Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
Refine
Year of publication
- 2022 (26) (remove)
Document Type
- Article (11)
- Public lecture (11)
- Part of a Book (2)
- Doctoral Thesis (1)
- Other (1)
Has Fulltext
- no (26)
Is part of the Bibliography
- no (26)
Keywords
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datennutzungsgesetz (DNG). Es ist von dem regulatorischen Anliegen beseelt, die Entwicklung innovativer Produkte und Dienst-leistungen der digitalen Wirtschaft mithilfe staatlicher Daten zu fördern. Eng an die sekundär-rechtlichen Vorgaben der PSI-OD-RL angelehnt, versucht das DNG zwei widerstrebende Grundinteressen auszutarieren: einerseits das Anliegen, den staatlichen Datenschatz zu möglichst günstigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu nutzen; andererseits das Bedürfnis, die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hinreichend zu finanzieren. Vor allem kommunale Akteure treibt nun die Sorge um, ihren Datenbestand in Zeiten „klammer Stadtkassen“ nicht mehr monetarisieren zu dürfen. Der Beitrag ergründet, inwieweit ihre Befürchtungen berechtigt sind.
Die Datennutzung der öffentlichen Hand hat jüngst einen neuen informations- und wettbe-werbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: Das Datennutzungsgesetz (DNG).
Enthält ein kommunaler Akteur Dritten bestimmte Datensätze aus sachwidrigen Erwägungen vor, gebietet Art. 3 I GG, sie zu denselben Bedingungen bereitstellen, die er bereits anderen Nutzern gewährte - es entsteht ein Kontrahierungszwang.
Immer häufiger begegnen Verbrauchern auf Online-Plattformen Countdowns und Knapp-heits-Meldungen. Ihre intendierte psychologische Wirkung verfehlen sie nicht. Welche gesetzlichen Vorschriften diesen Kaufanreizen Grenzen ziehen und auf welchen Feldern weitergehender Regulierungsbedarf besteht, hat die Rechtswissenschaft bislang noch nicht untersucht. Dieser Aufgabe stellt sich der Beitrag.
Nicht weniger als achtzehn Aufsichtsbehörden wachen in Deutschland auf Bundes- und Länderebene über den Schutz personenbezogener Daten. Die Vielstimmigkeit ihres Chores lässt in Politik und Wirtschaft Forderungen nach einer grundlegenden Aufsichtsreform ertönen. Diese soll eine einheitlichere Rechtsauslegung und -anwendung sicherstellen. Welche Pläne die neue Bundesregierung verfolgt, welche alternativen Gestaltungsoptionen sich anbieten und wie sie unions- und verfassungsrechtlich zu bewerten sind, analysiert dieser Beitrag.
A digital public administration is crucial for providing citizens (especially in times of crisis) with effective access to administrative services. Political leaders in Germany agreed on this principle during the global COVID-19 pandemic. However, the implementation of the Online Access Act - the main German law on administrative digitalisation - and of the Single Digital Gateway Regulation (EU) 2018/1724 has raised considerable (legal) problems. This article therefore not only looks at the current implementation status of the two pieces of legislation, but in particular identifies three challenges for the digital transformation of public adminis-tration in Germany: federalism, legal fragmentation and register modernisation.
Unzähligen Menschen hat er das Leben gekostet, Familien und Existenzen zerstört sowie öffentliche Infrastruktur in Trümmer gelegt: der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. In seinen Anfangstagen brannten sich Bilder einer Attacke auf den Kiewer Fernsehturm in das kollektive Gedächtnis ein. Um die Kommunikationsinfrastruktur des Fernsehturms auszuschalten, hätte es keiner Ballistik bedurft: Auch ein gezielter Hack der IT-Systeme hätte die Datenübertragung und Funktionalität torpedieren können. Warum also offene Gewalt und nicht eine unsichtbare Cyberattacke? Kurzum: Wo ist der Cyberwar?
In dem flutenden Strom moderner Verwaltungstätigkeit braucht es Orientierung und Halt - nicht nur für die Verwaltung selbst, sondern auch für Betroffene, Mitwirkende und Außen-stehende. Diese Funktion, dem Verwaltungshandeln durch einen übergeordneten Hand-lungskompass Berechenbarkeit zu verleihen, ist die Kernaufgabe exekutivischer Selbst-programmierung.
Mit ihrem Entwurf einer KI-Verordnung verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Innovations-offenheit und Innovationsverantwortung im digitalen Binnenmarkt miteinander in Ausgleich zu bringen. Sie will die Potenziale von KI-Systemen fördern und zugleich ihre Risiken für die betroffenen Personen eindämmen. Insbesondere der spezielle Rechtsrahmen für sogenann-te KI-Reallabore (Art. 53 bis 55 Abs. 1 lit. a KI-VO-E) soll sicherstellen, dass die EU trotz der neuen Gesetzesvorgaben führend bei der Entwicklung von KI-Systemen wird. Ob der Kom-missionsvorschlag regulatorischer Experimentierräume diese Erwartung erfüllen kann oder ob er noch rechtlicher Nachschärfungen bedarf (und wenn ja, welcher), untersucht dieser Beitrag.