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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (198)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (5)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (2)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (2)
- Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Bernd W. Wirtz) (1)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (1)
Das behördliche Hausrecht
(2010)
Ziel des Beitrags ist zu zeigen, dass der Umstand, dass das Friedhofs- und Bestattungsrecht als eher exotisches Rechtsgebiet gilt und die Befassung hiermit oft als eher fernliegend angesehen wird, wohl kaum an seiner fehlenden praktischen Bedeutung oder mangelnden Innovationskraft liegt. Grund dürfte vielmehr sein, dass der Tod und alles was damit zusammenhängt, nach wie vor ein Tabuthema oder jedenfalls kein Thema ist, mit dem sich viele gern auseinandersetzen. Das sollte jedoch kein Grund sein, die Innovationskraft des Friedhofs- und Bestattungsrechts für die Weiterentwicklung des Allgemeinen Verwaltungs-rechts nicht nutzbar zu machen. Es gibt viele Gründe, es als interessantes Referenzgebiet für die Arbeit am Allgemeinen Verwaltungsrecht zu erschließen. Dies setzt jedoch seine hinreichende wissenschaftliche Durchdringung voraus. Auch hierzu sollen die Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht ebenso wie die regelmäßige Veröffentlichung der dort gehaltenen Vorträge in der „Wirtschaft und Verwaltung“ einen Beitrag leisten.
Alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen vor der Frage, bei welchen Einrichtungen die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes am besten verbracht werden sollten. Mit Blick auf die Zweite Staatsprüfung ist die Entscheidungsfindung meist von dem Zwiespalt geprägt, ob die Chance genutzt werden soll, Praxiserfahrung zu sammeln, oder besser eine Station gewählt wird, die (auch) Zeit für die Examensvorbereitung lässt. Dabei sollte allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass es auch eine Möglichkeit gibt, sich praxisnah über die Rechtswissenschaft hinaus weiter zu bilden und dies mit gezielten Kursen zur Examensvorbereitung zu verbinden: eine Station an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, um das von ihr angebotene verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium zu absolvieren.
Der Baum in Straßenrecht
(2015)
Der Beitrag stellt die verwaltungsrechtlichen Grundsätze vor, die in Europaratsabkommen, den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, der Beschlusspraxis von Ein-richtungen des Europarates (wie der »Venedig Kommission«) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Ausdruck kommen. Er erläutert, welche Bedeutung diesen Grundsätzen für das nationale Verwaltungsrecht der 47 Mitglied-staaten des Europarates (insbesondere auch für Deutschland) zukommt.
Der alle zwei Jahre stattfindende Kongress der Abteilungen für Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren der polnischen Hochschulen findet immer an einer anderen polnischen Universität statt. Die XXV Tagung hat (wie die erste Tagung) die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Warschau ausgerichtet und stand unter dem Motto "Prawo administracyjne dziś i jutro" (Verwaltungsrecht heute und morgen). Im Panel "Klasyczne i nowe instrumenty prawa administracyjnego w służbie jednostki i administracji" (Klassische und neue Instrumente des Verwaltungsrechts im Dienste des Einzelnen und der Verwaltung) hat Prof. Dr. Ulrich Stelkens einen Vortrag über den Regelungsanlass des neuen § 35a VwVfG und allgemeine Fragen des vollautomatisieren Verwaltungsverfahrens gehalten.
Masterkurs "General Principles of Administrative Law" an der Ivane Javakhishvili Tbilisi State University (TSU). Im Rahmen des gemeinsamen Masterprogramms der Ivane Javakhishvili Tbilisi State University (Tiflis, Georgien) und der Universität Speyer hat Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens in Tiflis erneut die Veranstaltung "General Principles of Administrative Law" angeboten.
I. „Postmortales Persönlichkeitsrecht“ und „Totenfürsorgeberechtigung“ als verfassungsrechtlicher Rahmen
II. Ursachen der zunehmenden Reformdiskussionen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
III. Dogmen und „Angst vor Sachkenntnis“ als Problem von Reformen im Friedhofs- und Bestattungsrecht
IV. Interföderale Abstimmungsprobleme
The constitutions of the Lander contain similar provisions for the issue of Rechtsverordnun-gen based on Land legal acts. There are only a few rules on the procedure of the adoption of Rechtsverordnungen in the Grundgesetz and the land constitutions. The aim is to enable social groups to settle, under their own responsibility, the matters that concern them. The power to enact Satzungen is, thus, directly linked to the idea of self-government, which ex-plains the importance of Satzungen at local level. The principle of subsidiarity of the constitu-tional complaint as a criterion which may lead to the inadmissibility of a constitutional com-plaint directly challenging a legislative act also has an impact on the interpretation of proce-dural law applicable to regular courts. It has already been said that the BVerfG gives a clear priority to constitutional complaints challenging a judicial decision which leads to an indirect constitutional review of a legal act on which the decision is based via Article 100(1) GG.