Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
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Software als Beweiswerkzeug
(2022)
Diese Arbeit wurde im März 2021 als Dissertation bei der Deutschen Universität für Ver-waltungswissenschaften Speyer eingereicht und im September 2022 verteidigt. Inhalt und Nachweise befinden sich bis auf die Aktualisierung der Normen auf das TKG n.F. auf dem Stand der Abgabe im März 2021.
Die Dissertation untersucht, wie Tatsachengerichte in den großen Prozessordnungen damit umgehen, wenn sie nicht nachvollziehbare Softwareauswertungen in der Beweisaufnahme würdigen müssen. Dabei untersucht die Arbeit ausführlich die bereits zu Software als Be-weiswerkzeug ergangene Rechtsprechung. Das Werk arbeitet die Einzelheiten der Recht-sprechung heraus und würdigt diese kritisch und mit Blick auf die zu erwartende Zunahme der Rolle von Software im Beweisrecht. Dabei zeigt die Untersuchung auf, dass Gerichte häufig die Ergebnisse von Software (zu) unkritisch übernehmen. Insbesondere ein Ausblick auf die Rolle von moderner Software im Bereich der Sachverhaltsfeststellung führt daher zu ersten Ansätzen dazu, wie die Bildung einer kritischen Dogmatik zu dieser Frage aussehen könnte.
Justiz und Algorithmen
(2021)
Richterliche Rechtsfindung ist fehleranfällig. Was unspektakulär klingt, belegen neuere empirische Daten eindrucksvoll. Durch Rationalitätsschwächen kann es zu Verzerrungen und jedenfalls dazu kommen, dass sachfremde Aspekte einfließen. Können Algorithmen und »Künstliche Intelligenz« dazu beitragen, dass gerichtliche Entscheidungen »rationaler« werden? Überlegungen zur Automatisierung im Recht sind nicht neu, müssen aber aufgrund neuer technischer Möglichkeiten und Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung neu gedacht werden. Eine vollständige Automatisierung scheidet allerdings aus. Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten, ist in vollautomatisierten Verfahren nicht möglich. Neben technischen sind es zuvorderst verfassungsrechtliche Hürden, die einem solchen Vorhaben Grenzen setzten. Ein Verbot algorithmenbasierter Unterstützungssysteme ist dem Grundgesetz indes nicht zu entnehmen. Sofern es gelingt, den Systemen rechtsstaatliche Funktionsweisen einzuhauchen, können neue Technologien die richterliche Rechtsfindung sinnvoll unterstützen.
Die digitale Transformation aller Lebensbereiche schreitet unaufhaltsam voran. Auch vor Hochschulpforten macht sie keinen Halt. Doch im Schatten des Erfolgs neuer Bildungs-technologien verbergen sich bislang ungeahnte Herausforderungen für den Datenschutz. Welche dies sind und wie sie sich bewältigen lassen, untersucht erstmals die vorliegende Arbeit umfassend.
Am Beispiel der Massive Open Online Courses (MOOCs) untersucht Jonas Botta vornehmlich die drohende Totalerfassung der E-Learner im virtuellen Seminarraum, die geschäftsmäßige Weitergabe ihrer Daten an Dritte und das spezielle Risiko transatlantischer Datenüber-mittlungen angesichts des defizitären EU-US Privacy Shield. Dadurch schließt die Arbeit nicht nur die bestehende Forschungslücke zu den Online-Kursen, sondern leistet zugleich auch einen wichtigen Beitrag dazu, vertiefte Einblicke in die DS-GVO und die einschlägigen deutschen Datenschutzvorschriften zu erlangen.