Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
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Am 30. Januar tritt der Vermittlungsausschuss zu seiner ersten Sitzung in dieser Legislaturperiode zusammen. Anlass ist die Änderung der Finanzverfassung, die mit dem sog. Digitalpakt Schule einhergeht. Dabei wurde um den verfassungsrechtlichen Weg bereits im Bundestag gerungen: Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung standen Anträge anderer Fraktionen, namentlich der FDP und Bündnis 90/Die Grünen („Bessere Bildung durch einen modernen Bildungsföderalismus“) sowie – konträr dazu – der Antrag der AfD („Bildungsföderalismus stärken“) gegenüber. Der Beitrag führt den Digitalpakt Schule auf seine verfassungsrechtlichen Grundlagen zurück.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.