Refine
Year of publication
- 2020 (61) (remove)
Document Type
- Jugend-Check (61) (remove)
Language
- German (61)
Has Fulltext
- yes (61)
Is part of the Bibliography
- no (61)
Keywords
- Arbeit (38)
- Bildung (38)
- Familie (30)
- Digitales (26)
- Freizeit (17)
- Umwelt (14)
- Gesundheit (13)
- Politik (13)
- Gesellschaft (12)
- Bildung/Arbeit (4)
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz sollen abgesehen von einer Verbesserung des Schutzes für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt auch zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften geändert werden, um die Regelungen an die heutigen Bedürfnisse und Lebensumstände anzupassen.
Dazu soll § 811 Zivilprozessordnung (ZPO), der die unpfändbaren Sachen in der Zwangsvollstreckung aufführt, neu strukturiert und an diese heutigen Lebensumstände angepasst werden. Künftig sollen neben der Schuldnerin oder dem Schuldner auch Personen in den Anwendungsbereich des § 811 ZPO einbezogen werden, die mit der Schuldnerin oder dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, sodass auch Sachen, die diese Person etwa für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, nicht der Pfändung unterliegen sollen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO. Es sollen daher auch andere Formen des Zusammenlebens (z.B. Wohngemeinschaften) beachtet werden. Bislang wird etwa im geltenden § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf abgestellt, ob die Schuldnerin oder der Schuldner bzw. deren oder dessen Familie oder die im Haushalt helfenden Hausangehörigen die Sache benötigen.
Des Weiteren sollen Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer damit im Zusammenhang stehenden Aus- oder Fortbildung benötigt werden, ebenfalls nicht der Pfändung unterliegen, vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO. In gewissem Umfang sind solche Sachen bislang schon im geltenden Recht nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 – 7, Nr. 9 und Nr. 10 ZPO vom Pfändungsschutz erfasst. Allerdings soll durch die Neuregelung keine Unterscheidung mehr nach der Art der Erwerbstätigkeit stattfinden. Entscheidend sein soll, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der damit im Zusammenhang stehenden Aus-und Fortbildung ohne die Sache nicht mehr möglich ist. Zudem soll auch nicht mehr auf einen Gebrauch in der Schule oder sonstigen Unterrichtsanstalt abgestellt werden und nicht mehr nur Bücher, sondern alle für die Aus- und Fortbildung erforderlichen Sachen dem Pfändungsschutz unterliegen.
Hinsichtlich des Aufbaus einer Alterssicherung soll der unpfändbare Ansparbetrag künftig angehoben werden. Bislang durfte dieser nach § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO geltendem Recht bis zu 2000 Euro betragen. Künftig soll der Ansparbetrag für die Altersvorsorge bei Schuldnerinnen und Schuldnern zwischen dem 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr jährlich nicht mehr als 6000 Euro betragen, vgl. § 851c Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a ZPO.
Mit dem Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden, um auch die Betreibenden solcher Plattformen strafrechtlich verfolgen zu können.
Künftig soll eine Strafbarkeit für Personen eingeführt werden, die Handelsplattformen im Internet betreiben, sofern der Zweck dieser Plattformen darauf ausgerichtet ist, die Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu ermöglichen oder zu fördern, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die rechtswidrigen Taten im Sinne des § 127 Abs. 1 S. 1 StGB sind in einem Straftatenkatalog abschließend aufgeführt und sollen neben Verbrechen etwa auch Vergehen, wie das Verbreiten, Erwerben oder Besitzen kinder- bzw. jugendpornografischer Inhalte (§§ 184b Abs. 1 S. 2, 184c Abs. 1 StGB) oder beispielsweise das Handeltreiben oder Abgeben von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG) betreffen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 a und c StGB. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StGB. Eine gewerbsmäßige Begehung dieser Tat soll mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden, vgl. § 127 Abs. 3 StGB.
Die Ermittlungsmöglichkeiten sollen ausgeweitet werden, sodass bei einer gewerbsmäßige Begehung dieser Tat die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung eingesetzt werden darf, vgl. §§ 100a Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 100b Abs. 2 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit soll das Ziel verfolgt werden, mobiles Arbeiten zu fördern und zu erleichtern.
Der Entwurf sieht dazu vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig, also nicht nur anlassbezogen mobil arbeiten möchten, verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen.
So soll künftig geregelt werden, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden deren Wunsch mobil zu arbeiten hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung sowie Art der mobilen Arbeit erörtern soll, mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu erreichen, vgl. § 111 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Mobile Arbeit soll gegeben sein, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte z.B. von einem Ort oder Orten ihrer Wahl erbringen, vgl. § 111 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO. Wenn keine Einigung über die mobile Arbeit erzielt wird, soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung form- und fristgerecht begründen, vgl. § 111 Abs. 3 S. 1 GewO. Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Erfordernissen oder der Erörterungspflicht nach § 111 Abs. 2 GewO nicht nachkommt, soll eine gesetzliche Fiktion eintreten und die mobile Arbeit nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 111 Abs. 1 GewO (Mitteilung von Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit) als festgelegt gelten, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten, vgl. § 111 Abs. 3 S. 2 GewO.
Weiterhin soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet werden, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig mobil arbeiten, täglich die gesamte Arbeitszeit vollständig aufzuzeichnen, vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 GewO. Dies soll dazu dienen, sicherzustellen, tägliche Höchstarbeitszeiten sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten einzuhalten.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ hat die Verbesserung des Gesundheitssystems zum Ziel. Für den Jugend-Check ist insbesondere die Neuregelung hinsichtlich der Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen relevant.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste getroffen werden soll, vgl. § 39a Abs. 2 S. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Rahmenvereinbarungen für Kinder und Jugendliche bestehen bislang für die Förderung stationärer Kinderhospize, vgl. § 39a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Künftig sollen auch für die ambulante Versorgung in Hospizen Rahmenvereinbarungen bestehen. Demnach soll eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche nunmehr neben einer ebenfalls gesonderten Rahmenvereinbarung für Erwachsene in ambulanter Hospizversorgung stehen.
Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz das Telekommunikationsgesetz überarbeitet und neu gefasst werden.
Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Regelungen relevant: Wenn in einem Vertrag zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und Anbietenden öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste eine stillschweigende Verlängerung nach Ablauf einer anfänglichen Vertragslaufzeit vorgesehen ist, sollen Endnutzende nach Ablauf dieser Zeit einen solchen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können, vgl. § 54 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG). Auch sollen die Endnutzenden rechtzeitig vor einer stillschweigenden Vertragsverlängerung auf diese und die Möglichkeit, sie durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, hingewiesen werden, vgl. § 54 Abs. 3 S. 2 TKG. Den Endnutzenden sollen keine Kosten für eine solche Kündigung entstehen, vgl. § 54 Abs. 4 S. 1 TKG.
Anbietende sollen Endnutzende künftig über den besten Tarif hinsichtlich ihrer Dienste jährlich beraten, vgl. § 55 Abs. 3 TKG.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts soll die Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 („Digital Single Market“, DSM-Richtlinie) sowie die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 („Online-SatCab-Richtlinie“) in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der DSM-Richtlinie werden unterschiedliche urheberrechtliche Bereiche wie z.B. gesetzliche Erlaubnisse für Data Mining, kollektive Lizenzvergaben, Reproduktionen von gemeinfreien visuellen Werken oder Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen adressiert. Dafür soll u.a. das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geändert und ein neues Gesetz, das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), erlassen werden, welches spezifische Regeln für das Teilen von Online-Inhalten enthalten soll.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat zum Ziel, einen Teil der Richtlinie (EU) 2019/2161 vom 27. November 2019 umzusetzen und damit den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen insbesondere im Kontext digitaler Geschäftsmodelle sowie die Wirksamkeit des Verbraucherrechts zu verbessern. Darüber hinaus soll insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit von Bloggerinnen und Bloggern sowie Influencerinnen und Influencern kommerzielle Kommunikation klarer von privater Meinungsäußerung abgegrenzt werden. So soll für Influencerinnen und Influencer sowie Bloggerinnen und Blogger durch den neuen § 5a Abs. 4 S. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein sicherer Rechtsrahmen geschaffen werden.3 Handeln diese ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens, so soll nur dann ein nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG kenntlich zu machender kommerzieller Zweck anzunehmen sein, wenn sie hierfür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen erhalten, vgl. § 5a Abs. 4 S. 2 UWG. Als ähnliche Gegenleistung sollen dabei Provisionen, Produkte, Kostenübernahmen und dergleichen in Betracht kommen, nicht jedoch die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit. Betreiber von sogenannten Online-Marktplätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG) sollen verpflichtet werden, Verbraucherinnen und Verbrauchern Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, ob es sich bei den Anbietenden der Waren oder Dienstleistungen jeweils um Unternehmer handelt, § 5b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG.
Auch für das sogenannte Ranking (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG) bei Online-Suchanfragen über Waren oder Dienstleistungen sollen neue Transparenzpflichten eingeführt werden. So sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern hier künftig Informationen über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings sowie über die relative Gewichtung dieser im Vergleich zu anderen Parametern zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5a Abs. 1 UWG. Diese Informationen sollen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen, vgl. § 5b Abs. 2 S. 2 UWG. Die Regelungen über das Ranking sollen dabei nicht nur für Online-Marktplätze im oben beschriebenen Sinne gelten, sondern darüber hinaus für sonstige Vermittlungsdienste wie etwa Vergleichsplattformen, auch wenn auf diesen kein unmittelbarer Vertragsschluss zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Anbietern der Ware bzw. Dienstleistung möglich ist. Auch hier soll indes die Regelung auf jene Plattformen beschränkt werden, auf denen Waren oder Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmerinnen und Unternehmern oder anderen Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden, vgl. § 5b Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UWG. Eine verdeckte Beeinflussung des Rankings durch erkaufte Platzierungen soll künftig stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 11a UWG.6 Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem künftig verpflichtet sein, darüber zu informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen, die die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben; Voraussetzung hierbei soll sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die Bewertungen selbst zugänglich machen, vgl. § 5b Abs. 3 UWG. Eine Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen oder die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen ebenso wie eine falsche Darstellung dieser in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung sollen auch hier wiederum stets als unzulässig gelten, vgl. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b und Nr. 23c UWG.
Das Gesetz soll am 28. Mai 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 3 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, nach denen „ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten sicherstellen, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Daten gewährleisten und die Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz weiterentwickeln“1 soll. Das Jugendschutzgesetz soll geändert werden, um „Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe an den für sie relevanten Medien in sicheren Interaktionsräumen zu ermöglichen und auch die Eltern entsprechend zu stärken“.
Im Einzelnen werden dazu in § 10a Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes definiert. So sollen Kinder und Jugendliche vor sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Medien geschützt werden, also solchen, die ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen beeinträchtigen können, vgl. § 10a Nr. 1 JuSchG. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche auch vor sogenannten jugendgefährdenden Medien geschützt werden, also solchen, die in der Lage sind, ihre Entwicklung oder „Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“, § 10a Nr. 2 JuSchG. Zudem soll auch ihre persönliche Integrität bei der Mediennutzung geschützt werden, vgl. § 10a Nr. 3 JuSchG. Darüber hinaus soll die Orientierung für sie, ihre Eltern, Personensorgeberechtigte und pädagogische Fachkräfte bei der Medienerziehung und Mediennutzung gefördert werden, vgl. § 10a Nr 4 JuSchG. Als entwicklungsbeeinträchtigend sollen jene Medien gelten, die „insbesondere übermäßig [ängstigend sind], Gewalt [befürworten] oder das sozialethische Wertebild“3 beeinträchtigen, vgl. § 10b S. 1 JuSchG.
„Film- und Spielplattformen, die als Dienstanbieter Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte“4 nach § 7 TMG zum jederzeit möglichen individuellen Abruf vorhalten, sollen verpflichtet werden, diese Inhalte bei „einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit einer entsprechenden deutlichen Kennzeichnung“5, die nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JuSchG vorgenommen wurde, zu versehen, vgl. § 14a Abs. 1 S. 1 JuSchG. Diese Verpflichtung soll nicht gelten, sofern die Film- oder Spielplattform in Deutschland weniger als eine Million Nutzerinnen oder Nutzer hat, vgl. § 14a Abs. 2 JuSchG. Zudem sollen Medien, die als jugendgefährdende Medien nach § 24 Abs. 3 S.1 eingestuft sind, nicht als Telemedien an Orten vorgeführt werden, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von diesen eingesehen werden können, vgl. § 15 Abs. 1a JuSchG.
Fortan sollen nach § 24a Abs. 1 S. 1 JuSchG „Dienstanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“, die Schutzziele nach § 10a Nr. 1-3 JuSchG durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen wahren. Diese Verpflichtung soll nicht für journalistisch-redaktionelle selbstverantwortete Angebote sowie für Anbieterinnen und Anbieter, deren Angebot sich nicht an Kinder oder Jugendliche richtet und von diesen auch nicht genutzt wird, gelten, vgl. § 24a Abs. 1 S. 2 JuSchG. Die vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen können dabei beispielsweise nach § 24a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG „die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung, im Rahmen dessen insbesondere minderjährige Nutzer und Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität durch nutzergenerierte Informationen dem Dienstanbieter melden können“ sein. Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, Voreinstellungen so einzurichten, dass Nutzungsrisiken für Minderjährige ihrem Alter entsprechend begrenzt werden, indem ohne anderslautende Einwilligung beispielsweise weder Standort- noch Kontaktdaten veröffentlicht werden, die Kommunikation mit anderen Nutzenden nur mit einem vorab selbst bestimmten Personenkreis möglich ist und die Nutzung nur anonym erfolgt, vgl. § 24a Abs. 2 Nr. 7 b, c, d JuSchG.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge sollen die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessert, die Verbraucherverträge fairer gestaltet und der Verbraucherschutz gestärkt werden.
In Zukunft sollen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über Verbraucherverträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen und eine von bis zu zwei Jahren bindende Laufzeit vorsehen, zwar auch, wie bislang, weiterhin möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 a aa Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings soll die Wirksamkeit von länger als einem Jahr und höchstens bis zu zwei Jahren bindenden Vertragslaufzeiten nur dann bestehen, wenn der Verbraucherin oder dem Verbraucher auch ein „Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Preis [angeboten wird], welcher den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteigt“, vgl. § 309 Nr. 9 a bb BGB. Weiterhin soll eine stillschweigende Verlängerung dieser Verbraucherverträge um ein Jahr, wie bislang auch, möglich bleiben, vgl. § 309 Nr. 9 b aa BGB. Auch hierbei soll die Wirksamkeit einer Verlängerung von über drei Monaten bis zu einem Jahr aber an die Bedingung geknüpft sein, dass die Verwenderin oder der Verwender der AGB gegenüber der Verbraucherin oder dem Verbraucher rechtzeitig „vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer in Textform“ ihren in § 309 b bb aaa-ccc BGB genannten Hinweispflichten nachkommt, , vgl. § 309 Nr. 9 b bb BGB. Es soll dabei auf den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet und zu dem die Kündigung spätestens eingehen muss sowie auf den Zeitraum, um den sich der Vertrag bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert, hingewiesen werden, vgl. § 309 Nr. 9 b bb aaa – ccc BGB. Eine Kündigung des Verbrauchervertrages soll künftig innerhalb einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich sein, vgl. § 309 Nr. 9 c BGB.
Beim Kauf gebrauchter Sachen können die Vertragsparteien eine Gewährleistungsfrist von einem Zeitraum nicht unter einem Jahr für einen Mangel vereinbaren, der sich seit Ablieferung der gebrauchten Sache gezeigt hat, § 476 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.
Die bisher geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen weiterhin auf Schuldverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, angewendet werden, vgl. Art. 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Künftig sollen Energielieferverträge im Bereich von Haushaltkundinnen und Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung der Textform bedürfen, um wirksam zu sein, vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Unternehmerinnen und Unternehmer sollen zudem verpflichtet werden eine vor der Telefonwerbung ausdrücklich durch Verbraucherinnen oder Verbraucher zu erteilende Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung zu dokumentieren, vgl. § 7a Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Nachweis über die Erteilung der Einwilligung soll ab dem Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, vgl. § 7a Abs. 2 S. 1 UWG.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll vor allem das Ziel verfolgt werden, „den Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt zu verbessern“.
Künftig sollen die entsprechenden Tatbestände im Strafgesetzbuch begrifflich als „sexualisierte Gewalt gegen Kinder“ und nicht mehr als „sexueller Missbrauch von Kindern“ bezeichnet werden, §§ 176 – 176d Strafgesetzbuch (StGB). Der Grundtatbestand der sexualisierten Gewalt gegen Kinder soll künftig ein Verbrechen sein – und kein Vergehen mehr – und mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, vgl. § 176 Abs. 1 StGB. Ebenfalls soll sich der Strafrahmen bei Tathandlungen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder ohne körperlichen Kontakt mit dem Kind erhöhen und künftig mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden, vgl. § 176a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Auch die Tathandlungen der Verbreitung, des Besitzes oder der Besitzverschaffung von Kinderpornographie sollen künftig als Verbrechen eingestuft werden und eine Verschärfung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren bzw. bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie im Fall des gewerbs- und bandenmäßigen Verbreitens von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, vgl. § 184b Abs. 1 – Abs. 3 StGB. Zudem soll in Fällen von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB, also dem Einwirken auf ein Kind mittels porno-graphischen Inhalts oder durch entsprechende Reden, der Versuch strafbar sein, wenn eine Vollendung der Tat nur daran scheitert, dass der Täter oder die Täterin irrig davon ausgeht, er oder sie wirke auf ein Kind ein, vgl. § 176a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren sollen u.a. die Straftatbestände, die den sexuellen Missbrauch von Schutz-befohlenen betreffen, um sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person ergänzt werden, vgl. § 174 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB. Neu eingeführt werden soll ein Straftat-bestand, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild regelt, vgl. § 184l StGB. Die Verjährungsfrist soll im Fall des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers beginnen, vgl. § 78b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 StGB. Künftig soll auch in Fällen des § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz von Kinderpornographie) Führungsaufsicht angeordnet werden können, vgl. § 181b StGB.
Den Strafverfolgungsbehörden sollen hinsichtlich der Verfolgung dieser Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder als auch im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitzverschaffung weitere Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden: dies soll zum Beispiel die Telekommunikationsüberwachung oder die Onlinedurchsuchung betreffen, vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 1 f i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. §§ 176, 176c und 176d StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 g i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 d i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 176c und 176d StGB, § 100b Abs. 2 Nr. 1 e i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 StGB. Auch in Fällen schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder oder in Fällen der sexualisierten Gewalt mit Todesfolge soll die Anordnung der Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich werden, vgl. § 112 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 176c und 176d StGB. Des Weiteren soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Strafverfahren mit minderjährigen Opferzeugen ein Beschleunigungsgebot gelten soll, vgl. § 48a Abs. 2 StPO.
Die Eintragungsfristen von auch nur geringfügigen Verurteilungen wegen „besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten“ sollen im erweiterten Führungszeugnis auf zehn Jahre verlängert und die Mindesttilgungsfristen verdoppelt werden, vgl. §§ 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 S. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Eine Auf-nahmefrist von 20 Jahren im erweiterten Führungszeugnis soll für Verurteilungen wegen bestimmter besonders kinderschutzrelevanter Straftaten (§§ 176 – 176d StGB) zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geschaffen werden, vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 BZRG. Qualitätsanforderungen an Familienrichterinnen und Familienrichter, als auch an Jugendrichterinnen und Jugendrichter sowie an Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte sollen eingeführt bzw. konkretisiert und verbindlicher festgelegt werden, vgl. § 23b Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 37 Abs. 1 S. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Zudem soll eine Neustrukturierung und Konkretisierung der Regelungen der Verfahrensbeistände erfolgen, vgl. §§ 158 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Insbesondere sollen konkrete Qualifikationsanforderungen für Verfahrensbeistände hinsichtlich ihrer fachlichen Eignung geregelt werden, vgl. § 158a Abs. 1 FamFG. Auch die persönliche Anhörung des Kindes in Kindschaftsverfahren soll grundsätzlich und nunmehr altersunabhängig erfolgen, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetz-entwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugend-schutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungs-hilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
I. Kinder- und Jugendschutz
Im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes soll nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII ein Träger zum Erhalt einer Betriebserlaubnis auch „die erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Damit soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Zudem soll in § 45a SGB VIII erst-mals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert werden.
Weiterhin sollen einschlägig vorbestrafte Personen nach § 184j Strafgesetzbuch (StGB) als eine weitere Personengruppe, für die ein Tätigkeitsauschluss in der Kinder- und Jugendhilfe besteht, aufgenommen werden, vgl. § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII.
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen strenger geregelt werden. In § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII soll durch Bezugnahme auf Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie auf Art. 33 des Haager Kinderschutz-übereinkommens verdeutlicht werden, dass diese auch für Auslandsmaßnahmen anzu-wenden sind. Der Träger soll vor der Gewährung einer Hilfe, die im Ausland erbracht werden soll, kumulative Voraussetzungen erfüllen. So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass der Leistungserbringer u.a. eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hat, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VIII. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll unverzüglich mitzuteilen sein, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch ein Ereignis beeinträchtigt wurde oder werden könnte, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 e SGB VIII. Neu eingeführt werden soll zudem, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Hilfeplan unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen vor Ort im Ausland zu überprüfen und fortzuschreiben hat, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Darüber hinaus soll der Hilfeplan bzw. die Leistungserbringung im Ausland einzelfallabhängig auch außerplanmäßig überprüft werden müssen, vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
Um Kinder und Jugendliche besser schützen zu können, sollen Leistungssysteme besser kooperieren können und Handlungssicherheit für Beteiligte sichergestellt werden. Dazu soll die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohl-gefährdung klarer geregelt werden: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) soll ein „Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger“ enthalten. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer sollen dem Jugendamt bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, die erforderlichen Daten melden dürfen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7 KKG. Betroffene Kinder und Jugendliche sollen vorab darauf hingewiesen werden, wenn dies nicht ihrem Schutz im Wege steht, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KKG. Bevor das Jugendamt informiert wird, soll die Berufsgeheimnisträgerin bzw. der Berufsgeheimnisträger berücksichtigen, ob nicht mildere Mittel zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen beitragen. Solange der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, soll dafür insbesondere ein Gespräch mit den Betroffenen oder mit den Personensorgeberechtigten über die Situation und das Hinwirken auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen genutzt werden, vgl. § 4 Abs. 2 KKG. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-behörden und Jugendamt verbessert werden: Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sollen das Jugendamt über notwendige Daten und Tatsachen informieren, wenn aufgrund eines Strafverfahrens Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 KKG. Solche Anzeichen können gegeben sein, wenn Minderjährige mit einer Person in einem Haushalt leben, die z.B. einer Straftat nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) verdächtigt wird, vgl. § 5 Abs. 2 KKG.
Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen soll in § 20 SGB VIII aufgehoben und als neue Hilfeart in die Hilfen zur Erziehung (HzE) als § 28a SGB VIII aufgenommen und neu gefasst werden. Die Vorgaben in § 28a S. 1 Nr. 1-4 SGB VIII orientieren sich am bisherigen § 20 SGB VIII. Der Ausfall eines Elternteils bedeutet dabei nicht, dass sich dieses nicht länger im Haushalt aufhalten kann. Die Aufnahme in den Katalog der HzE hängt mit dem neu gefassten § 36a Abs. 2 SGB VIII zusammen. Demnach sollen auch ambulante Hilfen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 28a SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, vgl. § 36a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB VIII.
II. Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen beziehen, sollen höchstens 25 Prozent ihres Einkommens und nicht wie bislang 75 Prozent für die anfallenden Kosten abgeben, vgl. § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII. Zudem soll in § 92 Abs. 1a SGB VIII die Gruppe der jungen Volljährigen entfallen, wodurch sie sich nicht mehr aus ihrem eigenen Vermögen an den Kosten beteiligen müssen. Um die Leistungsgewährung hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit und Kontinuität bei einem Zuständigkeitsübergang sicherzustellen, soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig dafür Sorge tragen andere Sozialleistungsträger in die Hilfeplanung mit einzubinden, vgl. § 36b Abs. 1 SGB VIII. Soll die Zuständigkeit auf den Träger der Eingliederungshilfe übergehen, soll dieser bereits ein Jahr davor in die Hilfeplanung eingebunden werden und eine gemeinsame Konferenz beider Träger sechs Monate vor dem Zuständigkeitsübergang stattfinden, vgl. § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Junge Volljährige sollen geeignete Hilfen gewährt bekommen, „solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigen-verantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“, § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII. Zudem soll die sogenannte „Coming-back-Option“ eingeführt werden, nach der eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann, vgl. § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Wird eine Hilfe für junge Volljährige nicht fortgesetzt oder beendet, soll die Regelung des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe wie in § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII beschrieben gelten, vgl. § 41 Abs. 3 SGB VIII. Neu eingeführt werden soll die Nachbe-treuung in § 41a Abs. 1 SGB VIII, nach der junge Volljährige „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt“ werden sollen.
Leibliche Eltern sollen „einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind“ haben, wenn Hilfen nach §§ 32 – 34 SGB VIII und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII gewährt wurden, vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dadurch sollen künftig nicht mehr nur die Erziehungsbedingungen, sondern auch die Entwicklungs- oder Teilhabe-bedingungen „in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“, § 37 Abs. 1 S.2 SGB VIII.
Durch den neu eingeführten § 37b SGB VIII, der die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien regelt, sollen die Schutzpflichten des Staates hinsichtlich dieser jungen Menschen konkretisiert werden. Dazu soll das Jugendamt die Anwendung eines Schutzkonzepts vor Gewalt sowie eines Konzepts zur Sicherung der Rechte des jungen Menschen während eines Pflegeverhältnisses sicherstellen, vgl. § 37b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die betroffenen jungen Menschen als auch die Pflegeperson sollen sowohl vor als auch während des Pflegeverhältnisses zu diesem Konzept beraten und daran beteiligt werden, vgl. § 37b Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt Kinder und Jugendliche über Beschwerdemöglichkeiten während des Pflegeverhältnisses informieren und diese sicher-stellen, vgl. § 37b Abs. 2 SGB VIII. Im neu eingeführten § 37c SGB VIII sollen ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie eingeführt und bestehende Regelungen konkretisiert werden: So soll bei Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie schon bei Aufstellung sowie Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eine Perspektivklärung erfolgen, die im Hilfeplan dokumentiert werden muss, vgl. § 37c Abs. 1 SGB VIII. Damit soll „die Perspektivklärung zentraler Gegenstand der Hilfeplanung“ werden. Die Perspektivklärung soll davon abhängen, „ob […] die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann“, vgl. § 37c Abs. 2 S. 1 SGB VIII. In Verfahren nach § 1632 Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor dem Familiengericht, in denen es um die sogenannte Verbleibensanordnung für Minderjährige in Pflegefamilien geht, soll künftig zusätzlich angeordnet werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen Minderjährige dauerhaft bei ihrer Pflegefamilie bleiben, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB. Folgende Voraus-setzungen sollen dafür bestehen: trotz angebotener Unterstützungs- und Beratungs-maßnahmen findet bei den Eltern keine nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Erziehungsverhältnisse innerhalb eines im Hinblick auf die kindliche Entwicklung vertret-baren Zeitraums statt und eine solche Verbesserung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten; die Anordnung ist zum Kindeswohl notwendig, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Auf Antrag der Eltern soll eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, wenn keine Kindeswohlgefährdung wegen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie besteht oder die Kindeswohlgefährdung anderweitig, auch durch öffentliche Hilfen, abgewehrt werden kann, vgl. § 1696 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
Des Weiteren sollen Kinder und Jugendliche nach einer Inobhutnahme unverzüglich über diese Maßnahme in für sie verständlicher und nachvollziehbarer Weise aufgeklärt werden, vgl. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Auch die personensorge- oder erziehungsberechtigten Personen sollen nach einer Inobhutnahme „in einer wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme“ aufgeklärt werden, § 42 Abs. 3 SGB VIII.
III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
Im programmatischen Leitbild der Kinder – und Jugendhilfe soll in § 1 Abs. 1 SGB VIII das Wort „selbstbestimmt“ aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII „um den Aspekt der Ermöglichung und Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergänzt“ werden. Demnach sollen junge Menschen „entsprechend ihres Alters und ihrer individuellen Fähig-keiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen […] teilhaben können“, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Nach den Zielvorgaben der Jugendhilfeplanung sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass Jugendhilfeleistungen inklusiv sind und junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden können, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB VIII. In Bezug auf die Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen auch die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen – mit und ohne Behinderung – umgesetzt und bestehende Barrieren reduziert werden, vgl. § 9 Nr. 4 SGB VIII. Sichergestellt werden soll, dass Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen mit einer Behinderung nutzbar und zugänglich sind, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Auch in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII soll der Teilhabebegriff im Hinblick auf Angebote der Familienförderung aufgenommen werden. In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen Kriterien für die Qualifikation der Fachkräfte, die bei der Gefährdungseinschätzung zugegen sind, geregelt werden; diese Kriterien sollen nunmehr auch die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung im Blick haben, vgl. § 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Ebenso sollen bei der fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen die „spezifischen Schutz-bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung“ berücksichtigt werden, § 8b Abs. 3 SGB VIII.
In § 10 Abs. 4 SGB VIII soll die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Art ihrer Behinderung geregelt werden. Damit sollen zukünftig auch junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen, vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Näheres über den leistungsberechtigten Personenkreis, welche Art der Leistungen in welchem Umfang umfasst sind, die Kostenbeteiligung sowie das Verfahren, soll ein Bundes-gesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung regeln, vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 Nr. 1-4 SGB VIII. Die Regelung zum § 10 Abs. 4 SGB VIII soll ab dem 01. Januar 2028 gelten, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Voraussetzung dafür soll sein, dass bis zum 01. Januar 2027 dieses Bundesgesetz zum § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet wurde, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Zum 01. Januar 2024 sollen sogenannte Verfahrenslotsen zur Vermittlung von Ein-gliederungshilfeleistungen eingeführt werden, vgl. Art 10 Abs. 2 KJSG: Betroffene, z.B. junge Menschen mit einer drohenden körperlichen Behinderung, erhalten einen Anspruch auf Begleitung durch einen Verfahrenslotsen, welcher sie etwa dabei unterstützen soll, ihren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen durchzusetzen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Die Leistungen selbst sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll bis zum Inkrafttreten der Änderungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII (Zuständigkeit der Kinder- und Jugend-hilfe für alle Kinder und Jugendlichen) und § 10b SGB VIII (Verfahrenslotsen) die dafür notwendigen Umsetzungsschritte in den Ländern untersuchen und begleiten, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 1 KJSG. Wird ein Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet, soll dies in der Untersuchung besonders berücksichtigt werden, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 2 KJSG. Zwischen den Jahren 2022 bis 2024 soll das BMFSFJ untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen sich aus den Änderungen in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII ergeben und dem Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2020 einen Ergebnisbericht vorlegen, Art. 9 Abs. 2 S. 1. KJSG. Im Bericht soll u.a. der leistungsberechtigten Personenkreis untersucht werden mit dem Ziel, dass es keine Verschlechterung noch eine Ausweitung der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Ausgestaltung der Regelungen gibt, vgl. Art 9 Abs. 2 S. 2 KJSG.
IV. Prävention vor Ort
Die Ziele der allgemeinen Familienförderung in § 16 Abs. 1 SGB VIII sollen durch eine kon-krete Aufzählung der damit verbundenen Leistungen ersetzt werden. So soll die Familien-förderung dazu beitragen, dass Familien sich Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. in Bezug auf Erziehungs- oder Gesundheitsfragen sowie Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aneignen und dadurch ihre Teilhabe und Partizipation gestärkt werden, vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie soll die Entwicklung kooperativer sozialraumorientierter Angebote unterstützt werden, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII.
Ferner soll klargestellt werden, dass „unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden [können], sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“, § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Zukünftig sollen auch Maßnahmen der Jugend-sozialarbeit nach § 13 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung einbezogen werden können, vgl. § 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
V. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
In den Bundesländern sollen zentrale Ombudsstellen (oder vergleichbare Einrichtungen) eingerichtet werden, die sicherstellen sollen, „dass sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 […] an ihrem Bedarf entsprechend vor-gehaltene regionale Ombudsstellen oder vergleichbare Strukturen wenden können“, § 9a S. 1 SGB VIII. Die Ombudsstellen sollen unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeiten, vgl. § 9a S. 2 SGB VIII. Zudem soll der Beratungsanspruch von Kindern und Jugend-lichen ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten künftig ohne die Ein-schränkung bestehen, dass es sich um eine Not- und Konfliktlage handelt, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Eine Beratung oder Beteiligung soll zudem in einer für den jungen Menschen wahr-nehmbaren Form stattfinden, vgl. § 8 Abs. 4 SGB VIII. Auch in Bezug auf die Mitwirkung hin-sichtlich Inanspruchnahme oder Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung soll dies in einer für junge Menschen und deren Personensorgeberechtigten wahrnehmbaren Form erfolgen, vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Auch nicht sorgeberechtigte Eltern sollen künftig in die Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans einbezogen werden, sofern dies dem Hilfezweck nicht entgegensteht, vgl. § 36 Abs. 5 Hs. 1 SGB VIII.
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen soll der Träger einer Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und überprüfen sowie nun auch geeignete Verfahren einführen, durch die Kinder und Jugendliche sich, abgesehen von bis-herigen Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in eigenen Angelegenheiten, selbst ver-treten können , vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Nach § 10a Abs. 1 SGB VIII sollen alle Leistungsberechtigten des SGB VIII, z.B. Jugendliche oder Eltern(-teile) in einer für sie wahrnehmbaren Form beraten werden. Die Beratung kann u.a. zur persönlichen Situation oder zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und kann darüber hinaus auch Hilfe bei Antragsstellungen umfassen, vgl. § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und S. 2 SGB VIII.
Darüber hinaus ist ein Ziel der Reform die gleichberechtigte und konsequente Beteiligung aller Adressatengruppen der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen. Dazu soll ein neuer § 4a SGB VIII eingeführt werden, der die Selbstvertretung regelt: Demnach sind „selbstorganisierte Zusammenschlüsse […] solche, die sich die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel gesetzt haben sowie Selbsthilfekontaktstellen.“, § 4a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Umfasst sein sollen u.a. Selbstvertretungen in Einrichtungen und Institutionen und gesellschaftliches Engagement, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen mit diesen selbst-organisierten Zusammenschlüssen zusammenarbeiten, vgl. § 4a Abs. 2 SGB VIII.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsent-wicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechts-angleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechts-merkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforder-lich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommis-sion soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsent-wicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.