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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll ein Zwischen-schritt hin zu einer gesetzlichen Neuregelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, so-genannte Sanktionen, für Menschen, welche Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, vollzogen werden. Handlungsbedarf besteht aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 5. November 2019, welches einige der Sanktionsregelungen als unvereinbar mit dem Grund-recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum befunden hat. Daher sollen übergangs-weise Kürzungen des ALG II aufgrund von Pflichtverletzungen gem. § 31a Zweites Buch So-zialgesetzbuch (SGB II) für Arbeitssuchende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ausge-setzt, § 31a SGB II mithin nicht angewendet werden (sog. Sanktionsmoratorium in der Grund-sicherung für Arbeitssuchende).
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die geplante Nichtanwendung der Sanktionen bei Pflichtverletzungen (§ 31a SGB II) wie z.B. Weigerung der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses könnte dazu führen, dass junge Men-schen, welche ALG II beziehen weniger Druck verspüren, auch niedrig entlohnte und instabile Arbeit zur Überwindung finanzieller Engpässe anzunehmen.
Die Nichtanwendung könnte kurzfristig zudem dazu beitragen, dass sich betroffene junge Menschen aufgrund der ausbleibenden Kürzung bzw. des vollständigen Wegfalls des ALG II weniger häufig und weniger stark verschulden. Denn junge Menschen, welche ALG II bezie-hen, haben bereits oft Schulden. Besonders für junge Menschen, welche nicht über ein Netz-werk aus Familie und Freunden verfügen, die im Notfall in der Lage wären auszuhelfen, könnte eine mögliche geringere Schuldenbelastung von Bedeutung sein, um z.B. Wohnungs-losigkeit zu verhindern.
Zudem könnte die Nichtanwendung junge Menschen darin unterstützen, soziale Beziehun-gen aufrecht zu erhalten. Denn Leistungsminderungen können zu einem Rückzug junger Menschen aus ihrem sozialen Umfeld beitragen. Dabei kommt gerade für junge Menschen in der Phase der Verselbstständigung dem Austausch mit Gleichaltrigen eine besondere Bedeutung zu.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative – EBIGÄndG soll die Verordnung (EU) Nr. 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit der Verordnung sollen verschiedene Ziele erreicht werden, wie etwa die EBI als „Instrument bürgerschaft-licher Partizipation“ zu stärken. In der Umsetzung in deutsches Recht soll dabei u.a. das Alter, ab dem man eine EBI unterstützen kann, von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Das Gesetz soll am 01. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 3 EBIGÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Neureglung können junge Menschen bereits ab 16 Jahren, anstatt wie zuvor ab 18 Jahren, eine Europäische Bürgerinitiative unterstützen (§ 4 S. 1 Nr. 2 EBIG). Dies stärkt ihre Beteiligungsmöglichkeiten, da sie durch ihre Unterschrift unter eine EBI ihre Unterstützung für ein politisches Thema zum Ausdruck bringen und dazu beitragen können, dass Themen auf die politische Agenda der EU gesetzt werden.
Europäische Bürgerinitiativen können grundsätzlich Themenbereiche betreffen, die für junge Menschen wichtig sind und bei denen sie mit der derzeitigen Politik unzufrieden sind. Daher ist es denkbar, dass junge Menschen ab 16 Jahren interessiert an solchen Initiativen sein können und die Neuregelung nutzen, um sich zukünftig an ähnlichen Europäischen Bürger-initiativen zu beteiligen. Dadurch können junge Menschen früher in politische Entscheidungs-prozesse einbezogen werden und aktiv am politischen Leben teilnehmen.
Die Europäische Kommission unterbreitete 2016 einen Gesetzesvorschlag, um die in die Jahre gekommene Dual-Use Verordnung von 2009 zu reformieren. Die Verordnung reguliert den Export von Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können. Ziel war es, die Exportkontrollvorgaben an neue Herausforderungen anzupassen, wie sie sich aus der Verwendung von digitalen Technologien durch oppressive Regime ergeben.
Die Verhandlung zwischen der Kommission, dem Parlament und den EU-Staaten war wegen des Widerstands einiger Länder, darunter Deutschland, ins Stocken geraten. Insbesondere drei Faktoren sind dabei ins Rampenlicht gerückt: Die Wahrung von Menschenrechten, die Wahrung europäischer Sicherheitsinteressen und die Interessen der Exportwirtschaft. Nun soll noch dieses Jahr ein Kompromisstext verabschiedet werden.
Wir möchten besprechen, wie die geostrategischen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und der Schutz von Menschenrechten andererseits in Einklang gebracht werden können und welche Rolle die EU global in diesem Bereich einnimmt.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsför-derungsgesetz – GaFöG) sollen ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grund-schulkinder ausgebaut werden, um gesellschaftspolitische Ziele, wie die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die gleichberechtigte Teilhabe aller Geschlechter
am Erwerbsleben zu erreichen.
Hierfür soll zum Schuljahr 2025/2026 ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Ganztags-betreuung für Kinder eingeführt werden, die zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt in die erste Klassenstufe kommen, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Diese Kinder sollen ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse diesen Anspruch auf Ganztagsbetreuung haben, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII. In den Folgejahren soll dieser An-spruch stufenweise ausgeweitet werden, sodass zum Schuljahr 2028/2029 alle Kinder der ersten bis zur vierten Klassenstufe diesen bedarfsunabhängigen Anspruch haben sollen. Ab dem 1. August 2028 soll ein Anspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder ab Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klassenstufe gelten, vgl. § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 GaFöG.
Sofern noch kein Anspruch auf bedarfsunabhängige Betreuung nach § 24 Abs. 4 SGB VIII für Kinder bis zum Ende der vierten Klassenstufe besteht, soll wie nach derzeitiger Rechtslage, ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden, vgl. § 24 Abs. 5 S. 1 SGB VIII. Nach dem Schuljahr 2027/2028, wenn ein bedarfsunabhängiges Angebot für Grundschulkinder von der ersten bis einschließlich zur vierten Klassenstufe gelten soll, soll ein bedarfsgerechtes Ange-bot nur noch für Kinder ab der 5. Klassenstufe vorgehalten werden, vgl. § 24 Abs. 5 S. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 5 GaFöG.
Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung durch Förderung in einer Tageseinrichtung soll im Um-fang von acht Stunden täglich von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen, be-stehen, vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB VIII. Der Anspruch soll ebenso in den Schul-ferien gelten, einschließlich der Sommerferien nach der 4. Schulklasse. Als erfüllt soll der An-spruch des Kindes auf Ganztagsbetreuung im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der An-gebote der Ganztagsgrundschulen gelten, vgl. § 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des nach § 24 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bestehenden Anspruchs auf Betreuung über werktäglich acht Stunden soll den Ländern eingeräumt werden, die über Landesrecht Schließzeiten von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln können, vgl. § 24 Abs. 4 S. 4 SGB VIII. Über den zeitlichen Umfang von werktäglich acht Stunden hinaus, soll ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten werden, wobei sich der Umfang der Förderung nach dem individuellen Bedarf richten soll, vgl. § 24 Abs. 4 S. 5 SGB VIII.
Das Gesetz soll hinsichtlich der beschriebenen Regelungen des Art. 1 Nr. 3 GaFöG am 1. August 2025 in Kraft treten, vgl. Art. 5 Abs. 4 GaFöG.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt verfolgt das Ziel, die Gründung und die Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern. Hierfür soll z.B. der Anwendungsbereich vereinfachter Wahl-verfahren sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszu-bildendenvertretung (JAV) ausgeweitet werden. Zudem soll die Digitalisierung der Betriebs-ratsarbeit sowie die Ausgestaltung mobiler Arbeit ausgebaut werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Aufhebung der Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Aus-zubildendenvertretung (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 S. 1 BetrVG) können sich nunmehr auch über 25-Jährige in der JAV engagieren. Dies kann sich auf deren Beteiligungsmöglichkeiten und die Sichtbarkeit ihrer Belange und Interessen innerhalb des Arbeitsumfeldes auswirken. Ein eige-nes Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte hinsichtlich der Ausgestaltung mobiler Arbeit
(§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG) kann letztlich zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf junger Auszubildender und Beschäftigter in Betrieben beitragen, wenn spezifische innerbetriebliche Regelungen zur mobilen Arbeit getroffen werden.
Die künftige Ausweitung der Möglichkeit der Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz (§ 30 Abs. 2 BetrVG) kann sich durch u.a. mehr Flexibilität förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf junger Menschen mit Be-treuungs- oder Pflegeverpflichtungen auswirken und deren Engagement im Betriebsrat vereinfachen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.