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Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Stand: 18.12.2018)
(2019)
Regelungsvorhaben
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, einen kohärenten Gesamtansatz für die gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften zu schaffen, da der Wirtschaftsstandort Deutschland aufgrund des Fachkräftemangels auf diese angewiesen ist.
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG kann eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn die antragstellende Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums hat und sie stattdessen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Berufsausbildung, vgl. § 16a AufenthG, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen, vgl. § 19c Abs. 2 AufenthG, haben möchte. Die antragstellende Person kann somit den Zweck des Aufenthalts wechseln. Es muss ein neuer Antrag gestellt werden, aber auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Das greift die Vorgaben der Richtlinie 2016/801/EU auf, die von einem Erteilungsanspruch bei Studiengangs- und Hochschulwechsel ausgeht. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Qualifizierung, um eine Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation zu erlangen, nur 18 Monate betragen. Dies wird um eine Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren erweitert, vgl. § 16d Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies betrifft auch junge Menschen, die eine ausländische Berufsqualifikation haben, die nicht vollständig anerkannt wird.
§ 16d AufenthG ersetzt den geltenden § 17a AufenthG. Beide befassen sich mit der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Ausländischen Personen, deren ausländische Berufsqualifikation in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme erteilt werden. Ziel der Bildungsmaßnahme ist die Vollanerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird das Erfordernis des engen Zusammenhangs „mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen“ gestrichen, vgl. § 16d Abs. 2 AufenthG. Dies betrifft auch qualifizierungsbedürftige ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind und die aufgrund des bisherigen Erfordernisses nach einem „engen Zusammenhang“, § 17a Abs. 3 Satz 1 AufenthG geltende Fassung, keine Beschäftigung aufnehmen konnten.
Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation einer ausländischen Person soll durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren anerkannt und die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erlaubt werden, wenn eine teilweise Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation vorliegt, jedoch schwerpunktmäßig berufspraktische Teile fehlen, vgl. § 16d Abs. 3 AufenthG. Von dieser Regelung sind auch ausländische junge Menschen betroffen, die sich bereits in Deutschland aufhalten und bisher aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit keine qualifizierte Beschäftigung ausüben konnten.
§ 16f Abs. 3 AufenthG übernimmt die Aufenthaltszweckregelung von § 16b Abs. 4 AufenthG für § 16f AufenthG. Alles dort Gesagte gilt auch hier. Diese Regelung betrifft ausländische junge Menschen, die bereits in Deutschland sind.
In Bezug auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verkürzt sich die Vier-Jahresfrist auf zwei Jahre und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 24 Monate, wenn die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert hat, vgl. § 18c AufenthG. Dies betrifft ausländische junge Menschen, die in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren bzw. absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis bekommen möchten.
Die Voraussetzungen der Ausbildungsduldung werden an die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis angeglichen, vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG. Zum Erhalt letzterer darf die ausländische Person nicht über ihre Identität getäuscht haben und es auch nicht zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten. Ein Vertretenmüssen liegt insbesondere vor, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht durchgeführt werden konnten, wenn die ausländische Person über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat oder falsche Angaben gemacht hat, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG. Bislang war ausreichend, dass ausländische Personen von diesen vorgenommenen Täuschungshandlungen Abstand nahmen. Ein solches späteres Abstandnehmen genügt künftig nicht mehr. Die Handlung darf erst gar nicht vorgenommen worden sein. Das bedeutet die ausländische Person darf weder über ihre Identität getäuscht noch es zu vertreten haben, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.
Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist es, besondere Fallgruppen der Duldungen in einen eigenen Tatbestand zu überführen und neu zu strukturieren, um die Anwendung zu vereinfachen. Erhalten ausländische Menschen langfristige Duldungen aus persönlichen Gründen, da sie eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen, soll ihnen ein rechtssicherer Aufenthalt ermöglicht und eine Bleibeperspektive aufgezeigt werden.
Wenn die ausländische Person bereits seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60c AufenthG hat, deren Voraussetzungen noch vorliegen und die ausländische Person über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt, soll dieser der Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, vgl. § 25b Abs. 6 AufenthG. Bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, müssen Ehegattin bzw. Ehegatte oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner ebenfalls hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, um dieselbe Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann auch für in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige Kindern zu erteilen ist. Zugleich wird der Versagungsgrund zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit für ausländische Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten ausgedehnt, vgl. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach geltendem Recht kann die Erwerbstätigkeit nur versagt werden, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylbewerbergesetzes sind und ihr bis zum 1. September 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Der Entwurf erweitert den Versagungsgrund auf zurückgenommene Anträge, sofern die Rücknahme nicht aufgrund einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen einer Anhörung erfolgt, sowie auf Fälle, in denen ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Daneben wird eine Rückausnahme für unbegleitete minderjährige Geflüchtete eingeführt, deren Antrag aus Gründen des Kindeswohls nicht gestellt oder zurückgenommen wurde. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung werden in den neuen § 60b AufenthG überführt und geändert. Nach geltendem Recht ist eine Duldung zu erteilen, wenn der ausländische Mensch eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat. Nach neuem Recht genügt es, dass die ausländische Person eine Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt. Für diese qualifizierte Berufsausbildung muss die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt haben, vgl. § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b AufenthG.
Zudem wird in § 60b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingeführt, dass Menschen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sind und eine Berufsausbildung nach Nr. 1 aufnehmen, ebenfalls eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Das Erfordernis dieser vorangegangenen Duldung entfällt für Asylsuchende, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Davon sind auch junge ausländische Menschen betroffen, die als Asylsuchende bis zum 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die Ausbildungsduldung kann nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs versagt werden, § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Entwurfsbegründung will so Scheinausbildungsverhältnisse, „bei denen von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Sprachkenntnisse“ , ausschließen.
Die Beschäftigungsduldung ist der ausreisepflichtigen ausländischen Person, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner und den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern zugleich zu gewähren, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Einige der Voraussetzungen der Duldung gelten dabei nicht nur für die antragstellende ausländische Person, sondern auch für ihre Ehepartnerin bzw. ihren Ehepartner oder die Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner. Dazu zählt die geklärte Identität, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen, ein erfolgreicher Abschluss bzw. ein Nichtvertretenmüssen des Abbruchs eines verpflichtenden Integrationskurses. Es ist keinem Familienmitglied die Duldung zu erteilen, wenn ein Elternteil diejenigen Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, die für beide gelten. Zudem dürfen die o.g. minderjährigen ledigen Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sein und es darf keiner der Fälle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorliegen, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 9 AufenthG. Letzteres wäre der Fall, wenn beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die ausreisepflichtige ausländische Person eine 18-monatige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen von 35 Stunden in der Woche bzw. 20 Stunden bei Alleinerziehenden ausübt, vgl. § 60c Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Duldung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Nr. 1-9 AufenthG nicht mehr erfüllt sind, vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG. Dabei rechtfertigt der Wegfall des Ausreisehindernisses allein den Widerruf der Beschäftigungsduldung nicht. Ein Widerruf der Duldung einer Ehepartnerin bzw. eines Ehepartners oder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners betrifft mangels Akzessorietät der Duldung der anderen Partnerin bzw. des anderen Partners nicht deren bzw. dessen Aufenthaltstitel.
Anders sieht dies für Duldungen von minderjährigen ledigen Kindern aus, da deren Aufenthaltstitel „für den gleichen Aufenthaltszeitraum“, § 60c Abs. 2 AufenthG, wie die Duldung nach Absatz 1 erteilt und von dieser mithin abhängig ist.
Der neue § 104 Abs. 15 AufenthG regelt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG auch erteilt werden kann, wenn der ausländischen Person bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung eine Duldung erteilt wurde und die ausländische Person die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.
Betroffene Gruppe(n) von jungen Menschen
Für den Jugend-Check relevant sind ausschließlich solche betroffenen ausländischen jungen Menschen, die sich bereits in Deutschland aufhalten. Sie lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen.
Eine erste Gruppe sind angehende ausländische Studierende und angehende ausländische Auszubildende, die bereits über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügen und ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen möchten. Eine zweite Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits in ihrem Heimatland eine Berufsqualifikation erworben haben, die jedoch in Deutschland nicht vollständig anerkannt wird und die sich nachqualifizieren müssen, wenn sie eine vollständige Anerkennung erlangen wollen. Eine dritte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die sich weiterqualifizieren wollen. Eine vierte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die eine berufliche Qualifikation haben, die in Deutschland nicht anerkannt wird und die aufgrund dieser fehlendenden Qualifikationen keine Beschäftigung ausüben konnten. Eine fünfte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die einen Aufenthaltsstatus haben, eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium absolviert haben und eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen. Eine sechste Gruppe sind ausländische junge Menschen, die bereits eine Beschäftigungsduldung haben und eine Aufenthaltserlaubnis anstreben. Eine siebte Gruppe sind ausreisepflichtige ausländische junge Menschen mit einer Duldung, die entweder künftig eine Berufsausbildung anstreben oder bereits eine Berufsausbildung begonnen haben. Eine achte Gruppe sind alleinerziehende junge Menschen, die eine Ausbildungsduldung erhalten wollen und bereits einer Beschäftigung nachgehen. Eine neunte Gruppe sind ausländische junge Menschen, die vor dem 31. Dezember 2016 eingereist sind. Die letzte zehnte Gruppe sind ausländische junge Menschen bis 18 Jahren, deren Eltern die Voraussetzungen eines Aufenthalts in Deutschland nicht erfüllen.
Betroffene Lebensbereiche
☒
Familie ☐
Freizeit ☒
Bildung/Arbeit ☒
Umwelt/Gesundheit ☒
Politik/Gesellschaft ☐
Digitales
Erwartete Auswirkungen
§ 60a AufenthG i. V. m. § 60c AufenthG wird Auswirkungen auf den Lebensbereich „Familie“ haben. Die Beschäftigungsduldung für die antragstellende Person, durch die auch eine Duldung für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner erteilt wird, betrifft nur die minderjährigen Kinder. Demgegenüber sind volljährige Kinder darauf angewiesen, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu erhalten. Sollte dies nicht möglich sein, kann es dazu kommen, dass nicht alle Familienmitglieder in Deutschland bleiben können. An anderen Stellen, z.B. dem Familiennachzug, liegt dem AufenthG der Gedanke zugrunde, dass die Kernfamilie aus Eltern und Kindern zu schützen ist und möglichst zusammen in einem Land leben soll. Eine Trennung der Familie wirkt sich auf die sozialen Beziehungen der einzelnen Familienmitglieder untereinander aus. Zugleich wird die Duldung für alle Familienmitglieder versagt, wenn eines der Elternteile eine der Voraussetzungen, die bei beiden Teilen (geklärte Identität, keine Verurteilung wegen bestimmten Straftaten) vorliegen müssen, nicht erfüllt. Diese Familienmitglieder sind dann darauf angewiesen, einen Aufenthaltstitel aus eigenem Recht zu beantragen. Daneben regelt § 25b Abs. 6 AufenthG nicht nur den Übergang von einer Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis für die betroffene ausländische Person, sondern erstreckt diesen Übergang auf die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder. Dies erweitert die Möglichkeiten aller Familienangehörigen in Deutschland zu bleiben, was den Familienzusammenhalt stärkt und mehr Planungssicherheit gibt.
§§ 16b Abs. 4, 16f Abs. 3 AufenthG ermöglichen es jungen ausländischen Menschen, ein in Deutschland aufgenommenes Studium oder eine in Deutschland aufgenommene Ausbildung zu wechseln und so ihre Ausbildungsentscheidung zu korrigieren. Auch der Wechsel von einem Studium zu einer Berufsausbildung ist nunmehr möglich. Eine Ausbildung bzw. ein Studium und damit die Möglichkeit, die Grundlage für die spätere Ergreifung eines Berufs zu legen, sind essentiell für junge Menschen. Sie sind ein wichtiger Schritt zu einer Sicherung des materiellen Auskommens und verleihen gesellschaftliche Anerkennung. Bei ausländischen jungen Menschen kommt hinzu, dass ein Wechselwunsch ihre Bleibeperspektive dann nicht mehr beeinflussen wird. Zudem wird ihre Selbstbestimmung gestärkt. Eine Berufsausbildung beugt auch einer möglichen Diskriminierung in der Gesellschaft vor.
Weiterhin werden durch § 16d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG die Beschäftigungsperspektiven erweitert, während gleichzeitig die fehlende Qualifikation zur Vollanerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nachgeholt wird. Dies erweitert die Möglichkeiten, für den eigenen Lebensunterhalt, insbesondere auch im eigenen Fachgebiet, aufzukommen und sichert so das materielle Auskommen. Dies bietet die Chance, in der Folge eine größere Selbstbestimmung und Verselbstständigung im Alltag zu erlangen. Zugleich geht von der Beschäftigung eine integrierende Wirkung aus, was einer möglichen Diskriminierung entgegenwirken kann.
Die Änderungen in § 60a AufenthG führen dazu, dass bestimmte junge ausländische Menschen, die nach geltendem Recht erwerbstätig sein können, dies nach neuem Recht nicht mehr können. Speziell gilt dies für jene, die ausreisepflichtig und geduldet sind oder einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG erfüllen, wie die Einreise zur Erlangung von Asylbewerberleistungen, das Vertretenmüssen des Nichtvollzugs von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen oder Besitz einer Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes. Dazu kommen ausländische junge Menschen, die ausreisepflichtig geduldet sind und deren Asylantrag nicht abgelehnt wurde, die ihn jedoch bei drohender Ablehnung, aber nicht aufgrund einer Beratung durch das BAMF, zurückgezogen haben. Nach geltendem Recht trifft sie kein Erwerbsverbot, nach neuer Rechtslage hingegen schon. Dies kann sich negativ auf ihre materiellen Beteiligungsmöglichkeiten auswirken und das Bestreiten des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln erschweren. Ebenso werden auch ihre Möglichkeiten zur Selbstbestimmung eingeschränkt. Das kann Auswirkungen auf das psychische Wohlergehen haben.
Die erleichterten Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel und eine Duldung zu erlangen, können sich auch auf die gesellschaftliche Stellung von ausländischen jungen Menschen auswirken. Beides eröffnet für sie Bleibeperspektiven und Integrationsmöglichkeiten. Insbesondere kann eine Erwerbstätigkeit sich auf sozial-kulturelle Beteiligungsmöglichkeiten auswirken.
Die neu eingeführten Einschränkungen im Aufenthaltsrecht (z.B. durch die Einwanderungsvoraussetzungen der Eltern oder die Einteilung in sichere Herkunftsländer) hingegen könnten den gegenteiligen Effekt nach sich ziehen und eine Integration junger Geflüchteter erschweren.
Das Hebammenreformgesetz (HebRefG) schlägt eine Reform der Hebammenausbildung vor und setzt die EU-Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates um. Ziel ist es, den Hebammenberuf zukunftsorientierter und attraktiver zu gestalten sowie die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Es soll den in den vergangenen Jahren gewachsenen Anforderungen an Hebammen im Gesundheitssystem begegnet und eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung für werdende Mütter gewährleistet werden.
Hierfür sieht das Hebammenreformgesetz eine vollständige Akademisierung der Hebammenausbildung vor. Dazu werden die derzeit noch bestehende Ausbildung an Hebammenschulen sowie die fachschulischen Modellstudiengänge nach dem bislang gültigen § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) durch ein duales Studium der Hebammenausbildung nach § 11 Abs. 2 HebG ersetzt. Damit wird die duale Berufsausbildung eine neue Ausbildungsform für Heilberufe. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr für alle Geschlechter (weiblich/männlich/divers) „Hebamme“, § 4 HebG.
Als Zugangsvoraussetzung für diesen Heilberuf soll anstelle einer bislang zehnjährigen eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, sprich Fachabitur oder Abitur, gelten, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1a HebG. Alternativ zählt der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung, z.B. als Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) aa) HebG. Zudem darf nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HebG ein „Hebammenstudium nur absolvieren, wer sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausbildung ergibt“ sowie, wer gesundheitlich geeignet ist und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorweist, § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HebG. Die Hebammenausbildung soll mindestens sechs und höchstens acht Semester umfassen, vgl. § 11 Abs. 1 HebG. Zudem wird die Ausbildung mit einem Mindestumfang von 4.600 Stunden festgelegt, der sich aus einem hochschulischen und einem berufspraktischen Studienteil mit jeweils mindestens 2.100 Stunden zusammensetzt, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die restliche Anzahl von 400 Stunden steht zur freien Verteilung und kann von den Hochschulen z.B. genutzt werden, um spezifische Ausbildungsschwerpunkte zu setzen, vgl. § 11 Abs. 3 HebG. Die Studierenden müssen im praktischen Studienteil vorgesehene Praxiseinsätze sowohl in Krankenhäusern als auch im ambulanten Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in hebammengeleiteten Einrichtungen vollziehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HebG. Während der gesamten Studienzeit ist die verantwortliche Praxiseinrichtung dazu verpflichtet, den angehenden Hebammen eine angemessene Vergütung zu zahlen, § 35 Abs. 1 S. 1 HebG. Diese finanzielle Unterstützung ist ungeachtet davon zu leisten, ob jene sich im Praxiseinsatz befinden oder an hochschulischen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 35 Abs. 1 HebG. Nach Beendigung des dualen Studiums und Bestehen der staatlichen Prüfung, erhalten die Studierenden eine staatliche Berufserlaubnis, welche die EU-Richtlinien 2005/36/EG des innereuropäischen Arbeitsmarktes erfüllen, vgl. § 24 Abs. 1 HebG.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, vgl. Art. 3 HebRefG.
Der Gesetzentwurf schlägt eine Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten vor und soll das bisherige Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998 ersetzen. Ziel ist es, das Studium und die Ausbildung inhaltlich und strukturell an die Bedarfe zukünftiger Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzupassen und so auch für Patientinnen und Patienten eine angemessene psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
Der neue Werdegang sieht ein auf die heilkundliche Psychotherapie ausgerichtetes, fünfjähriges Hochschulstudium vor (Direktstudium der Psychotherapie, unterteilt in Bachelor und Master), § 9 Abs. 1 PsychThG. Die Berufsbezeichnung lautet nunmehr einfach „Psychotherapeutin“ bzw. „-therapeut“, § 1 PsychThG. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums können die Absolventinnen und Absolventen nach einer staatlichen Prüfung die Approbation erlangen und haben somit einen direkten Zugang zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des -therapeuten, d.h., sie können unmittelbar nach Studium und Approbationsprüfung Patientinnen und Patienten psychotherapeutisch behandeln, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PsychThG. Im Anschluss an das Studium und die Approbation kann eine Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. -therapeuten für die Behandlung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgen. Diese ist notwendig, um in das Arztregister aufgenommen zu werden und somit zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt zu sein, § 95c SGB V. Die Weiterbildung muss sowohl im ambulanten als auch stationären Bereich stattfinden. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die eine Weiterbildung absolviert haben, wird eine Befugniserweiterung eingeräumt, die sie dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten Ergotherapie aufgrund psychischer Erkrankungen sowie psychiatrische Krankenpflege ohne die Konsultation einer Ärztin oder eines Arztes zu verordnen, § 73 Abs. 2 SGB V. Durch die Möglichkeit der Einführung eines Modellversuchsstudiengangs, in dessen Rahmen die „Feststellung, Verordnung und Überprüfung von psychopharmakologischen Maßnahmen als Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“ gelehrt werden soll, kann es zukünftig möglicherweise eine weitere Befugniserweiterung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten geben, § 26 PsychThG.
Die Reform soll im Jahr 2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine zwölfjährige Übergangsregelung für angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten – Studierende oder aktuell in Ausbildung befindliche Personen – vor, § 28 Abs. 2 PsychThG.
Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz werden die BAföG-Sätze an aktuelle Entwicklungen angepasst und das Ziel verfolgt, förderungsberechtigte Personen wieder besser zu erreichen.
Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Bedarfssätze in zwei Stufen, jeweils zum Wintersemester bzw. zum Schuljahresbeginn, vor. 2019 werden diese Sätze um fünf Prozent und 2020 um zwei Prozent angehoben, vgl. § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 BAföG. So wird der monatliche Grundbedarf für Studierende beispielsweise von 399 Euro pro Monat auf 419 Euro bzw. 427 Euro in den Jahren 2019 und 2020 festgesetzt. Zudem wird die Wohnkostenpauschale für Studierende sowie für Schülerinnen und Schüler, die Fachschulklassen , Abendgymnasien oder Kollegs besuchen und nicht bei ihren Eltern wohnen, von derzeit 250 Euro auf 325 Euro pro Monat erhöht, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG. Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge in drei Schritten erhöht: 2019 um 7 Prozent, 2020 um 3 Prozent und 2021 um 6 Prozent. Damit steigt z.B. der Grundfreibetrag von Elterneinkommen von derzeit 1.715 Euro im Monat in drei Schritten auf 2.000 Euro im Jahr 2021, § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Zudem werden 2020 die Freibeträge für eigenes Vermögen des Auszubildenden von 7.500 Euro auf 8.200 Euro angehoben, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Im Zuge der Erhöhung der Bedarfssätze werden ebenso die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge angehoben, wobei erstmals die Zusatzbelastungen durch erhobene Zusatzbeiträge der Krankenkassen Berücksichtigung finden, vgl. § 13a BAföG.
Die monatliche Mindestrate zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung (BAföG) wird in Anlehnung an die vorgenommenen Neuregelungen auf 130 Euro im Monat angehoben, § 18 Abs. 3 BAföG. In diesem Zusammenhang wird die maximale Rückzahlungsdauer des Darlehens auf 20 Jahre begrenzt, § 18 Abs. 3 BAföG. Dies gilt fortan auch für diejenigen, die für eine gewisse Dauer von den Zahlungen befreit wurden. Zudem wird die Rückzahlung auf 77 Monatsraten begrenzt, § 18 Abs. 13 BAföG.
Zum Wintersemester 2019/2020 wird ein zinsfreies Staatsdarlehen (Volldarlehen) eingeführt, welches das verzinsliche Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ersetzt. Dieses verzinsliche Darlehen wird derzeit häufig als „Hilfe zum Studienabschluss“ in Anspruch genommen, nachdem die BAföG-Förderungsdauer durch Überschreiten der Regelstudienzeit endet.
Letztlich soll die zweijährige Berichtspflicht der Bundesregierung von 2019 auf 2021 verschoben werden, § 35 S. 4 BAföG. Der Bericht bildet die Grundlage zur Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge.
Weiterhin wird der Katalog der Ausbildungsstätten, die in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen sind, um private Berufsakademien ohne Hochschuleigenschaft, sog. Akademien im tertiären Bereich, ergänzt, vgl. § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und 6 BAföG.
Das Wohngeldstärkungsgesetz hat das Ziel, dass wieder mehr Personen Wohngeld empfangen können. Die festgestellte Abnahme der empfangsberechtigten Haushalte beruht u.a. auf dem Anstieg von Einkommen, welcher jedoch nur dem Ausgleich der Verbraucherpreisentwicklung dient, dabei aber zu einer Minderung oder dem gänzlichen Verlust des Anspruches auf Wohngeld führt. Weiterhin soll die Höhe der Leistung an die aktuellen Entwicklungen des Wohnungsmarktes, die zu fortlaufend steigenden Mieten führen, angepasst werden.
Zur Umsetzung der Zielsetzung sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der Parameter der Berechnungsformel des Wohngeldes vor. Dies betrifft die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das monatliche Haushaltseinkommen sowie die monatliche Miete, vgl. Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 WoGG i.V.m. § 19 Abs. 1 WoGG.
In einem zweiten Schritt soll durch Änderung des § 12 Abs. 1 und 5 WoGG eine neue Mietenstufe VII eingeführt werden, die besonders hohe Mietpreise in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) gezielter abfedern soll. Die einzuführende Mietenstufe VII greift bei einer Abweichung der Miete von 35 Prozent und höher vom bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter), vgl. § 12 Abs. 5 WoGG. Die Wohngeldleistungen liegen in dieser Mietenstufe um etwa 10 Prozent höher als die Leistungen gemäß Stufe VI. Aufgrund dieser Anpassung erhöht sich beispielsweise der maximale Mietbetrag für einen Zweipersonenhaushalt in einer Region, die mehr als 35 Prozent über dem bundesdeutschen Mietniveau (pro Quadratmeter) liegt, um 134 Euro von 633 Euro auf 767 Euro, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG.
Zudem werden die Miethöchstbeträge an regional unterschiedliche Mietentwicklungen angepasst, vgl. § 12 Abs. 1 WoGG. So steigt beispielsweise der Höchstbetrag des Wohngeldes für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe VI von 633 Euro auf 697 Euro. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 10 Prozent. Die durchschnittliche Steigerung der Miethöchstsätze beträgt 9,13 Prozent.
Durch § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG wird die momentan bereits geltende Rechtslage, nach der Auszubildende von der Wohngeldberechtigung ausgeschlossen sind, wenn sie Grundsicherung nach § 27 Abs. 3 des Zweiten Sozialgesetzbuch als Zuschuss erhalten, klargestellt.
Um sicherzustellen, dass alle Wohngeldbeziehenden zeitnah von der Neuregelung profitieren, werden von Amts wegen neue Bescheide erlassen, ohne dass dafür ein Antrag erforderlich ist, § 42b Abs. 1 WoGG. Zudem soll nach Inkrafttreten des Gesetzes der vormals bewilligte Betrag des Wohngeldes ausgezahlt werden, auch wenn sich bei der Neuberechnung des Wohngeldes ein niedrigerer Betrag ergeben sollte, vgl. § 42b Abs. 1 S. 3 WoGG.
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung zu berücksichtigen. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals soll dem gestiegenen Bedarf an Fachkräften und der Arbeitsbelastung in der Pflege durch ein Sofortprogramm begegnet werden. Ziele sind eine Verbesserung der Personalausstattung und der Arbeitsbedingungen sowie eine bessere Versorgung in der Kranken- und Altenpflege. Im Krankenhaus soll jede zusätzliche und aufgestockte Pflegestelle am Bett vollständig finanziert werden. Weiterhin werden krankenhausindividuelle Pflegepersonalkosten über ein Pflegebudget vergütet und Tarifsteigerungen für das Pflegepersonal vollständig vom Kostenträger übernommen. Die Voraussetzungen zur Schaffung von mehr Ausbildungsplätzen in der (Kinder-)Krankenpflege sollen verbessert werden. In der Altenpflege können zusätzliche Pflegekräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen finanziert werden sowie digitale Anschaffungen, die Pflegekräfte entlasten, bezuschusst werden. In Kranken- und Altenpflege sollen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege zeitlich befristet gefördert bzw. unterstützt werden.
In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden, sodass die Auswirkungen auf junge Menschen zwischen den Bundesländern variieren können. Im Lebensbereich Familie kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für junge Menschen durch eine Ausweitung der Betreuungszeiten und des Betreuungsumfangs verbessert werden. Zudem kann die finanzielle Situation durch geringere Beiträge entlastet werden. Für das pädagogische Personal können sich im Lebensbereich Bildung/Arbeit die Arbeitsbedingungen sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern. Eine sichtbar gute Betreuungsqualität kann zudem dazu beitragen, dass junge Mütter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten. Langfristig kann es zudem zu einer höheren gesellschaftlichen Anerkennung pädagogischer Berufe sowie zu einer Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse kommen (Lebensbereich Politik/Gesellschaft).
Das Gesetzesvorhaben sieht vor, neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Dazu wird unter § 16i SGB II eine neue Teilhabemöglichkeit eingeführt. Diese dient der Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten acht Jahre mindestens sieben Jahre SGB II-Leistungen bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig waren. Gefördert werden können nur Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Förderung ist bis zu fünf Jahren möglich. In den ersten beiden Jahren des geförderten Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; die mit der Zeit steigende Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers spiegelt sich in einer Absenkung des Zuschusses um jeweils zehn Prozentpunkte nach Ablauf von zwölf Monaten wider. Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber bleibt zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet, wenn sie bzw. er zum Beispiel an einen Tarifvertrag gebunden ist. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses bemisst sich dennoch am gesetzlichen Mindestlohn. Langfristiges Ziel bleibt der Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung. Daher werden ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, Weiterbildung und betriebliche Praktika während der Förderung ermöglicht, vgl.a. § 16i Abs. 4, Abs. 5 SGB II.
Des Weiteren wird § 16e SGB II neu gefasst, um Langzeitarbeitslosen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss geschaffen. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von individuellen Vermittlungshemmnissen sind hierbei, weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei Dauer und Höhe der Förderung Voraussetzung. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Vorgesehen ist zudem eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung, vgl.a. § 16e Abs. 4 SGB II. Der Erwerb von Arbeitslosengeldansprüchen ist während der Förderungszeit ausgeschlossen, § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III i.V.m. §§ 16e und 16i SGB II.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung Rahmenbedingungen verlässlich erhalten und Zielwerte eingehalten werden, damit alle Generationen auf diese vertrauen können. Im Einzelnen wird festgelegt, dass bis 2025 das Sicherungsniveau bei mindestens 48 Prozent liegen und der Beitragssatz auf maximal 20 Prozent ansteigen soll, vgl. § 154 Abs.3 SGB VI. Um einen Beitragssatz von maximal 20 Prozent zu garantieren („Beitragssatzgarantie“) wird der Bund verpflichtet, ggf. Bundesmittel an die Rentenversicherung abzugeben, vgl. § 287 Abs. 1-2 SGB VI. Zusätzlich zahlt der Bund zur Einhaltung der Beitragssatzgrenze von 2022 bis 2025 jeweils 500 Mio. Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, vgl. § 287a SGB VI.
Mit dem Entwurf soll darüber hinaus die Absicherung von Menschen, die Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten beziehen, verbessert werden: Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente im Jahr 2019 oder bei Tod der Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und 8 Monate erhöht. In den Folgejahren wird die Zurechnungszeit bis 2030 schrittweise auf 66 Jahre und 10 Monate verlängert, vgl. § 253a SGB VI.
Bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern werden 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt, wenn insgesamt mehr als zwei Kinder erzogen wurden, vgl. § 249 Abs. 1 Sätze 2-4 SGB VI. Menschen, die über ein maximales Arbeitsentgelt von 1300 Euro verfügen, sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wird die bisherige Gleitzone, die zwischen 450,01 Euro und 850 Euro liegt, zu einem „sozialversicherungsrechtlichen Einstiegsbereich“ weiterentwickelt. Damit können bei Entgelten bis 1300 Euro geringere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, vgl. § 163 Abs. 10 S. 1 SGB VI, § 149 Abs. 2 SGB VI. Gleichzeitig sollen sich daraus keine geringeren Rentenleistungen ergeben.
Das Regelungsvorhaben kann sich förderlich auf die Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf auswirken. Ins-besondere für junge Familien kann die zugesicherte Rückkehrmöglichkeit zur vorherigen Arbeitszeit zu einer egali-tären Rollenverteilung beitragen. Eine befristete Möglichkeit der Teilzeitarbeit hat auch finanzielle Auswirkungen: so steigt das Haushaltseinkommen nach Rückkehr zur früheren Arbeitszeit und die zuvor teilzeitarbeitende Person ist auch im Alter besser abgesichert. Generell ermöglicht das Vorhaben insbesondere jungen Menschen mit Be-treuungsverpflichtungen über die bestehenden Regelungen hinaus diese leichter mit ihren Erwerbssituationen zu vereinbaren. Die Neuregelung zur Arbeit auf Abruf führt zu besserer finanzieller und zeitlicher Planbarkeit und kann gesundheitliche Belastungen durch ungewisse Erwerbssituationen mildern. Mit Blick auf gesellschaftliche Auswirkungen kann die Brückenteilzeit zu mehr Akzeptanz von Teilzeitphasen und mehr Spielraum für gesell-schaftliches Engagement junger Menschen führen. Zu beachten sind allerdings Einschränkungen hinsichtlich der Dauer der Brückenteilzeit und der Betriebsgröße: Die Brückenteilzeit kann nur von einer begrenzten Personen-gruppe tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, soll es ermöglicht werden, ohne die Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers, barrierefreie Kopien von Werken zur eigenen Nutzung herzustellen bzw. diese von einer Hilfsperson anfertigen zu lassen. Des Weiteren dürfen befugte Stellen, z.B. Blindenbibliotheken, zukünftig barrierefreie Kopien erstellen und sie Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung und anderen befugten Stellen zur Verfügung stellen. Diese gesetzlichen Erlaubnisse gehen Verlagsangeboten vor; die Nutzungen durch die befugten Stellen sind grundsätzlich angemessen zu vergüten.
In den Lebensbereichen Familie sowie Politik/Gesellschaft kann ein Familiennachzug die Integration erleichtern, Sorgen und psychischen Druck nehmen und gerade für Minderjährige zum subjektiven Wohlbefinden und zur Stärkung der Resilienz beitragen. Da ein Geschwisternachzug ausgeschlossen wird, kann dies in vielen Fällen zu einer dauerhaften Trennung Minderjähriger von ihren Familien führen. Die laut Gesetzesbegründung zu berück-sichtigenden Integrationsaspekte, wie die Sicherung von Lebensunterhalt oder Wohnraum, können für junge Menschen und insbesondere Minderjährige schwierig zu erfüllen sein. Weiterhin soll das Kindeswohlinteresse bei unter 14-Jährigen, entgegen der Auffassung der UN, die nicht zwischen Altersstufen Minderjähriger unterscheidet, aufgrund einer besonderen Schutzwürdigkeit, von besonderer Relevanz sein, wodurch die Kindeswohlinteressen von Jugendlichen ab 14 Jahren in den Hintergrund treten können. Mit § 96 Abs. 2 S. 2 AufenthG wird das Anstif-ten oder Hilfeleisten zum Einschleusen Minderjähriger ohne ihre sorgeberechtigten Elternteile unter einen Quali-fikationstatbestand gestellt. Hierdurch sollen Anreize reduziert werden, Minderjährige alleine auf die Reise zu schicken. Zu bedenken gilt es, dass dies zu einer Stigmatisierung junger Menschen als „vorgeschickte Jugendli-che“ führen kann. In den Lebensbereichen Freizeit sowie Bildung/Arbeit kann für junge Menschen durch einen Familiennachzug ein jugendliches Freizeitverhalten ermöglicht und die Integration in die Bildungs- und Arbeits-systeme erleichtert werden.
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DiFG) sieht die Einrichtung eines Sondervermögens zur Ermöglichung des weiteren Ausbaus von digitaler Infrastruktur vor. Betroffen ist zum einen der Ausbau des Gigabit-Netzes insbesondere im ländlichen Raum sowie die Förderung der Digitalisierung an Schulen, vgl. § 2 DIFG. Ersteres wird mit 70 Prozent, zweites mit 30 Prozent des Sondervermögens gefördert, vgl. § 6 Abs. 4 DIFG. Das Sondervermögen umfasst als Anschubfinanzierung aus dem Bundeshaushalt 2,4 Mrd. Euro als Einmalbetrag im Jahr 2018 und soll künftig durch Einnahmen aus der Vergabe der 5G- Lizenzen finanziert werden, vgl. § 4 DIFG.
§ 77i Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird um eine nicht abschließende Unzumutbarkeitsregel erweitert. Hiernach können Anträge von Personen nach § 77i Abs. 2 TKG, die auf eine Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze im Rahmen von zumindest teilweise öffentlich finanzierten Bauarbeiten abzielen, abgelehnt werden, wenn dies unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn jene Bauarbeiten dem Verlegen eines schon geplanten Glasfasernetzes dienen und eine Bewilligung des Antrages dazu führte, dass dieses durch andere Telekommunikationsinfrastrukturen zugleich überbaut würde. Voraussetzung für den Überbauschutz ist, dass das geplante Glasfasernetz einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll und dass im Fall einer öffentliche Förderung hierfür bereits ein Zuwendungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Durch das Gesetzesvorhaben sollen Beschäftigte bessere Möglichkeiten haben, sich auf einen durch Digitalisierung und demografischen Wandel stetig ändernden Arbeitsmarkt einzustellen. Dafür sollen die Weiterbildungsförderung und Beratung ausgebaut sowie die Förderregelungen nach SGB II und SGB III angepasst werden.
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Der Gesetzentwurf sieht vor, beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Zugang zu beruflichen Weiterbildungen zu erleichtern. Regelungsadressatinnen und -adressaten sind künftig nicht nur von Arbeitslosigkeit bedrohte, in KMU
2 befindliche oder ohne Berufsabschluss beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3 Vielmehr sollen alle Beschäftigten unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße gefördert werden.
4 Hierfür zahlt der Bund den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Zudem eröffnet der Gesetzentwurf die im Einzelfall zu ermittelnde Möglichkeit einer Übernahme oder Kofinanzierung von Weiterbildungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist nach § 82 Abs. 1 SGB III beispielsweise, dass keine Teilnahme an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Weiterbildung innerhalb von vier Jahren vor Antragsstellung stattgefunden hat, der Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt, die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird und mehr als vier Wochen dauert. Die finanzielle Beteiligung des Betriebes und deren Angemessenheit richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, vgl. § 82 Abs. 2 SGB III. Eine Sonderregelung gibt es für Menschen, die aktuell SGB II-Leistungen erhalten: Haben sie eine Weiterbildungsmaßnahme nach SGB II absolviert, schließt sie das nicht von der Förderung der Weiterbildung nach § 81 SGB III aus, auch, wenn die SGB-Maßnahme innerhalb der letzten vier Jahre stattfand, vgl. § 81 Abs. 1a SGB III.
Zudem werden Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut. Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind berechtigt, Weiterbildungs- bzw. Qualifizierungsberatungen durch die BA zu nutzen,
5 vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. Auch erwerbsfähige leistungsberechtige Personen nach SGB II können dieses Angebot nutzen.
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Die Agentur für Arbeit ist zudem zukünftig in der Pflicht, unverzüglich Berufsberatungen mit allen Personen durchzuführen, die sich aufgrund der Beendigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden, vgl. § 38 Abs. 2 SGB III.
Ferner sieht der Gesetzentwurf einen vereinfachten Zugang zu Arbeitslosengeld I vor: Musste bisher innerhalb der letzten 24 Monate eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten vorgewiesen werden, können diese 12 Monate nun innerhalb der vorangegangenen 30 Monate erworben werden, vgl. § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III. Weiterhin wird die Sonderregelung, dass für überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld nur sechs Monate beträgt, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, vgl. § 142 Abs. 2 S. 1 SGB III.
Eine weitere Neuerung des Vorhabens liegt in der Senkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent, vgl. § 341 Abs. 2 SGB III, und der Senkung der Sozialversicherungspauschale von 21 auf 20 Prozent, vgl. § 153 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III.
Weiterhin wird die Regelung zu Saisonarbeit verstetigt, indem der Zeitraum für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt wird, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiter-entwicklung der Ausbildungsförderung verfolgt das Ziel, Beschäftigte, Auszubildende und Menschen, die zukünftig einen Beruf erlernen wollen, auf die Veränderungen der Arbeitswelt vorzubereiten. Zentrale Maßnahmen des Gesetzentwurfs beinhalten einerseits eine ver-besserte Förderung in der Phase der Berufsausbildung, damit insbesondere junge Menschen einen zukunftsfähigen Beruf erlernen und somit Phasen von Arbeitslosigkeit besser vermei-den können. Andererseits soll die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erhalt ihrer Beschäftigungsfähigkeit gefördert werden. Dafür soll unter anderem die Assistierte Ausbildung verstetigt und erweitert werden, vgl. §§ 74 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese soll es förderungsbedürftigen jungen Menschen er-möglichen, vor und während ihrer betrieblichen Berufsausbildung individuelle Unterstützung und sozialpädagogische Begleitung zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 SGB III. Zur Vereinfachung sollen die Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zusammengeführt werden. Die Zielgruppe soll erweitert werden, indem die nach § 130 Abs. 2 S. 1 SGB III derzeit geltende Beschränkung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen wegfällt. Zudem soll künftig die Möglichkeit bestehen, einen Ausbildungsbegleiter als feste Bezugsperson während der gesamten Förderungsdauer zu bekommen, vgl. § 74 Abs. 4 S. 2 SGB III. Auch kann die Assistierte Ausbildung künftig auch während einer zweiten Berufsaus-bildung genutzt werden. Schließlich soll die Assistierte Ausbildung auch während einer Ein-stiegsqualifizierung in Anspruch genommen werden können, vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 SGB III. Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sollen außerdem durch die Übernahme von Fahrkosten zwischen Wohnort, Ausbildungsstätte und Berufsschule finanziell gefördert werden können, vgl. § 54a Abs. 6 SGB III i.V.m. § 63 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Abs.3 SGB III.
Künftig soll es zudem einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer berufsabschluss-bezogenen Weiterbildung für geringqualifizierte Beschäftigte geben, vgl. § 81 Abs. 2 SGB III. Dieser Anspruch soll an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden. Zusätzlich zu den schon bislang geltenden Regelungen hinsichtlich eines fehlenden Berufsabschlusses und der Dauer der geringqualifizierten Vorbeschäftigung soll die Förderung fortan auch an Umstände wie die Eignung der betroffenen Person für den angestrebten Beruf, die Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen und die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Abschlusses der Maß-nahme geknüpft werden, vgl. § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB III. Im Hinblick auf die Kosten dieser Weiterbildungen soll sich der Arbeitgeberbeitrag für Lehrgangskosten der Beschäftig-ten nunmehr unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte verringern, sofern eine Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder ein entsprechender Tarif-vertrag vorliegt, vgl. § 82 Abs. 4 SGB III – bislang gilt dies nur für Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten. Die Arbeitgeberbeteiligung soll sich zusätzlich verringern, wenn mindestens 20 Prozent der Beschäftigten im Betrieb einer Weiterbildung bedürfen, vgl. § 82 Abs. 5 S. 1 SGB III. In diesem Fall sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zudem erhöhte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten können, vgl. § 82 Abs. 5 S. 2 SGB III. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren soll vereinfacht werden, vgl. § 82 Abs. 6 SGB III.
Die bestehenden Regelungen zu Weiterbildungsprämien für das erfolgreiche Absolvieren von Zwischen- und Abschlussprüfungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, vgl. § 131a Abs.3 SGB III. Schließlich soll bei absehbarer oder bereits eingetretener Arbeits-losigkeit eine digitale Übermittlung der Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldung an die zuständige Agentur für Arbeit ermöglicht werden, die fortan auch Beratungsgespräche per Videotelefonie anbieten soll, vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 141 SGB III.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S.1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten, vgl. Art 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens dient der Um-setzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 umzusetzen. Dazu soll das Restschuldbefreiungsverfahren von derzeit sechs auf drei Jahre reduziert werden. Um Fehlanreize zu vermeiden, soll eine Übergangszeit eingeführt werden, durch die die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens schrittweise, durch die Verkürzung um jeweils einen Monat, auf die Dauer von drei Jahren verkürzt werden soll, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 103k Abs. 2 Einführungsgesetz zur In-solvenzordnung (EGInsO). Die Verkürzung der Abtretungsfrist im Sinne des geltenden § 287 Abs. 2 S. 1 InsO soll für Verfahren ab dem 17. Dezember 2019 gelten und am 16. Juli 2022, mit der fortan geltenden Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von drei Jahren, enden, vgl. § 287 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 103k Abs. 2 EGInsO.
Fortan soll für Schuldnerinnen oder Schuldner eine Restschuldbefreiung auch möglich sein, ohne dass sie dafür besondere Voraussetzungen erfüllen müssen. Daher entfallen die der-zeit geltenden Sondertatbestände, die zu erfüllen sind, um eine vorzeitige Restschuld-befreiung zu erlangen.
Zudem sollen Schuldnerinnen oder Schuldner ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge nur noch für drei Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtreten müssen, vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO. Auch die Sperrfrist, die gilt, bevor ein erneutes Rest-schuldbefreiungsverfahren angestrebt werden kann, soll von derzeit 10 auf 13 Jahre angehoben werden, vgl. § 287a Abs. 2 S.1 Nr.1 InsO.
Tätigkeitsverbote, die durch die Insolvenz bestanden, sollen fortan mit Rechtskraft der Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht mehr gelten, vgl. § 301 Abs. 4 S. 1 InsO. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten bedürfen auch weiterhin einer Erlaubnis oder Zulassung, vgl. § 301 Abs. 4 S. 2 InsO. Zudem sollen Informationen über Insolvenz- und Restschuld-befreiungsverfahren, die zum Zweck geschäftsmäßiger Auskunftserteilung gespeichert wurden, künftig nur noch ein Jahr anstatt drei Jahre von Auskunfteien gespeichert werden und sind dann zu löschen, vgl. § 301 Abs. 5 S. 1 InsO.