerheblich sein, wie lange die vorangegangene Dauer der Haft war; damit sind künftig alle Fälle von Freiheitsentzug ein Grund für eine notwendige Verteidigung. Wird die Verhandlung vor einem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht verhandelt, stellt dies nun auch einen Fall notwendiger Verteidigung dar, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Zudem soll künftig – in Anlehnung an Entwicklungen der Rechtsprechung - auch gesetzlich verankert werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch wegen der Schwere der zu erwarteten Rechtsfolge geboten sein kann, vgl. § 140 Abs. 2 Var. 2 StPO. Beschuldigte er-halten zudem ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung, vgl. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Weiterhin muss Prozesskostenhilfe nun vor der Befragung durch die Polizei, einer anderen Strafverfolgungsbehörde oder einer Justizbehörde sowie vor einer Gegenüberstellung gewährt werden.
Auch Personen, die mit einem Europäischen Haftbefehl gesucht werden, erhalten ab ihrer Festnahme einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, vgl. § 40 IRG. Über die Bestellung eines Rechtsbeistandes entscheidet dabei das nach § 40 Abs. 6 S. 1 IRG maßgebliche Gericht.
Mit der Umsetzung der PKH-Richtlinie wird das System der Prozesskostenhilfe an bestimmte Kriterien gebunden: Zur Gewährleistung der Qualität dürfen nur noch Fachanwältinnen und -anwälte für Strafrecht oder solche Anwältinnen und Anwälte, die Interesse an der Über-nahme von Pflichtverteidigungen angezeigt haben, § 142 Abs. 6 StPO, als Pflichtverteidiger bestellt werden. Beschuldigte können weiterhin eine Verteidigerin oder einen Verteidiger ihrer Wahl bestellen.
Sie erhalten zudem ein erstmals grundlegend geregeltes Recht, dass sie die ihnen zuge-wiesene Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger bei Vorliegens von dies rechtfertigenden Gründen, wie beispielsweise der Beauftragung einer Wahlverteidigung oder wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, aus-wechseln können, vgl. § 143a Abs. 1 und 2 Nr. 3 Var. 1 StPO.
Vorgaben der PKH-Richtlinie in Bezug auf schutzbedürftige Personen entsprechen dem deutschen Recht im Wesentlichen. Neu hinzugefügt wird, dass auf Antrag auch für seh-behinderte Personen, nicht nur für hör- und sprachbehinderte Beschuldigte, eine Pflicht-verteidigerin oder ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Ab dem Jahr 2020 wird bundesweit die akademische Hebammenausbildung eingeführt, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG. Der letzte reguläre Ausbildungsjahrgang an den Hebammenschulen beginnt im Jahr 2021, vgl. § 76 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 HebRefG. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Berufsangehörigen (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 3 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer nicht gesundheitlich ungeeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll in Vollzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Vom Beginn des Studiums bis zum Ende des Vertragsverhältnisses ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene monatliche Vergütung zu zahlen, § 34 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 HebRefG.
Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Ver-fahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Jugendliche, die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Auch gelten die Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich, wenn der Jugendliche zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren ist, aber während des Verfahrens 18 Jahre alt wird. Ziel des Entwurfs ist die Gewährleistung bestimmter Mindest-rechte für Verdächtige oder beschuldigte Jugendliche im Strafverfahren.
In erster Linie betrifft der Entwurf Änderungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier wird nunmehr klargestellt, dass die Jugendgerichtshilfe von der Einleitung des Verfahrens spätes-tens zum Zeitpunkt der Ladung der oder des Jugendlichen zu ihrer oder seiner ersten Ver-nehmung als Beschuldigte oder Beschuldigter benachrichtigt und somit sehr frühzeitig im Verfahren eingebunden werden soll, vgl. § 70 Abs. 2 S. 1 JGG. Auch hinsichtlich der Beurtei-lung des Vorliegens einer besonderen Schutzbedürftigkeit der oder des betroffenen Jugend-lichen, z.B. aufgrund seiner Entwicklung, soll die Jugendgerichtshilfe im Laufe des Verfahrens beratend hinzugezogen werden, vgl. § 38 Abs. 2 S. 2 JGG. Über das Ergebnis dieser individu-ellen Begutachtung durch die Jugendgerichtshilfe soll künftig so zeitnah wie möglich, jeden-falls in der Regel vor Anklageerhebung, berichtet werden, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 JGG. Ausnahmsweise ist es auch möglich, dass die Anklage ohne Bericht der Jugendgerichts-hilfe erhoben wird, wenn dies dem Wohl der oder des Jugendlichen dient, vgl. § 38 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 S. 1 JGG i.V.m. § 46a JGG, z.B. weil sich das Verfahren ansonsten verzögern würde. Es muss jedoch zu erwarten sein, dass der Bericht mit dem Ergebnis der Nachfor-schungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegt, vgl. § 46a JGG. Zudem soll eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung sichergestellt werden, vgl. § 38 Abs. 4 S. 1 JGG. Des Weiteren wird geregelt, dass eine Ver-handlung von neuem beginnen soll, wenn der oder die Jugendliche während der Hauptver-handlung keine Unterstützung durch einen Rechtsbeistand hatte, obwohl die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt zu erwarten ist, vgl. § 51a i.V.m. § 68 Nr. 5 JGG. Zu den neuen Mindestrechten beschuldigter Jugendlicher im Strafverfahren gehört ferner die Bestellung einer Pflichtverteidigung spätes-tens bevor eine Vernehmung der oder des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihr oder ihm durchgeführt werden soll, vgl. § 68a Abs. 1 JGG. Ausnahmen hiervon müssen stets mit dem Wohl der oder des Jugendlichen vereinbar sein, vgl. § 68b S. 1 JGG.
Ferner soll das Recht auf Informierung des „Trägers der elterlichen Verantwortung“ erweitert werden, indem nun unter bestimmten Voraussetzungen die oder der Jugendliche auch eine andere volljährige Person zur Unterrichtung über das Verfahren vorschlagen kann, vgl. § 67a Abs. 4 JGG. Auch die beschuldigten Jugendlichen selbst haben zukünftig das Recht auf Infor-mation über das gesamte Vorgehen des Strafverfahrens und ihre Rechte während des Ver-fahrens, vgl. § 70a JGG.
Hinsichtlich der Vernehmung beschuldigter Jugendlicher soll nun klarstellend in § 70c Abs. 1 JGG festgelegt werden, dass darauf zu achten ist, dass die Verhandlung ihrem Alter, Reife- und Bildungsgrad entspricht. Dazu gehört ggf. Gebrauch von der Möglichkeit der audio-visuellen Aufzeichnung der Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung zu machen, vgl. § 70c Abs. 2 S. 1 JGG. Nicht-richterliche Vernehmungen sollen dann in Bild und Ton aufge-zeichnet werden, wenn zum Vernehmungszeitpunkt eine Verteidigerin oder ein Verteidiger nicht anwesend ist, obwohl ihre oder seine Mitwirkung notwendig ist, vgl. § 70c Abs. 2 S. 2 JGG. Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG wird bei Beteiligung eines Jugendlichen nun auch für Verfahren vor den für allgemeinen Strafsachen zuständigen Gerichten festgelegt, vgl. § 104 Abs. 1 Nr. 4a JGG.
Ziel des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften ist es, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, steuerliche Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.
Für diesen Jugend-Check relevant sind die Regelungen zur Änderung weiterer steuerrecht-licher Vorschriften. Hier ist insbesondere neu, dass es nun keine Einkommensbesteuerung von Sachleistungen einer Wohnraumgeberin bzw. eines Wohnraumgebers oder einer Wohn-raumnehmerin bzw. eines Wohnraumnehmers mehr geben soll. Dies soll dem Zweck der Förderung alternativer Wohnformen in Zeiten von Mangel an bezahlbarem Wohnraum und damit einhergehender Wohnungsnot dienen. So werden Vorteile aus der Nutzung einer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Unterkunft sowie Vorteile, die aus der als Sachbezug gestellten üblichen Verpflegung gegen die Erbringung von Leistungen im Privathaushalt der Wohnraumgeberin oder des Wohnraumgebers entstehen, in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Hierunter fällt beispielsweise das Kon-zept „Wohnen für Hilfe“. Die Neuregelung gilt für das Erbringen von Leistungen, für die das Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 SGB IV, also eine vereinfachte Meldepflicht der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an die Einzugsstelle für eine oder einen im privaten Haushalt Beschäftigte bzw. Beschäftigten, dem Grunde nach anwendbar wäre, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind, dass „weitere durch den Wohn-raumgeber gewährte steuerpflichtige Bezüge“ wie Geldleistungen oder Sachbezüge einen Betrag in Höhe von 450 Euro im Monat nicht übersteigen und ein räumlicher Zusammen-hang zwischen überlassener Wohnung bzw. Unterkunft mit der Wohnung der Wohnraum-geberin bzw. des Wohnraumgebers besteht, vgl. § 3 Nr. 49 S. 1 EStG. Ein solcher Zusammen-hang besteht beispielsweise dann, wenn die Wohnung bzw. Unterkunft der Wohnraum-nehmerin bzw. des Wohnraumnehmers mit der Wohnung der Wohnraumgeberin bzw. des Wohnraumgebers durch wenige bauliche Änderungen zu einer Wohneinheit miteinander verbunden werden können. Wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 49 S. 1 EStG vorliegen, sind nun auch die „Vorteile des Wohnraumgebers aus den Leistungen des Wohnraum-nehmers in seinem Privathaushalt und die gezahlten umlagefähigen Kosten im Sinne [der Betriebskostenverordnung] steuerfreie Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung“, § 3 Nr. 49 S. 2 EStG. Insgesamt sind die umlagefähigen Nebenkosten und eventuelle Einnahmen in Geld jedoch dann nicht steuerfrei, wenn der Wohnraumgeberin bzw. dem Wohnraumgeber neben den Vorteilen, wie z.B. Hilfe im Haushalt, Einnahmen in Geld zufließen, vgl. § 3 Nr. 49 S. 3 EStG.
Eine weitere Neuerung ist, dass der § 4 Nr. 22a UStG in geltender Fassung wegfällt, wonach Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit wurden. Diese Regelung soll in ihrer bisherigen Fassung insgesamt in der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG aufgehen. Von der Umsatzsteuer nicht befreit werden sollen künftig Leistungen, die nach ihrer Zielsetzung der reinen Freizeitgestaltung dienen, vgl. § 4 Nr. 21b S. 2 UStG. Unter der Vorgängerregelung galt auch für diese Leistungen eine Umsatzsteuerbefreiung.
Mit der Erhöhung des Kinderzuschlags wird das durchschnittliche sächliche Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere Alleinerziehende können durch die Neuregelung häufiger anspruchsberechtigt sein, da ihnen weniger Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag angerechnet wird. Dies kann zugleich vor einem SGB II-Bezug bewahren. Finanzielle Planbarkeit kann durch den einheitlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten sowie einheitliche Bemessungszeiträume verbessert werden. Dabei kann es jedoch auch zu einer vorübergehenden Unterdeckung des sächlichen Existenzminimums junger Menschen kommen. Durch mehr anspruchsberechtigte Familien haben auch Jugendliche in diesen Haushalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Sie haben damit die Möglichkeit einer höheren sozialen und kulturellen Teilhabe als ohne diesen Bezug.
Eltern können mehr von ihrem selbst erwirtschafteten Einkommen behalten, ohne starke Einbußen oder eine Nichtbewilligung beim Kinderzuschlag befürchten zu müssen. Auch den betroffenen jungen Menschen in diesen Familien wird die Aufnahme eines Neben- oder Schülerjobs durch die geringere Anrechnung eigenen Einkommens erleichtert.
In Bezug auf Veränderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket entfallen für junge Menschen die Eigenanteile beim Mittagessen und bei der Schulbeförderung. Junge Menschen können darüber hinaus auch ohne Feststellung einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen. Weiterhin erhalten sie mehr Geld, um den persönlichen Schulbedarf zu decken.
Mit dem Masernschutzgesetz wird eine Impfpflicht für bestimmte Personengruppen eingeführt, mit dem Ziel eine höhere Durchimpfungsrate in der Bevölkerung und eine Ausrottung der Masern zu erreichen. Einen Nachweis über einen ausreichenden Schutz oder eine Immunität gegen Masern müssen künftig Personen vorlegen, die in Gemeinschafts-einrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden oder dort in Kontakt zu den Betreuten arbeiten, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 9 S. 1 IfSG. Dies umfasst Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, wie Kindertages-einrichtungen und Schulen, aber z.B. auch Ferienlager, vgl. § 33 IfSG. Ein ausreichender Impfschutz muss daher von den dort betreuten Kindern und Jugendlichen, Erzieherinnen und Erziehern sowie anderem Personal, welches in diesen Einrichtungen arbeitet, mittels einer Bescheinigung nach § 22 IfSG nachgewiesen werden, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG. Auch Menschen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG arbeiten und Kontakt zu Patientinnen und Patienten haben, müssen einen Masernschutz vorweisen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG. Zu diesen Einrichtungen zählen beispielsweise Krankenhäuser, Entbindungs-einrichtungen oder Arztpraxen, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 6 und 8 IfSG. Ein Impfschutz gegen Masern muss auch dann nachgewiesen werden, wenn nur Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG. Diese Kombinationsimpfstoffe, die derzeit ausschließlich zur Verfügung stehen, umfassen Masern-Mumps-Röteln oder Masern-Mumps-Röteln-Windpocken. Menschen, bei denen eine medizinische Kontraindikation gegen den Masernimpfstoff vorliegt, unterliegen nicht der Impfpflicht nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG, vgl. § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG. Allerdings müssen diese eine Bescheinigung vorgelegen, die eine solche Kontraindikation oder eine Immunität gegen Masern bestätigt, vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Var. 2 und 3 IfSG. Der Nachweis über den Impfschutz muss von Personen, die bereits in den nach § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder dort arbeiten, bis zum 31. Juli 2020 erbracht werden, § 20 Abs. 9 S. 3 IfSG. Gegenüber Personen, die nicht der Schulpflicht unterliegen, kann das Gesundheitsamt Verbote nach § 34 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG erteilen. Diese umfassen beispielsweise ein Beschäftigungsverbot in den betroffenen Einrichtungen oder die Ausnahme von der Betreuung in einer solchen, vgl. § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 1 IfSG. Widerspruch und Anfechtungsklagegegen diese Verbote haben keine aufschiebende Wirkung, § 20 Abs. 9 S. 5 Hs. 2.Damit Kinder in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden können, muss ebenfalls eine Impfbescheinigung vorgelegt werden, vgl. § 34 Abs. 10b S. 1 IfSG, wobei das Gesundheitsamt für seinen zuständigen Bezirk Ausnahmen zulassen kann, vgl. § 34 Abs. 10b S. 2 IfSG. Dies beispielsweise dann, wenn Impfstoffe nicht zur Verfügung stehen oder eine temporäre Kontraindikation vorliegt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass jede Ärztin und jeder Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigt ist, vgl. § 20 Abs. 10 S. 1 IfSG.
Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung sollen zukünftig auch digital, z.B. in einer elektronischen Patientenakte, gespeichert werden, vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 IfSG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die gesetzliche Aufgabe zukommen, „die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“, § 20 Abs. 4 IfSG, zu informieren.
Wer den Nachweis über eine Masernimpfung oder eine Immunität vor Tätigkeitsbeginn bzw. Aufnahme in die Einrichtung oder vor Aufnahme in die erste Klasse gar nicht, nicht richtig oder rechtzeitig erbringt, begeht nach § 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann, vgl. § 73 Abs. 2 IfSG.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unter-drückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (SOGISchutzG) wird das Ziel verfolgt, „die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung von Personen zu schützen“, vgl. a. § 1 Abs. 1 SOGISchutzG.
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an solchen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willensmangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SOGISchutzG. Behandlungen im Sinne des Gesetzes sind „alle Maßnahmen, die am Menschen durchgeführt werden, um bestimmte physische oder psychische Wirkungen zu erzielen, ohne medizinisch anerkannt zu sein“, § 1 Abs. 1 S. 2 SOGiSchutzG. Eine solche Behandlung darf jedoch an Personen ab 16 Jahren vorgenommen werden, sofern diese in der Lage sind eine solche Entscheidung zu treffen und die Tragweite dieser einzuschätzen, vgl. § 2 Abs. 2 SOGISchutzG. Im Übrigen soll die Vornahme einer sol-chen Behandlung nach § 2 Abs. 1 SOGISchutzG mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 SOGISchutzG. Eltern oder Personen-sorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich ver-letzen, § 5 Abs. 2 SOGISchutzG.
Weiterhin soll ein Verbot des Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Behandlung nach § 1 Abs. 1 an Minderjährige eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 S.1 SoGiSchutzG. Ausge-nommen von diesem Verbot sollen Personen ab 16 Jahren sein, die nach § 2 Abs. 2 einsichts-fähig sind, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 SOGISchutzG. Ein öffentliches Werben, Anbieten oder Ver-mitteln an Personen ab 18 Jahren soll ebenso verboten werden, vgl. § 3 Abs. 2 SOGiSchutzG. Ein Verstoß gegen das Werben, Anbieten oder Vermitteln nach § 3 wird als Ordnungs-widrigkeit gewertet und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 SOGiSchutzG.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, ein mehrsprachiges sowie anonymes Telefon- und Online-Beratungsangebot vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Behandlungen nach § 1 Abs. 1 SOGISchutzG beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der ge-schlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SOGISchutzG.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 SOGISchutzG.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe sollen Menschen, die gegenüber ihren Kindern oder Eltern unterhalts-verpflichtet sind, sofern diese nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Leistungs-bezieher sind, entlastet werden. Des Weiteren soll mit diesem Gesetz die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert werden. Zudem sollen die Lasten der Unterhalts-verpflichtungen stärker auf die Solidargemeinschaft verteilt werden, mit dem Ziel, den sozialen Zusammenhalt zu stärken.
Unterhaltsverpflichtete Angehörige sollen künftig erst ab einem jeweiligen Jahresbrutto-einkommen in Höhe von 100.000 Euro zur Unterhaltszahlung herangezogen werden, vgl. § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII. Diese Regelung ist vom gestrichenen § 43 Abs. 5 SGB XII in den § 94 Abs. 1 a S. 1 SGB XII in das Elfte Kapitel des SGB XII transferiert worden. Fortan gilt die Grenze von 100.000 Euro des Bruttojahreseinkommens für grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII, wie z.B. Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung, als Grenze für Unterhaltsansprüche. Von dieser Unterhaltsanspruchsgrenze von 100.000 Euro sind Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Kinder ausgenommen, vgl. § 94 Abs. 1a S. 6 SGB XII.
Für Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, wird zur Teilhabe am Arbeitsleben nun ein Budget für eine Ausbildung geschaffen, wenn sie einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB XII, also im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, haben, vgl. § 61a Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein reguläres Ausbildungsverhältnis, z.B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, handelt, vgl. § 61a Abs. 1 Var. 1 SGB IX. Zum Ausbildungsbudget zählen die Kosten für die Ausbildungsvergütung sowie die Kosten, um die betroffene Person am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule anzuleiten und zu begleiten, vgl. § 61a Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ebenso können Kosten übernommen werden, wenn der schulische Teil der Aus-bildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation absolviert wird, da ein Besuch der zuständigen Berufsschule aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, vgl. § 61a Abs. 2 S. 2 SGB IX. Durch das Ausbildungsbudget soll erreicht werden, dass Menschen mit einer Behinderung, die voll erwerbsgemindert sind, einen regulären Aus-bildungsvertrag angeboten bekommen. Damit wird ihnen eine alternative Ausbildungs-möglichkeit als in Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern ermöglicht.
Auch junge volljährige Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungs-hilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX beziehen, erhalten künftig Leistungen durch das Sozialamt unter Ausschluss des Rückgriffs auf ihre Eltern, vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), der die Aufhebung des § 142 Abs. 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung vorsieht.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Ände-rung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsge-setz – PKoFoG) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, um vollstreckungs-rechtliche Fragen und Probleme, die in der derzeitigen Praxis auftreten können, zu lösen. Unter anderem soll der Kontopfändungsschutz transparenter gestaltet werden. Im Folgen-den wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Der bislang nicht gesetzlich geregelte Pfändungsschutz für debitorische Pfändungsschutz-konten (P-Konten) soll eingeführt und damit die bestehenden Regelungen präzisiert werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ein debitorisches P-Konto besteht, soll das Kreditinstitut eine ihm zum Pfändungszeitpunkt zustehende Forderung bis zu der Höhe, in der das Guthaben des P-Kontos unter Pfändungs-schutz stehen würde, nicht gegen eine Forderung aufrechnen dürfen, die durch eine auf dem P-Konto eingehende Gutschrift danach entsteht, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ZPO. Weiter soll der Pfändungsschutz (nur) bis zu der Höhe erfolgen, der auch auf einem kreditorischen Kon-to unter den Pfändungsschutz fallen würde. Dieser zeitlich nicht befristete Pfändungsschutz soll alle Gutschriftenarten erfassen. Aus welcher Quelle eine Gutschrift erfolgt, soll deswe-gen keine Rolle spielen, weshalb z.B. auch das Arbeitseinkommen geschützt sein soll. Nach § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO soll § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend gelten, wenn das Guthaben eines Zahlungskontos gepfändet worden ist und dieses erst zeitlich danach erstmals als P-Konto geführt wird oder bereits als P-Konto geführt wird und es erstmals kein Guthaben mehr auf-weist. Hierdurch soll „eine Aufrechnung von bestehenden Forderungen des Kreditinstituts mit Guthaben aus künftig auf dem P-Konto eingehenden Gutschriften“ unterbunden werden, vgl. § 901 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 901 Abs. 1 S. 1 ZPO. Für eine Saldenverrechnung soll dies ebenfalls gelten, vgl. § 901 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO.
Zudem soll künftig ein Pfändungsschutz für Kultusgegenstände erfolgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner und ihrer bzw. seiner Familie der Ausübung der Religions- und Welt-anschauungsfreiheit dienen oder Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung darstellen, soweit ihr Wert nicht über 500 Euro liegt, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 10a ZPO.