Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini)
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Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.
Das Buch fasst das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum materiellen Verwaltungsrecht in einem neuen didaktischen Konzept zusammen. Dabei lässt es sich von der Erkenntnis leiten, dass für juristische Prüfungsleistungen weniger Detailwissen als vielmehr systematisches Verständnis der Grundstrukturen und die Kunst der Beschränkung auf das Wesentliche die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind. Die Beherrschung dieser Kunst setzt einen Überblick über das Ganze voraus. Diesen möchte das Buch vermitteln.
Es will damit demjenigen, der sich zum ersten Mal mit dem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht beschäftigt, den Einstieg in diese ausbildungsrelevanten Rechtsgebiete erleichtern und dem Examenskandidaten die rasche Wiederholung des bereits Gelernten ermöglichen.
Eine neue Technologie erobert die Welt: die Blockchain. Nicht nur Technik-Auguren trauen ihr zu, einen Quantensprung der digitalen Evolution auszulösen. Sie hat das Zeug, vertrauenswürdige Intermediäre wie Registraturbehörden oder Banken zu ersetzen. Denn sie formt einen effizienten technologischen Abwicklungsrahmen für Prozesse, die bislang noch relevante Transaktions- und Verwaltungskosten verschlingen. Doch scheinen IT-Pioniere ihre Rechnung ohne das Recht auf Vergessenwerden zu machen: Eine Blockchain ist wie der Rain Man in Barry Levinsons Filmdrama. Sie vergisst nicht. Entfernt man einzelne Bestandteile aus der kontinuierlichen Verknüpfung der Datenblöcke, droht die Datenkette zu reißen. Die Nutzung der Technologie gerät damit in ein Dilemma zwischen funktional unmöglichem Vergessen-Können und einem datenschutzrechtlich geforderten Vergessen-Müssen. Die Autoren suchen nach Auswegen.
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.