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- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (24)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (17)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (13)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (11)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (8)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (8)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (7)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (6)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (6)
"Schwärende Wunde im System"
(2012)
4. Speyerer Weintagung
(2012)
68 Generation
(2012)
Außenwirtschaftsbeziehungen
(2012)
„Schon die bloße Möglichkeit der direkten Demokratie entfaltet ihre Wirkung“, sagt der renommierte Verwaltungswissenschaftler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim und nennt es "fleet in being". Beim Stadt-Dialog „Spannungsfeld Bürgerbeteiligung“ am 12. Juni in Frankfurt am Main bescheinigte von Arnim der Politik kein gutes Zeugnis. Sie habe sich in den letzten Jahren „die ganze Hand genommen“ und sei primär um den Machterhalt bemüht. Doch gebe es bei den Menschen ein neues demokratisches Selbstwertgefühl. Und genau dieses neue Selbstwertgefühl erklärt er nun genauer in INSIGHT.
Demokratie ohne Durchblick?
(2012)
Zwei vorzeitige Rücktritte und die dritte Wahl eines Bundespräsidenten in nicht einmal drei Jahren haben den Blick auf das Verfahren gelenkt, in welchem das Staatsoberhaupt in Deutschland bestellt wird. Ja, sie haben sogar die Frage aufgeworfen, ob die Republik überhaupt noch einen Bundespräsidenten braucht. Der jüngste Rücktritt hat darüber hinaus den finanziellen Status ehemaliger Präsidenten in den Fokus gerückt. Ein "Ehrensold", lebenslang in voller Höhe des Amtsgehalts, für einen 52-Jährigen, der nur 20 Monate amtiert hat und in Unehren ausgeschieden ist, hat heftige öffentliche Diskussionen hervorgerufen und dazu veranlasst, die Voraussetzungen des Ehrensolds genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Frage, wie es zu der für deutsche Amtsträger einmaligen Hundert-Prozent-Regelung kommen konnte, verlangt ebenfalls eine Antwort. Zugleich ist die konkrete Entscheidung des Bundespräsidialamts, Christian Wulff den Ehrensold zu gewähren, zu überprüfen und die noch ausstehende Entscheidung über die nachamtliche Ausstattung, die ExPräsidenten üblicherweise gewährt wird, zu erörtern.
Der Bürger ist König
(2012)
Hier soll die Berechtigung einer begrenzten staatlichen arteienfinanzierung keineswegs in Frage gestellt werden. Sie kann ein gewisses Gegengewicht zur Macht der Exekutive und der Wirtschaft bilden. Heute geht es aber nicht mehr um das Ob, sondern um das Wie, das Wieviel und das Wofür. Das zentrale Problem ist die mangelnde Kontrolle der in eigener Sache entscheidenden Parlamente bei gleichzeitig leichter Verfügbarkeit der Mittel und großer Versuchung zum Missbrauch. Die Reformbereitschaft, ja überhaupt die Erkenntnis der Probleme, wird bisher dadurch blockiert, dass die etablierten Demokratietheorien ihre normativen Standards senken, um sie der Entwicklung anzupassen, oder die Entwicklung völlig ignorieren. Auch die Staatsrechtslehre hat in ihrer Hauptrichtung die Probleme noch nicht erkannt. Sie konzentriert sich immer noch auf die formalen Parteien und übersieht dabei das rasante Wachstum der „Parteien im Staat“.
Da die Politik die nötige Transparenz und Kontrolle von selbst kaum einführen wird, wird einmal mehr das BVerfG eingreifen müssen. Nachdem das Gericht in seinem Urteil zur Fünfprozentklausel bei Europawahlen vom 9.11.2011 die
Kartellparteien im Bundestag nachdrücklich kritisiert und bestätigt hat, dass es auch in Zukunft bei Entscheidungen des Parlaments in eigener Sache besonders streng kontrollieren wird, dürfte ein Eingreifen auch hinsichtlich Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern und Parteistiftungen nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Die Abwägungsfehlerlehre
(2012)
Dismantling Public Policy
(2012)
Ehrensold von Merkels Gnaden
(2012)
In den letzten Jahren wurde in zunehmendem Maße Kritik an der Qualität von Gesetzen geübt. Unter dem Stichwort better regulation bzw. bessere Rechtsetzung wurden Maßnahmen auf den Weg gebracht, die dazu beitragen sollten, die Qualität von Regulierungen insgesamt zu verbessern. Das zentrale Instrument zur Rechtsoptimierung, das immer wieder als Kernelement einer solchen Vorgehensweise genannt wird, ist die Gesetzesfolgenabschätzung.
Mehr Bürgerbeteiligung, Transparenz und Offenheit der Verwaltung sind die Zielsetzungen, die mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (sog. Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – IFG) verbunden sind. Das IFG trat 2006 in Kraft. Andere Länder wie die USA (1966; 1996), Großbritannien (2000) und Frankreich (1978) oder insbesondere auch skandinavische Länder wie Schweden (1766), Norwegen (1970) und Dänemark (1985) verfügen bereits sehr viel länger über Regelungen, die Bürgern den Zugang zu amtlichen Informationen ermöglichen. Anders als beim Umweltinformationsgesetz (UIG, 1994; 2005) und Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG, 2006) handelt es sich beim IFG nicht um die direkte Umsetzung einer EU-Richtlinie.
Evaluation des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (EAG) für das Land Baden-Württemberg
(2012)
Das Land Baden-Württemberg hat sich im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) für ein Kooperationsmodell mit optionaler Beteiligung der Kommunen entschieden. Nach dem Gesetz nehmen damit alle Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern sowie Architektenkammer, Ingenieurkammer und Landestierärztekammer) die Funktion eines Einheitlichen Ansprechpartners wahr. Darüber hinaus können optional auch alle 44 Stadt- und Landkreise die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners übernehmen. Von dieser Möglichkeit machen derzeit 29 Land- und 9 Stadtkreise Gebrauch (Stand: 1. März 2012).
Im Rahmen des Evaluationsvorhabens soll zum einen überprüft werden, inwieweit die mit der Einrichtung des Einheitlichen Ansprechpartners verbundenen Ziele erreicht wurden. Zum anderen sollen mögliche Optimierungspotenziale identifiziert und dem Auftraggeber konkrete Handlungsempfehlungen unter Einschluss eventueller Rechtsänderungen gegeben werden, wie diese umzusetzen sind.
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG), die bis zum 28.12.2009 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen war, sieht unter anderem die Einrichtung sogenannter Einheitlicher Ansprechpartner (EAP, Point of Single Contact) als Behördenlotsen für Dienstleister vor.
In der Bundesrepublik liegt die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung des EAP bei den einzelnen Bundesländern, die sich zum Teil für unterschiedliche Verortungsmodelle entschieden haben. So hat z. B. das Land Rheinland-Pfalz den EAP bei den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen angesiedelt.
Daher ging es bei dem Evaluationsvorhaben vor allem darum, die adäquate Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in rechtlicher, tech¬nischer und organisatorischer Hinsicht zu prüfen, sowie die Verortung des EAP bei den Struktur- und Genehmigungsbehörden hinsichtlich der Erfüllung der mit der Einrichtung des EAP verbundenen Ziele näher zu untersuchen.
Nachdem im Zuge der Föderalismusreform I im Jahr 2006 die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der sozialen Wohnraumförderung und das Wohnungsbindungsrecht auf die Länder übertragen worden ist, hat sich das Land Baden-Württemberg im Jahr 2007 dafür entschieden, das geltende Bundesrecht zu ersetzen, um den landesspezifischen Gegebenheiten und den Erfordernissen einer gezielten Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes Rechnung tragen zu können. § 35 LWoFG sieht vor, die gesetzliche Regelung nach drei Jahren einer Überprüfung durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und Verbände der Wohnungswirtschaft zu unterziehen und dem Landtag über die Ergebnisse zu berichten. Mit der Durchführung dieser Evaluation hat das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation Speyer beauftragt. Dabei konzentriert sich das Evaluationsvorhaben auf folgende Aspekte:
•Untersuchung des Entlastungseffekts gegenüber der Regelung nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes bei der Einkommensermittlung
•Überprüfung der Wirksamkeit des Bindungs- und Sicherungsrechts
•Praktikabilitätsanalyse der von den Gemeinden zu erlassenden Satzungen zur Regelung der höchst zulässigen Miete für gebundenen Wohnraum
•Ermittlung möglicher Synergieeffekte durch die künftige Zusammenfassung bau- und wohnungsrelevanter Fördergebiete
Foreword
(2012)
FÖV-News (August 2012)
(2012)
FÖV-News (Januar 2012)
(2012)
General Comparative Report
(2012)
Indicator Suites
(2012)
Leistungsvergleiche sind - nicht nur im Sport - in aller Munde. Der im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform im Jahr 2009 in das Grundgesetz aufgenommene Art. 91d GG kündet davon.
Diese Bestimmung wirft verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen auf vielerlei Ebene auf, die in der Schrift näher behandelt werden, etwa zur rechtlichen Qualifikation der Vergleichsstudien bzw. der sie regelnden Norm oder dem Leitbild von Föderalismus bis hin zu rechtlichen und methodischen Anforderungen an das Verfahren bei Leistungsvergleichen.
Innovation and Creativity
(2012)
Introduction
(2012)
Jahresbericht 2012
(2012)
Kommunalsteuern und -abgaben
(2012)