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Keywords
- Digitalisierung (3)
- Europäische Union (2)
- Parteienfinanzierung (2)
- Academic Freedom, New Challenges (1)
- Algorithmen (1)
- Aufgabenwahrnehmung (1)
- Baden-Württemberg (1)
- Beteiligung (1)
- Bürgerbeteiligung (1)
- Bürgerpartizipation (1)
Institute
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (15)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (5)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (4)
- Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Bernd W. Wirtz) (1)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?
Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luft-verkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrund-lage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde
es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1997. 512 Seiten. brosch. DM 98,- ISBN 3-7890-4644-2
Leitsatz:
Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Sonderabfall als Herausforderung für die öffentliche Verwaltung - Bestandsaufnahme von Erfahrungs- und Fachwissen aus sozial-, rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Sicht
Inhaltsbeschreibung:
Das Aufgabenfeld der Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Sonderabfall stellt eine große Herausforderung für die öffentliche Verwaltung dar. Verwaltungshandeln gestaltet sich in einem Spannungsfeld, in dem neue Entsorgungseinrichtungen auf erhebliche Widerstände treffen und Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung wirtschaftlich zumutbar sein müssen. Der Sammelband vereint Erfahrungen von Verwaltungspraktikern und Interessenvertretern mit Beiträgen von Wissenschaftlern verschiedener Disziplinen zu einer umfassenden Bestandsaufnahme der Sonderabfallproblematik und ihrer Lösungsansätze. Dabei stehen sozial-, rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Aspekte im Mittelpunkt. Die Beiträge beleuchten u.a. die aktuellen Bedingungen des Verwaltungshandelns, Ansätze des Konfliktmanagements, Erfahrungen mit der Umsetzung von Konzepten zur Vermeidung und Verwertung und Perspektiven einer modernen Sonderabfallwirtschaft.
Der Band wendet sich an alle im Konfliktfeld der Sonderabfallproblematik handelnden Akteure in Verwaltung, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
Prof. Dr. Rudolf Fisch, Inhaber des Lehrstuhls für Empirische Sozialwissenschaften an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, und Dr. Dieter Beck beschäftigen sich in Forschung und Lehre mit sozialwissenschaftlichen Aspekten des Verwaltungshandelns.
<b>Abstract</b>
Die englische Verfassung war während des 18. Jahrhunderts ein zentrales Thema des politischen Denkens und bestimmte die entsprechenden Debatten - in England selbst und ebenso in Frankreich und Deutschland. Nicht nur die politischen "Klassiker" diskutierten das englische System, auch viele weniger herausragende Autoren waren daran beteiligt. Der Autor zeichnet die Linien und Verästelungen dieses Diskurses nach und beleuchtet dessen geistesgeschichtliche Hintergründe. So standen am Beginn der Debatte weniger die großen Autoren der französischen Aufklärung, sondern die aus ihrer konfessionellen Notlage heraus anglophil argumentierenden Hugenotten. Während die Forschung bisher fast ausschließlich die aufgeklärte Anglophilie in den Blick genommen hat, zeigt die Studie darüber hinaus, dass dem positiven Image eine nicht minder bedeutende politische Englandkritik gegenüberstand.
Duncker & Humblodt, Berlin 2002, 151 Seiten; € 48,80 / sFr 84,-, ISBN 3-428-10757-8
In der Stufenordnung der staatlichen Normsetzung gewinnt die flexible Regelungsform der Rechtsverordnung einen zunehmenden Handlungswert. Die damit verbundenen Regelungs- und Steuerungsdefizite versucht der Gesetzgeber durch eine Beteiligung am Verordnungserlass zu kompensieren. Nachdem das gestufte Teilhaberecht des Bundestages verstärkt in den Fokus wissenschaftlicher Erörterung gerückt ist, belegt der Autor, dass die Praxis einer parlamentarischen Beeinflussung des Verordnungsgebers auch auf Ebene der Länder Konjunktur hat und sich durch eine Reihe von Besonderheiten auszeichnet. Neben der Kompetenz der Landtage zum Erlass verordnungsvertretender Gesetze und der in zahlreichen Landesverfassungen enthaltenen Informationspflichten der Landesregierung über geplante Verordnungsvorhaben haben vor allem Konsultations- und Zustimmungsvorbehalte zugunsten von Parlamentsausschüssen eine beachtliche Verbreitung erlangt. Die dabei zu beobachtende Verschränkung legislativer und exekutiver Befugnisse wirft eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf, mit deren Erörterung der Autor einen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion und Anregungen für die Gestaltung der parlamentarischen Arbeit liefert.
<b>Abstract</b>
Der Band enthält die Ergebnisse eines Gutachtens, welches anlässlich der vorgesehenen Einführung sog. "einheitlicher Ansprechpartner" im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erstellt wurde. Die Autoren analysieren zunächst eingehend die rechtlichen und organisatorischen Vorgaben der Richtlinie im Hinblick auf die Aufgaben dieser Kontaktstellen, über die es grenzüberschreitend tätigen Dienstleistern ermöglicht werden soll, sämtliche behördlichen Verfahren - auf Wunsch auch vollständig elektronisch - aus einer Hand abzuwickeln und sich über die Rechtslage im Bestimmungsstaat zu informieren. Sodann wird ausführlich auf die Frage eingegangen, welche Institutionen in Deutschland (Behörden der verschiedenen Ebenen, Kammern, Kooperationen, zertifizierte Private) unter rechtlichen und praktischen Gesichtspunkten für die Übernahme dieser Aufgaben in Betracht kämen. Es folgen organisationswissenschaftliche und informationstechnische Überlegungen zur Implementierung der einheitlichen Ansprechpartner. Illustrative Fallstudien anhand dreier prototypischer Berufsgruppen (Ingenieur, Friseur, Immobilienmakler) runden die Untersuchung ab.
Abstract
Eigenverantwortung ist ein Aspekt des beruflichen Handelns in modernen und erfolgreichen Organisationen. Beschäftigte entwickeln eigene Initiative im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit, fühlen sich für Ziele der Organisation verantwortlich und erledigen selbstständig anstehende Aufgaben. All dies ist für das effektive Funktionieren von Wirtschaft und Verwaltung wichtig.
Das Buch stellt Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis dar und spannt den Bogen von einer konzeptionellen Einordnung der Eigenverantwortung zu Gestaltungsaspekten in der Organisation.
Mit dem E-Government-Gesetz (EGovG BW) schuf das Land Baden-Württemberg im Jahr 2015 die gesetzliche Grundlage für die Förderung der elektronischen Verwaltung in den Behörden des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz sieht eine Evaluation innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor. Dabei wurden drei Schwer-punkte untersucht: die Wirkungen der Handlungspflichten des EGovG BW, die Erfahrungen mit der durch das EGovG BW geschaffenen Organisationsstruktur und die Erfahrungen von Bund und Ländern mit deren jeweiligen E-Government-Gesetzen.
Diener vieler Herren
(1998)
Während Normalverdiener ein ganzes Leben lang arbeiten müssen, um ihre Rente zu verdienen, brauchen Berufspolitiker dafür oft nur kurze Zeit: Jedes ihrer Amtsjahre verschafft ihnen ein Vielfaches an Rentenwert - Spitzenwerte gehen bis zum 75fachen. Aber damit nicht genug: Politiker können Einkommen und Renten aus verschiedenen Ämtern in Gemeinde, Land und Bund geradezu sammeln, ohne daß eine angemessene Verrechnung greift. Sie sitzen gleichzeitig im Parlament und auf der Regierungsbank und beziehen aus beiden Ämtern ein Salär. Abgeordnete können sogar ungestraft ihre Unabhängigkeit an finanzkräftige Interessenten verkaufen - als »Diener vieler Herren«.
Schonungslos macht der Autor hier erstmals das ganze System der Mehrfachversorgung unserer Politiker publik. Aber er erschöpft sich nicht allein in der Kritik, sondern legt einen konkreten Aktionsplan für die notwendigen Reformen vor. - Ein »Handbuch für wütende Wähler «.
Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern, Beiträge zum Beamtenrecht, Bd. 6
(1999)
Duncker & Humblot, Berlin 1999. 263 Seiten. brosch. DM 112,- ISBN 3-428-09663-0
Die Übergangsregelungen des Einigungsvertrages zur Begründung von
Beamtenverhältnissen im Beitrittsgebiet haben zu Abweichungen von den tradierten Strukturen des Beamtentums geführt, die in der Arbeit einer umfassenden Würdigung unterzogen werden.
Ausgehend von den staatstheoretischen und normativen Grundlagen des Staatsdienstes in der DDR, beschäftigt sich der Autor im ersten Teil ausführlich mit dem Typ des sogenannten Bewährungsbeamten, wobei er sich vor allem kritisch mit zahlreichen Einzelregelungen dieser beitrittsveranlaßten Form zur Wiedereinführung des Beamtentums
auseinandersetzt und deren Folgewirkungen darstellt. Anhand einer kontroversen Bestimmung des Funktionsvorbehalts untersucht er weiterhin die Verbeamtungspraxis der neuen Länder und illustriert am Beispiel der Lehrer die problematische Begrenzung des Beamteneinsatzes auf Kernbereiche hoheitlicher Aufgaben. Dabei wird auch auf Modelle zur obligatorischen Einstellungsteilzeit eingegangen und die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit erörtert. Ein weiterer Teil des Buches beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Besoldungs- und Versorgungsrechts und ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Letztlich widmet sich der Autor sehr eingehend den sehr unterschiedlichen Konzepten der Landesbeamtengesetze zur Verhinderung einer Verbeamtung wegen früherer Tätigkeit für das MfS oder in herausgehobenen Partei- und Staatsfunktionen.
Akademie Verlag Berlin 1999. 400 Seiten. Gebunden. DM 78,- ISBN 3-05-003446-7
Die historische Studie zum Thema der SED-Westpolitik im Zeitraum von der Gründung der DDR 1949 bis zum Bau der Berliner Mauer 1961 behandelt umfassend und detailliert die Westarbeit der SED. Dabei geht es um die Vorbereitung und die operative Umsetzung der west- und deutschlandpolitischen Ziele der SED-Führung in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auf den verschiedenen Ebenen des zentralen Apparates der SED (Politbüro, Sekretariat und Westkommission des Zentralkomitees), der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten (MfAA) und für Staatssicherheit (MfS) sowie des quasi-staatlichen Gremiums für die Westarbeit der DDR, der Nationalen Front des demokratischen Deutschland.
Die Durchleuchtung dieser verschiedenen und trotz zentraler Steuerung teilweise auch unterschiedlich agierenden Instanzen ermöglicht es, die gesamte Breite der SED-Westarbeit - von zentralen Aktivitäten der SED-Spitze über Einzelaktionen des Außen- und Staatssicherheitsministeriums bis hin zu massenaktivierenden Propagandamaßnahmen der Nationalen Front - im Untersuchungszeitraum darzustellen. Das gilt auch für den personellen wie organisatorischen Auf- und Umbau der betreffenden Institutionen.
Das Buch beruht auf einer umfassenden Auswertung ungedruckter Quellen, und zwar der einschlägigen Bestände des Bundesarchivs / Abteilung Berlin (SAPMO), des Archivs des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR in Berlin sowie des Politischen Archivs des Auswärtigen Amtes / Außenstelle Berlin.
Duncker & Humblot GmbH, Berlin 2001. 262 Seiten, 124.- DM, 62.- Euro; ISBN: 3-428-10485-4
Im Rahmen komplexer Verwaltungsverfahren wird herkömmlicher weise zwischen der Beteiligung der Träger privater Belange - auch Öffentlichkeitsbeteiligung genannt - und derjenigen der Träger öffentlicher Belange unterschieden. Während erstere seit jeher Gegenstand wissenschaftlicher Abhandlungen und gerichtlicher Entscheidungen war, stand letztere bislang im Abseits wissenschaftlichen Interesses. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit einer Normierung der Verfahrensbeteiligung der Träger öffentlicher Belange überwiegend enthalten und lediglich grobe Rahmenvorgaben statuiert hat. Im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung hat sich dies grundlegend geändert. Dabei wurde erkannt, dass auch in diesem Bereich ein beachtliches Beschleunigungspotential liegt, das es zu aktivieren gilt. Daher hat der Gesetzgeber diesen Sektor zunehmend formalisiert.
Eine fachbereichsübergreifende Untersuchung der Thematik fehlt bislang. Mit der vorliegenden Analyse schließt Thorsten Siegel diese Lücke. Gleichzeitig soll mit der Untersuchung ein Beitrag zur Anreicherung des Allgemeinen Verwaltungsrechts geleistet werden. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Aufbereitung der rechtsdogmatischen Grundlagen der Verfahrensbeteiligung von Trägern öffentlicher Belange. Im Mittelpunkt stehen jedoch die einzelnen Ausprägungen der Formalisierung dieses Sektors im Zuge der Beschleunigungsgesetzgebung.
Peter Lang Verlag, Frankfurt/M./Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1997. 198 Seiten. Brosch. DM 65,- ISBN 3-631-31108-1
Rechtsvergleichend stellt der Autor die Stellung nationaler Minderheiten in den drei baltischen Staaten gegenüber und untersucht die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben auf ihre Transformation und Praktikabilität. Unter Berücksichtigung unterschiedlicher demographischer Verteilung der Ethnien in Litauen, Lettland und Estland wird zudem die gesellschaftspolitische Bedeutung minderheitenrechtlicher Regelungen für den innerstaatlichen Frieden in diesen Ländern nach ihrer Reetablierung im europäischen Staatensystem herausgearbeitet und auch in einem sicherheitspolitischen Kontext eingeordnet. Eine historische Einführung ermöglicht den Einblick in die Genese des Minderheitenproblems im Baltikum und seiner mehrfachen Lösungsversuche.
Aus dem Inhalt: Die Träger von Volksgruppenrechten und Kulturautonomie - Selbstverwaltung und Quoren in Estland - Zentrale Normen baltischer Kulturautonomie- und Minderheitengesetze - Besondere Loyalitätsanforderungen - Politische Repräsentation - Finanzierung und wirtschaftliche Sonderstellung - Diskriminierungsverbote.
Die Dissertation wurde betreut von Prof. Dr. H. Quaritsch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.
Duncker & Humblot, Berlin 1997. 146 Seiten. Gebunden. DM 78,- ISBN 3-428-09035-7
Auf der Verlustliste einer fortschreitenden Vereinigung Europas stehen die Landesparlamente an oberster Stelle. Gehen mit der Übertragung nationaler Hoheitsrechte Gesetzgebungskompetenzen der Länder (oder vergleichbarer Untergliederungen) auf die Europäische Union über, so beschränkt sich die europarechtliche Kompensation auf eine Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten. Ein darüber hinausgehender innerstaatlicher Ausgleich begünstigt in der Regel die Landesregierungen, nicht die Landesparlamente, wodurch sich die Entwicklung der Bundesstaatlichkeit zu einem Exekutivföderalismus verstärkt.
In dieser Situation sollte ein Symposion über "Die Stellung der Landesparlamente aus deutscher, österreichischer und spanischer Sicht", das als Verwaltungswissenschaftliche Arbeitstagung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer durchgeführt wurde, der Bestandsaufnahme und dem Ausblick dienen. Zu dieser Veranstaltung, die in der Zeit vom 26. bis 27. Oktober 1995 unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers durchgeführt wurde, trafen sich Wissenschaftler und Praktiker aus Deutschland, Österreich und Spanien, um Erfahrungen aus Staaten mit föderalistischer Gliederung auszutauschen. In Fortsetzung einer Reihe deutsch-österreichisch-spanischer Konferenzen wurde von deutscher Seite an das Speyerer Sonderseminar vom März 1990 über "Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung" (veröffentlicht in Band 2 der "Schriften zum Europäischen Recht", 2. Aufl. 1993) angeknüpft, das bereits das Thema "Landesparlamentarismus im Prozeß der europäischen Einigung" in die Diskussion einbezogen hatte.
Stand bei der Vorgänger-Tagung Österreich noch vor den Toren der Europäischen Gemeinschaft(en), so kann es nunmehr seine erste Rats-Präsidentschaft vorbereiten; zeichnete sich 1990 der richtige Weg zur deutschen Wiedervereinigung erst in Umrissen ab, so ist heute schon darauf zu achten, daß die "jungen" und nicht mehr "neuen" Länder von der Brüsseler Bürokratie im Vergleich zu anderen Regionen nicht benachteiligt werden; stand früher die "Vertiefung" des europäischen Staatenverbundes oft einseitig im Vordergrund, so geht es jetzt stärker um dessen Erweiterung, die für Deutschland nicht nur durch Art. 23 Abs. 1 GG n.F. vorgegeben, sondern auch aus geopolitischen Gründen wünschenswert ist.
Dem schlanken und aktiven Staat ist bei seinem Eintritt in das 21. Jahrhundert der Verwaltungsrechtsschutz als ein "Standortrisiko" höchst verdächtig. Denn er verzögert (angeblich) die aus ökonomischen Gründen gewünschte Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mehr noch: Nach Ansicht vieler soll die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns die originäre
Verwaltungsverantwortung für die effiziente Steuerung der Gesellschaft beeinträchtigen. Man spricht vom "Jurisdiktionsstaat". Der Gesetzgeber hat deshalb in den letzten Jahren immer wieder das Verwaltungsprozeßrecht geändert, um die vorausgesagten Belastungen der Verwaltungsgerichte durch den seinerseits in den vergangenen Jahren bevorzugten, aber verfehlten Rückschnitt von Verwaltungsverfahren und Verwaltungsverfahrensrecht (dazu: Blümel/Pitschas (Hrsg.), Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß im Wandel der Staatsfunktionen, Duncker & Humblot 1997) "aufzufangen".
Effektive und effiziente rechtsstaatliche Verwaltung ist indessen ohne die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch nicht denkbar. Der soziale und demokratische Rechtsstaat bedarf seiner Sicherung durch die verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Art. 19 Abs. 4 GG bringt diesen Zusammenhang in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2, 92 GG beispielhaft zum Ausdruck. Die konkrete Ausgestaltung dieser Kontrollfunktion der Verwaltungsrechtsprechung obliegt freilich dem Gesetzgeber; sie ist innerhalb der verfassungsrechtlichen Rahmengebung flexibel. Wie die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des staatlichen Handelns näherhin geregelt wird, hängt dabei auch - aber eben nicht nur - von der Rolle des Staates am Beginn eines neuen Jahrtausends ab: Die gegenwärtige Staats- und Verwaltungsmodernisierung läßt keinen Zweifel daran, daß sie funktionale Wandlungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Folge haben wird.
Der Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der öffentlichen Gewalt befindet sich somit im Umbruch. Diesen kritisch zu begleiten, war die Aufgabe einer Verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, die im Spätherbst 1997 unter Teilnahme zahlreicher Verwaltungsrichter stattfand. Die im Verlauf der Tagung gehaltenen Referate und die anschließend geführten Diskussionen finden sich in diesem Tagungsband abgedruckt bzw. berichtet. Zugleich werden die deutschen Reformbemühungen in einen Zusammenhang mit den Rechtsschutzstandards in den anderen Mitgliedstaaten der heutigen und künftigen Europäischen Union gerückt.
Gesetzesevaluationen dienen der Sammlung und Bewertung relevanter Informationen über den Zielerreichungsgrad sowie die intendierten und nicht-intendierten Wirkungen einer Norm. Dadurch tragen sie dazu bei, die Informationsbasis für politische Entscheidungsträger zu verbessern. Gesetzesevaluationen zeichnen sich durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der sowohl rechts- als auch sozialwissenschaftliche Methoden miteinander verknüpft.
Der Leitfaden setzt sich zunächst mit dem Evaluationsbegriff und der rechtlichen Pflicht zur Evaluierung auseinander. Anschließend werden die Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine Gesetzesevaluation am Beispiel des Umgangs mit personenbezogenen Daten erörtert. Daran anknüpfend werden die zentralen Schritte der Konzeptions-, Durchführungs- und Auswertungsphase für eine Ex-post-Gesetzesevaluation unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten skizziert. Abschließend gibt der Leitfaden Hinweise für die Formulierung einer gesetzlichen Evaluationsklausel.
Das Werk ist Teil der Reihe Schriften zur Evaluationsforschung, Band 2.
Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 1998. 223 Seiten. Gebunden. DM 52,- ISBN 3-531-13231-8
Die Arbeit befaßt sich mit der Entwicklung des subjektiven Faktors in der Transformation der neuen Bundesländer. Datenbasis sind große, repräsentative Umfragen in den neuen und alten Bundesländern, in die teilweise ein eigenes Speyerer Wertinstrument eingeschaltet werden konnte und der eigene Speyerer Wertesurvey von 1997. Die Zeitreihen reichen meist bis 1997, gelegentlich bis 1998.
Die Entwicklung des subjektiven Faktors in den neuen Ländern ist durch einen eigenartigen Widerspruch gekennzeichnet: Es wird dort in Befragungen von Jahr zu Jahr eine sich weiter verbessernde persönliche materielle Wohlfahrt gemessen, die sich zum großen Teil aus der öffentlichen finanziellen Unterstützung des Westens erklärt. Im Kontrast zur positiven persönlichen Bilanz des Systemwechsels, die die Ostdeutschen ziehen, fällt ihre gesellschaftliche Bilanz in vieler Hinsicht negativ aus. Die Ostdeutschen bewerten nicht nur das von Westdeutschland her übertragene neue System sehr zurückhaltend, sondern sie fühlen sich auch nicht hinreichend im neuen Deutschland integriert und angenommen. Die Demoskopen enthüllten deutliche Entfremdungserscheinungen zwischen Ost und West. Solche Entfremdungen lassen sich jedoch nicht aus prinzipiell anders gelagerten persönlichen Wertorientierungen der neuen Bundesbürger erklären, da diese im Vergleich zum Westen eine hohe Ähnlichkeit aufweisen.
Die Arbeit stellt eine umfangreiche Datensammlung zum Thema bereit. Zu Beginn wird ein Modell entworfen, welches das Material in vier Blöcke (Transformation, Akkommodation, Sozialisation und Integration) aufteilt, diese Blöcke feinstrukturiert und dann in bestimmte logische Beziehungen zueinander bringt. Schritt für Schritt werden konkurrierende Hypothesen überprüft. Die situative Anomiehypothese behauptet, daß die Ostdeutschen psychisch durch die Umstände der radikalen Transformation überfordert würden und daher aus Enttäuschung mit Apathie oder auch Protest reagieren ("Enttäuschungshypothese"). Die Sozialisationshypothese betont, daß die sozialistische Sozialisation in den Familien, Verwandtschafts- und Bekanntenkreisen, in den Bildungseinrichtungen, der Arbeitswelt und den Organisationen in der DDR Charakter- und Persönlichkeitsprofile (Werte) hervorgebracht hätte, die mit der neuen nun westlich strukturierten Umwelt unverträglich sind ("Entfremdungshypothese").
Der Autor räumt durchaus mentale Unterschiede zwischen Ost und West ein, die sich aus der Sozialisation unter verschiedenen Systembedingungen und noch älteren regionalen Prägungen erklären. Favorisiert wird jedoch ein situativer Erklärungsansatz, der Elemente der Sozialisationshypothese integriert. Mentale Unterschiede werden demnach erst dann für Abgrenzungs- und Entfremdungsphänomene erklärungskräftig, wenn berücksichtigt wird, daß Ostdeutsche mit einem Transformationsgeschehen konfrontiert sind, das von den alten Ländern her dominiert und finanziert wird und sie damit in eine strategisch unterlegene und abhängige Situation versetzt. Da im Westen nur ein schwacher Nationalstolz vorhanden ist und dieses Vakuum durch eine eher ökonomistische Einstellung gefüllt wird, fühlen sich die Ostdeutschen unter einen ständigen latenten Rechtfertigungszwang gesetzt. Im Westen möchte man ökonomische Ansprüche des Ostens abwehren oder wenigstens vertagen, andererseits auch das eigene Selbstbewußtsein bestätigen. Im Osten werden dagegen ökonomische Ansprüche auch mental "eingeklagt" und es wird versucht, das eigene Selbstwertgefühl zu verteidigen.
<b>Abstract</b>
Hinsichtlich der Frage, welcher Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab und welche Prüfungsintensität im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geboten und möglich sind, werden vielfach unbewiesene Behauptungen aufgestellt. Innerhalb eines buntschillernden Meinungsspektrums sind Auffassungen verbreitet, die eine Entscheidung aufgrund Interessen- oder Folgenabwägung befürworten und hierbei die Prüfung der materiellen Rechtslage entweder für gänzlich verzichtbar halten oder Rechtsfragen der Hauptsache einer nur "summarischen Prüfung" unterziehen wollen. Die seit jeher streitbefangenen Problemkomplexe harren nach wie vor einer dogmatisch zufriedenstellenden Erörterung.
Angesichts dieses Befunds nimmt der Autor im ersten, der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen gewidmeten Teil der Arbeit eine verfassungsrechtliche Grundlegung des materiellrechtlichen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstabs vor. Hierzu analysiert er die Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen und des einstweiligen Rechtsschutzes im Besonderen vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie und der Gesetzesbindungspostulate. Ausgehend von den herausgearbeiteten eilverfahrensspezifischen Prämissen für den Prüfungsmaßstab untersucht er sodann die Verfassungsmäßigkeit der in Literatur und Rechtsprechung zu den verschiedenen Systemen einstweiligen Rechtsschutzes vertretenen Abwägungslösungen.
Gegenstand des zweiten Teils ist die Klärungsfähigkeit von Rechtsfragen, mithin der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geforderte und mögliche Umfang der Rechtsprüfung. Eingangs werden die Unzulänglichkeiten der Folgerungen aus dem Begriff der "summarischen Prüfung" aufgezeigt. In der Erkenntnis, das Problem der Prüfungsintensi-tät nur durch eine grundlegende Analyse der Ziele, Charakteristika und Bedingungen richterlicher Entscheidung unter Einbeziehung auch rechtstheoretischer, erkenntnistheoretischer und entscheidungstheoretischer Aspekte lösen zu können, wird in einem ersten Schritt der Ablauf gerichtlicher Entscheidungen unter besonderer Berücksichtigung der Informationsgewinnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargestellt. In Erörterung der Frage, welche Anforderungen an das Ergebnis der Entscheidung, namentlich die rechtliche Prämisse zu stellen sind, erfolgt sodann eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Richtigkeitskonzeptionen. Als Ziel des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens fordert der Autor hierbei anstelle der "richtigen" Entscheidung eine Entscheidung lege artis, die den Zielkonflikt zwischen Vollständigkeit und Gründlichkeit der rechtlichen Prüfung optimal löst und bestimmte materiale Mindestkriterien erfüllt. Statt der verbreiteten "summarischen Prüfung" erachtet er eine solche rechtliche Prüfung lege artis auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erforderlich und möglich und zeigt verfahrensbezogene und verfahrensunabhängige Potentiale zur Kompensation des Zeitfaktors auf.
<b>Abstract</b>
In diesem Band wird erstmals die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland auf breiter Basis dokumentiert. Rund 160 Quellenstücke veranschaulichen die Diskussion im Regierungslager, aber auch die Positionen in Industrie, Landwirtschaft und interessierter Öffentlichkeit. Für eine gesetzliche Alters- und Invaliditätsversicherung gab es kaum Vorbilder. Dagegen bildeten die bereits verabschiedeten Reichsgesetze über die Kranken- und Unfallversicherung wichtige Referenzpunkte im Gesetzgebungsprozess. Während Bundesrat und Reichstag den eingeschlagenen Weg zur beitragsfinanzierten Sozialversicherung weiter verfolgten, hielt Bismarck an seinem Konzept einer Staatsbürgerversorgung aus Steuermitteln fest. Letztlich verzichtete er aber darauf, seine Vorstellungen durchzusetzen und ebnete den Weg zur Verabschiedung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes von 1889.
Neben der Gesetzesgenese werden Alternativmodelle einer Altersabsicherung, vor allem im Bergbau und bei den Gewerkschaften, vorgestellt.
Der Band umfasst ein breites Spektrum an Quellentypen, angefangen vom behördeninternen Schriftverkehr, über Sitzungsprotokolle, Zeitungsartikel, Gerichtsurteile, nichtamtliche Denkschriften und private Briefwechsel. In einer Besprechung von Gerhard A. Ritter in der Historischen Zeitschrift Bd. 286 (2006) wurde der Band unlängst als "ein besonderes Filetstück" der Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik gewürdigt (S. 114).
Wie die öffentliche Diskussion um den Bildungsgipfel 2010 und die Exzellenzinitiative 2.0 zeigt, ist die gemeinsame AufgabenJanehmung von Bund und Ländern im Bereich der Wissenschafts- und Bildungspolitik ein aktuelles Thema.
Dass dies so ist, muss den aufmerksamen Beobachter verwundern, hatte sich doch das Gros der politischen Akteure, die seit 2004 an der Neuordnung der föderalen Zuständigkeiten im deutschen Bundesstaat arbeiteten, von ihren Bemühungen gerade ein Ende der kooperativen Verflechtungen zwischen Bund und Ländern auch und gerade in diesen für die Zukunftsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland so wichtigen Politikfeldern versprochen. Die sogenannte "Föderalismusreform" in ihren beiden Etappen von 2006 und 2009 hatte unter anderem eine Entflechtung der gemeinschaftlichen AufgabenJanehmung von Bund und Ländern zum Ziel, der man in der aktuellen föderalen Praxis indes nur bedingt näher gekommen zu sein scheint. Es geht also scheinbar nicht ohne die "Gemeinschaftsaufgaben"; dies ist ein Umstand, der sie für wissenschaftliche Analysen zweifelsohne interessant macht.
In diesem Band werden Genesis und Problematik der Gemeinschaftsaufgaben in der Wissenschafts- und Bildungspolitik politikwissenschaftlich, juristisch und historisch analysiert. Diese spezifisch "deutsche" Form der kooperativen AufgabenJanehmung zwischen Bund und Ländern wird zudem mit den Kompetenzen der Gebietskörperschaften im Wissenschafts- und Bildungsbereich in vier anderen föderativen Systemen (Schweiz, Österreich, USA, Kanada) verglichen. Eine Darstellung der Geschehnisse in der ersten Etappe der Föderalismusreform durch einen beteiligten Wissenschaftler und ein Interview mit einem Praktiker über seine Erfahrungen in und mit den Gremien und Institutionen der kooperativen AufgabenJanehmung vervollständigen den Band.
Art. 191 EGV schreibt "politischen Parteien auf europäischer Ebene" bestimmte Funktionen zu und ermächtigt Parlament und Rat, den Status dieser Parteien und ihre Finanzierung aus dem EU-Haushalt zu regeln. Auf dieser Grundlage wurde im Jahre 2003 die europäische Parteienverordnung erlassen, deren Finanzierungsvorschriften am 20. Juli 2004 in Kraft getreten sind.
Als "politische Partei auf europäischer Ebene" definiert die Verordnung eine "politische Partei" (Vereinigung von Bürgern) oder ein "Bündnis politischer Parteien" (strukturierte Zusammenarbeit mindestens zweier politischer Parteien), welche(s) in mindestens einem Viertel der 25 Mitgliedstaaten erfolgreich ist. Wer in sieben Ländern zumindest bei den Regionalwahlen Abgeordnete in die Volksvertretung entsenden kann, bekommt EU-Geld. Jedenfalls wird er an einem Topf beteiligt, der 15 Prozent der gesamten öffentlichen Mittel umfasst. Den Löwenanteil von 85 Prozent teilen dagegen diejenigen unter sich auf, die zusätzlich bei Europawahlen erfolgreich sind.
Dies sind die derzeit bestehenden Bündnisse politischer Parteien, auf die die Verordnung offenbar gemünzt ist: die "Sozialdemokratische Partei Europas" (SPE) als Zusammenschluss der sozialdemokratischen und sozialistischen Parteien, die "Europäische Volkspartei" (EVP) als Organisation des bürgerlich-konservativen Lagers, die "Liberale und Demokratische Partei Europas" (LIBE) als Zusammenschluss der liberalen Parteien, die "Europäische Freie Allianz" (EFA) als Föderation regionalistisch orientierter Parteien und die "Europäische Grüne Partei" (EGP) als Dachorganisation der Grünen Parteien. Hinzu kommt die Partei der Europäischen Linken (EL) als Zusammenschluss der nicht sozialistischen Linken, die sich noch vor der Europawahl konstituiert hat.
Die vorgesehene öffentliche Finanzierung europäischer Parteibündnisse widerspricht den in der Bundesrepublik Deutschland entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen eklatant. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Beurteilungsgrundsätze binden europäische Organe zwar nicht. Sie sind aber keinesfalls bedeutungslos, weil sie, zumindest in Deutschland, politische Wirkung entfalten können. Zudem fließen sie in die Entwicklung europarechtlicher Grundsätze mit ein. Dasselbe gilt für die Grundsätze, die der Europarat aufgestellt hat.
Die Finanzierung widerspricht dem primären Europarecht, und zwar sowohl Art. 191 EGV als auch den Grundsätzen der Gleichheit und der Bürgernähe, die auch nach EU-Recht verbindlich sind. Alle diese rechtlichen Anforderungen laufen auf zwei demokratische Grundprinzipien hinaus:
<ol><li>die Gewährleistung einer gewissen Bürgernähe (bzw. "Staats"ferne) der Parteien und</li>
<li>die Gewährleistung von Gleichheit zur Sicherung der Offenheit und Fairness des politischen Wettbewerbs.</li></ol>
Die Verordnung verletzt beide Fundamentalsätze mehrfach: Die Klassifizierung der Parteibündnisse als "politische Parteien" widerspricht dem Parteibegriff. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellen die Mitgliedschaft natürlicher Personen sowie die Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen unabdingbare Voraussetzungen für die Anerkennung als politische Partei dar. Dieser einheitliche Parteienbegriff, der ein Minimum an Bürgernähe der Parteien sichern soll, hat auch europarechtliche Relevanz. Die Parteibündnisse erfüllen in ihrer jetzigen Form beide Begriffselemente nicht. In den Statuten aller europäischen Parteibündnisse wird natürlichen Personen, wenn überhaupt, nur eine Nebenrolle zugewiesen. Die Aufstellung von Kandidaten bei Europawahlen wird von den nationalen Parteien Jagenommen. Den Parteibündnissen fehlt somit genau das, was politische Parteien im Kern ausmacht.
Die Parteibündnisse sind deshalb keine Parteien im Sinne des Art. 191 EGV. Die Verordnung entbehrt damit von vornherein der europarechtlichen Grundlage.
Ohne Bürger als Mitglieder und die Aufstellung von Kandidaten bei Europawahlen können die Parteibündnisse auch die ihnen durch Art. 191 EGV zugewiesenen Funktionen nicht erfüllen. Sie können weder den "politischen Willen der Bürger" zum Ausdruck bringen noch ein "europäisches Bewusstsein" herausbilden, wie dies Art. 191 verlangt. Beides kann nach demokratischen Grundsätzen, zu denen sich auch die Europäische Union bekennt (Art. 6 Abs. 1 EUV), nur von unten nach oben erfolgen und nicht, wie von der Verordnung vorgesehen, von oben nach unten. Damit können Parteibündnisse erst recht nicht als "Parteien auf europäischer Ebene" im Sinne des Art. 191 EGV anerkannt werden.
Die vorgesehene öffentliche Finanzierung der Parteibündnisse verstärkt die Bürgerferne noch. Sie nimmt den Parteibündnissen den Anreiz, sich um natürliche Mitglieder und eine Verwurzelung in der gesellschaftlichen Sphäre zu bemühen. Die von der Verordnung vorgeschriebenen 25 Prozent Eigenmittel werden de facto aus Beiträgen der Fraktionen des Europäischen Parlaments, aus Zuwendungen der nationalen Mitgliedsparteien und aus "Parteisteuern" von Abgeordneten stammen, also wiederum zu einem Großteil aus öffentlichen Mitteln. Damit ist eine Finanzierung von bis 100 Prozent aus öffentlichen Mitteln vorprogrammiert.
Das ist mit dem Grundsatz der Bürgernähe nicht vereinbar.
Das Gesamtvolumen der öffentlichen Mittel wird nicht in der Verordnung festgelegt, sondern lediglich im jährlichen Haushaltsplan. Dadurch wird einer übermäßigen Erhöhung der Mittel Vorschub geleistet, da jede Kontrolle des in eigener Sache entscheidenden Parlaments fehlt. Erhöhungen gehen leicht in der Vielzahl von Haushaltstiteln unter. Die ohnehin segmentierte, schwach ausgeprägte öffentliche Kontrolle wird weiter geschwächt. Der Rat muss dem Haushalt zwar zustimmen. Es besteht aber ein Gentlemen's Agreement, wonach der Einzelplan des Parlaments als dessen alleinige Angelegenheit behandelt wird und der Rat
ihn unbeanstandet passieren lässt. Es ist deshalb zu erwarten, dass die für das Jahr 2004 vorgesehenen 6,5 Millionen Euro bald sprunghaft ansteigen werden. Im Gespräch sind bereits jetzt 100 Millionen Euro pro Jahr. Das absehbare unkontrollierte Hochschießen der öffentlichen Mittel, zu dessen Verhinderung das deutsche Bundesverfassungsgericht die "absolute
Obergrenze" entwickelt hat, widerspricht ebenfalls dem Grundsatz der Bürgernähe.
Echte politische Parteien im Sinne von Vereinigungen von Bürgern, die dem Parteibegriff des Art. 191 EGV genügen und die dort definierten Funktionen erfüllen würden, existieren auf europäischer Ebene nicht und bekommen auch keine realistische Chance, sich zu entwickeln. Denn sie werden von der öffentlichen Finanzierung faktisch ausgeschlossen. Da es für sie keinen Sinn macht, sich an Regionalwahlen zu beteiligen, müssten sie in sieben Staaten mindestens drei Prozent der Stimmen bei der Europawahl erringen, um auch nur an dem 15 Prozent-Anteil teilzuhaben. Das sind prohibitive Voraussetzungen.
Die in der Verordnung definierten Kriterien dehnen die bestehendeUngleichheit des europäischen Wahlrechts auch auf die öffentliche Parteienfinanzierung aus, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. Eine Stimme aus Luxemburg hat nicht nur sechzehn mal so viel Gewicht bei der Verteilung der Mandate wie eine Stimme aus Deutschland, sondern wird den betroffenen Parteien auf europäischer Ebene auch sechzehn mal so viel öffentliche Mittel einbringen. Das ist mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Und eine primärrechtliche Außerkraftsetzung des Gleichheitssatzes, wie sie für das Wahlrecht ausnahmsweise besteht, gibt es für die Parteienfinanzierung nicht.
Auch nationale Sperrklauseln bei den Wahlen zum Europäischen Parlament führen zu Ungleichheiten. In Staaten ohne Sperrklausel kann ein Mandat teilweise bereits mit rund 30.000 Stimmen erreicht werden. In Deutschland sind dafür rund 1,6 Mio. und damit 53 mal so viele Stimmen erforderlich. Dies widerspricht ebenfalls dem Gleichheitssatz.
Die Reservierung von 85 Prozent der Mittel für die im Europäischen Parlament vertretenen Parteien und die Gleichverteilung der restlichen 15 Prozent begünstigt die Etablierten übermäßig. Auch das widerspricht dem Gleichheitssatz. Die Offenhaltung des politischen Wettbewerbs erfordert eine stärkere Berücksichtigung möglicher Herausfordererparteien.
Eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Alternative wäre die alleinigeOrientierung des Zugangs zu den öffentlichen Mitteln und derMittelverteilung an den bei der Europawahl errungenen Stimmen. Dieses Verfahren würde verhindern, dass Parteien, die in großen Staaten oder in Staaten mit Sperrklausel kandidieren, krass benachteiligt werden. Das Anknüpfen ausschließlich an den Ergebnissen der Europawahl ist auch funktionsgerecht, da die Ergebnisse von National- und Regionalwahlen nichts mit Programm und Anliegen der Europaparteien zu tun haben und deshalb nicht einzusehen ist, warum sie die Höhe der öffentlichen Mittel von Europaparteien beeinflussen sollen.
Die Kontrolle der Zugangskriterien durch das Präsidium überträgt die Entscheidung einem politischen Gremium. Das begründet die Gefahr, dass die etablierten politischen Kräfte unliebsame Konkurrenten mit vorgeschobenen Gründen ausschließen.
Zu begrüßen ist aus deutscher Sicht das Verbot, Spenden über 12.000 Euro anzunehmen. Auch die Publikationspflicht für Spenden über 500 Euro erscheint als Fortschritt, wenn die Verordnung in diesem Fall auch den Eindruck vermittelt, sie ließe die Stückelung von Spenden zu, sodass die Obergrenze leicht umgangen werden kann.
Die Kontrollen sind zu schwach ausgeprägt. Wirksame Sanktionen fehlen fast völlig. Lediglich die Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Mittel ist in der Verordnung vorgesehen. Fehlerhafte Angaben im Rechenschaftsbericht, das Nicht-Deklarieren von größeren Spenden, selbst die Annahme verbotener Spenden bleibt ohne rechtliche Konsequenz. Weder sind derartige Spenden abzuführen, noch sind Strafvorschriften vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof könnte die Verordnung aber noch stoppen.
Dass eine rechtlich und politisch derart mangelhafte öffentliche Parteienfinanzierung auf EU-Ebene eingeführt wurde, dürfte vor allem drei Motiven der Akteure entspringen, die dem Begriff der politischen Klasse immanent sind:
<ol><li>an öffentliche Gelder heranzukommen und zu diesem Zweck den EU-Haushalt anzuzapfen,</li>
<li>den Parteienwettbewerb zu ihren Gunsten zu manipulieren, um unliebsame Konkurrenten zu behindern, und</li>
<li>Kontrollen des in eigener Sache entscheidenden Parlaments möglichst auszuschalten.</li></ol>
<b>Abstract</b>
Die historische Studie leistet einen Beitrag zur Erforschung der verfassungspolitischen Entwicklung in Deutschland nach 1945. Untersuchungsgegenstand ist der Prozeß der Verfassungsgebung in der Sowjetischen Besatzungszone von 1946 bis zur Annahme der ersten Verfassung der DDR am 7. Oktober 1949.
In der Arbeit wird den Fragen nachgegangen, warum bereits Mitte 1946 die verfassungspolitische Diskussion mit einem SED-Entwurf für eine "Reichsverfassung" einsetzte, welche Einflüsse und Weisungen von Seiten der sowjetischen Besatzungsmacht auf den Verfassungsgebungsprozeß nachweisbar sind und in welchen Etappen der gesamtdeutsch angelegte "Entwurf einer Verfassung für die deutsche demokratische Republik" entstanden ist. Verschiedene Verfassungsentwürfe zwischen 1946 bis 1949 sind als Dokumente im Anhang abgedruckt.
Die vorliegende Arbeit stellt die erste verwaltungswissenschaftliche Untersuchung der Regulierung der Gasnetznutzung dar. Der zugrunde gelegte verhaltens- und vollzugsorientierte theoretische Bezugsrahmen macht insbesondere den Einfluss der vorherrschenden Regulierungskultur und informaler Instrumente auf das Regulierungsergebnis deutlich.
Ausgangsproblem der Untersuchung ist, dass sich der EU-Binnenmarkt für Energie nur zögerlich entwickelt hat. Aus Sicht der EU-Kommission ist ein zentraler Grund hierfür, dass die entsprechenden EU-Rechtsvorschriften in vielen Mitgliedstaaten nur mangelhaft umgesetzt wurden. Die Arbeit zeigt am Beispiel der deutschen Gasnetzzugangs- und Gasnetzentgeltregulierung, dass weniger die mangelnde Umsetzung des EU-Regulierungskonzepts für Liberalisierungsmängel verantwortlich ist, sondern das Konzept selbst einige dieser Mängel zu verantworten hat.
Das EU-Regulierungskonzept orientiert sich am britischen Modell der Infrastrukturregulierung, das die Einrichtung unabhängiger sektorspezifischer Regulierungsbehörden vorsieht, die mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen und Ermessensspielräumen ausgestattet sind. Dieser Regulierungsansatz wird im Kontext der Arbeit als Ausdruck des Regulierungsstaates gesehen. Mit Blick auf Deutschland stellt sich die Frage der Geeignetheit dieses Ansatzes, um das Liberalisierungsergebnis zu verbessern.
Eine Ausgangshypothese der Arbeit ist, dass die Verbesserung des Wettbewerbs auf dem deutschen Gasmarkt in den letzten Jahren weniger auf der Umsetzung des EU-Regulierungskonzepts, sondern vor allem auf informale Absprachen und Arrangements im Sinne des Gewährleistungsstaates zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsstaat zeichnet sich durch Verantwortungsteilung zwischen staatlichen und privaten Akteuren auf der Basis regulierter Selbstregulierung und eines Kooperations- und Konsensprinzips aus, bei dem der Staat nach wie vor die Letztverantwortung trägt.
Die Arbeit zeigt, dass der Bereich der Netzzugangsregulierung durch informale Handlungen und Absprachen geprägt ist, die durch Merkmale des Gewährleistungsstaates gekennzeichnet sind und eine positive Wirkung auf das Liberalisierungsergebnis entfalten konnten. Demgegenüber hat sich der Bereich der Netzentgeltregulierung, der sich durch Merkmale des Regulierungsstaates auszeichnet, nicht wesentlich auf das Liberalisierungsergebnis ausgewirkt. Stattdessen leidet die dort praktizierte Anreizregulierung entgegen den Erwartungen der ökonomischen Literatur unter diversen Regulierungsproblemen, die die Transparenz, Methodenrobustheit und das Investitionsverhalten der Netzbetreiber betreffen. Auf der Grundlage der Ergebnisse werden Reformvorschläge und ein Regulierungsmodell entwickelt, die sich an Merkmalen des Gewährleistungsstaates orientieren und eine stärkere Einbindung von Netzbetreibern und Netznutzern in die Netzentgeltregulierung als Alternative zur Anreizregulierung vorsehen, um das Liberalisierungsergebnis zu verbessern.
Nomos Verlag, Baden-Baden 2000. 224 S., brosch., € 30,– ISBN 3-7890-7029-7
Das Grundgesetz weist einen hohen Grad der Konkretisierbarkeit für das Verwaltungshandeln auf. Anlässlich seines 50-jährigen Jubiläums behandelten daher hochrangige Vertreter aus Politik, Praxis und Wissenschaft die Entwicklung der deutschen Verwaltung in den letzten fünf Jahrzehnten und ihre Zukunftsperspektiven innerhalb der Europäischen Union.
Der Band stellt die Erträge der Tagung, die gemeinsam vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der Deutschen Sektion des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften und dem Bundesministerium des Innern veranstaltet
wurde, der Öffentlichkeit vor.
In dem Eröffnungsvortrag befasst sich der Bundesinnenminister Otto Schily mit der »Europäisierung der Innenpolitik«. Die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach ist mit ihrem Festvortrag zu »50 Jahren Grundgesetz« vertreten. Weitere Referate und Beiträge aus den Arbeitsgruppen behandeln den Wandel der Staatsaufgaben, die sich verändernde Stellung der Länder und Kommunen im Rahmen
des Verwaltungsvollzugs, den Prozess der Privatisierung sowie Notwendigkeit und Grenzen eines föderalen Finanzausgleichs.
R. Oldenbourg Verlag, München 2000. 384 S., DM 78, € 39,80, ISBN: 3-486-56419-6
Das geopolitische Mächtedreieck aus Frankreich, Preußen/Deutschland und Rußland/Sowjetunion bestimmte in den beiden letzten Jahrhunderten entscheidend die Geschichte des Kontinents Europa. Historiker und Politikwissenschaftler aus den drei Ländern präsentieren in diesem Band neue Forschungsergebnisse, die z.T. durch die Öffnung der russischen Archive möglich geworden sind. Sein Schwerpunkt liegt bei der klassischen Außen- und Sicherheitspolitik, aber auch Erinnerungskultur, öffentliche Meinung, Intellektuelle, Einstellungen und Mentalitäten werden in ein neues, differenziertes Licht gerückt.
U.a. geht es um die Legende von der Rettung Preußens vor Napoleon durch Zar Alexander I. in Tilsit, die unterschiedlichen nationalen Erinnerungen an Moskau 1812, der mögliche Separatfrieden des revolutionären Rußland 1917, die Beziehungen zwischen Reichswehr und Roter Armee, einen Vergleich von KPD und PCF, die unterschiedliche Resonanz des Falles Solschenizyn bei französischen und deutschen Intellektuellen und die neue Ostpolitik von Brandt und Pompidou.
Mit diesem Band werden die Ergebnisse einer internationalen Tagung in Verdun im September 1998 publiziert, an deren Organisation Univ.-Prof. Dr. Stefan Fisch im Rahmen seines Projekts "Staat, Politik und Verwaltung in Deutschland und Frankreich seit 1850" maßgeblich beteiligt war.
Nomos Verlag, Baden-Baden 2002, 636 Seiten; brosch.,; 82,– EURO, 138,– sFr ISBN 3-7890-8170-1
Der vorliegende Band gibt den wissenschaftlichen Ertrag eines Arbeitskreises wieder, der am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer eingerichtet war.
Verwaltungswissenschaftlich interessierte Forscher deutscher Universitäten haben sich von 1999 bis 2001 in einer Folge von Sitzungen getroffen, um Grundprobleme der öffentlichen Verwaltung und der Verwaltungswissenschaft zu verhandeln. Das Gesamtprojekt wurde in zwei Teilvorhaben umgesetzt, wobei zum einen die »Verwaltung im Wandel«, zum anderen der »Stand der Verwaltungsforschung« diskutiert wurde. Entsprechend enthält der erste Teil u.a. Beiträge zum Verwaltungsaufbau nach 1945 und zur deutschen Vereinigung. Aktuelle Probleme der Verwaltungsaufgaben, des öffentlichen Dienstes, des öffentlichen Managements und der Governance sowie der Europäisierung und der Globalisierung werden erörtert. Der zweite Teil ist den wissenschaftlichen Grundlagen von Verwaltungswissenschaft, empirischer Verwaltungsforschung, Verwaltungsstudium und insbesondere institutionenökonomischen Ansätzen gewidmet. Beiträge zu Reformverläufen, strategischer Fähigkeit und Widerständen runden das Gesamtvorhaben verwaltungspolitisch ab.
<b>Abstract</b>
Gegenstand der Dissertation ist das Recht der Strukturfonds der Eu, wobei der wichtigste Fonds, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE); besonders berücksichtigt wird. Diese Fonds bilden die wichtigsten strukturpolitischen Förderinstrumente der Eu. Ihre vorrangige vertragliche Aufgabe ist es, zum Abbau der regionalen Ungleichgewichte innerhalb der EU beizutragen, um den inneren Zusammenhalt der EU zu stärken.
Für den laufenden Förderzeitraum 200-06 hat die EU etwa 1/3 ihrer Haushaltsmittel für diese Fonds eingeplant. Sie fördern überwiegend mehrjährige Programme für zusätzliche Initiativen zur regionalen Entwicklung. Diese Programme legen für die jeweilige Förderregion die Schwerpunkte dieser Initiativen, die für ihre Umsetzung in Betracht kommenden Maßnahmen sowie die Modalitäten der Finanzierung und Kontrolle fest. Sie werden von der EU, dem jeweiligen Mitgliedstaat, seiner Förderregion und den Endbegünstigten dieser Programme gemeinsam finanziert. Die Höhe des Fondsbeitrages richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Mitgliedstaates und seiner Förderregion sowie dem Gewicht der sozioökonomischen Probleme. Ein Fondsbeitrag ist nur zulässig, wenn die Programme mit den Grundsätzen der Strukturfonds und der übrigen EU-Politiken - etwa in den Bereichen Wettbewerb, freier Waren- und Dienstleistungsverkehr oder des Umweltschutzes - vereinbar sind.
Planung und Verwaltung dieser Programme wurden für den laufenden Förderzeitraum weiter dezentralisiert, um die knappen Verwaltungskapazitäten der EU-Kommission zu entlasten und die Verantwortung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden zu stärken. Die Mitwirkung der EU-Kommission wurde auf die strategische Ebene der Programmplanung, ihre Kontrollfunktion auf eine "Kontrolle der Kontrolle" beschränkt. Im Gegenzug wurden ihr weiterreichende Befugnisse eröffnet, um Rechtsverstöße der mitgliedstaatlichen Behörden bei der Umsetzung der Programme wirkungsvoll zu sanktionieren. Diesen obliegt die Regelung der Details der Programme und deren Umsetzung einschließlich der Vergabe der Programmmittel sowie die Kontrolle, ob diese Mittel durch die Endbegünstigten ordnungsgemäß verwendet wurden. Der Programmerfolg hängt damit stark von den mitgliedstaatlichen Behörden ab.
Das Recht der Strukturfonds gebietet es, die Fondsmittel vorrangig auf die schwächsten Regionen und die drängendsten Entwicklungsprobleme zu konzentrieren. Dieses Gebot wird im laufenden Förderzeitraum noch eingehalten. Die 2004 anstehende Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten wird zu einer erheblichen Zunahme der regionalen Ungleichgewichte innerhalb der EU führen und es notwendig machen, im 2007 beginnenden neuen Förderzeitraum die Strukturfondsmittel zu einem großen Teil für die Entwicklung der bedürftigsten Regionen in den neuen Mitgliedstaaten einzusetzen und die Zahl und die Mittelausstattung der Programme für die bisherige EU der 15 deutlich zu reduzieren. Die Erfahrungen mit den bisherigen Erweiterungen zeigen, dass die Bedeutung der Strukturfonds mit diesem Integrationsschritt weiter zunehmen wird.
<b>Abstract</b>
Nach der Einführung des Neuen Steuerungsmodells in verschiedenen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stehen auch Parlament und Regierung vor dieser Herausforderung. Mit der Abkehr von einem ressortbezogenen und der Hinwendung zu einem ergebnisorientierten Haushalt, der Möglichkeit leistungsbezogener Planaufstellung und der Aufnahme von Leistungsaufträgen in Rheinland-Pfalz wird das bisherige - oft als unzureichend bezeichnete - Haushaltsverfahren in ersten Schritten umgestellt. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die Rechte des Parlaments innerhalb der Gewaltenbalance von dieser Entwicklung berührt werden. Parallel dazu trifft diese Entwicklung im Haushaltsbereich auf ein Bedürfnis nach genereller Erneuerung. In der bisherigen Ausgestaltung des Haushaltsverfahrens wird die Diskussion im Parlament aufgrund der detaillierten kameralistischen Unterteilung des Haushalts häufig zu sehr auf Einzelfragen verengt, grundsätzliche Perspektiven und strategische Neuansätze geraten leicht in den Hintergrund.
Unter Bezugnahme auf die besondere Situation in Rheinland-Pfalz und die dortige Einführung von Leistungsaufträgen in das rheinland-pfälzische Haushaltsrecht stellt die Untersuchung die Position von Parlament und Regierung im Haushaltsverfahren sowie die darin wirkenden Einflüsse des Neuen Steuerungsinstruments sowie deren Entwicklungsziele dar. Zur Erfassung der konkreten Situation in Rheinland-Pfalz werden die im Rahmen des Forschungsprojekts geführten Interviews mit den Vertretern der Ministerien und die Ergebnisse eines zu diesem Projekt durchgeführten Workshops mit Vertretern des Parlaments erörtert.
Vor diesem Hintergrund stellt die Arbeit die verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Entwicklung dar. Auf dieser Grundlage werden schließlich Ansätze und Vorschläge zur Weiterentwicklung der bestehenden Situation herausgearbeitet, die sich sowohl an das Parlament als auch an die Regierung richten.
Abstract
Die Frage nach der Ausgestaltung der Demokratie ist angesichts einer wachsenden Ausdifferenzierung öffentlicher Entscheidungsebenen und -träger sowie vermehrender Anzeichen für Legitimationsschwächen der bestehenden demokratischen Systeme in Europa wieder zu einem zentralen Gegenstand der politischen und der rechts- und politikwissenschaftlichen Diskussion geworden. Im europäischen Mehrebenensystem sind die herkömmlichen Verfahren und Formen der Vermittlung demokratischer Legitimation nur bedingt tauglich. Die Debatte über die demokratische Ausgestaltung der Europäischen Union muss dabei unterschiedlichen Demokratiekonzepten und unterschiedlichen demokratischen Traditionen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.
Das vorliegende Gemeinschaftswerk europäischer Rechts- und Politikwissenschaftler macht die Demokratiekonzepte und aktuellen Reformdiskussionen verschiedener europäischer Staaten sichtbar und erörtert Perspektiven für die Entwicklung demokratischer Strukturen in der Europäischen Union und im Prozess der Globalisierung. Auch werden mit Blick auf neue Organisationsformen staatlichen Handelns und vor dem Hintergrund der europäischen Diskussion die durch das deutsche Verfassungsrecht eröffneten Entwicklungsmöglichkeiten der Demokratie in Deutschland ausgelotet.
<b>Abstract</b>
In der Diskussion um den Wirtschaftsstandort spielt die Beschaffenheit eines effizienten Verfahrensrechts eine zentrale Rolle. Dem Wirtschaftsfaktor "Zeit" soll durch eine Straffung der Verwaltungsverfahren Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund wurden in den 1990er Jahren auf Bundes- und Länderebene zahlreiche Beschleunigungsregelungen erlassen, die Anlass zu einer Untersuchung auf ihren Regelungsgehalt, den Grad ihrer Umsetzung und ihre Beschleunigungswirkung boten. Zu diesem Zweck wurden am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer im Auftrag des Innenministeriums Baden-Württemberg insgesamt 2236 in den Jahren 1990 bis 1999 bei 24 Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidien und unteren Verwaltungsbehörden) in Baden-Württemberg durchgeführte immissionsschutzrechtliche, wasserrechtliche und baurechtliche Zulassungsverfahren für gewerbliche Vorhaben mittels Aktenanalyse auf Basis von Zufallsstichproben ausgewertet. Diese repräsentative Erhebung wurde durch eine Behördenumfrage (43 Behörden) sowie eine Kundenbefragung (133 verwertbare Fragebögen) ergänzt.
Die Publikation gibt Gegenstand und Methodik des Forschungsprojekts sowie die Ergebnisse der empirischen Untersuchung wieder. Sie wird durch die in der Schriftenreihe der Stabsstelle für Verwaltungsreform des Innenministeriums Baden-Württemberg erschiene Veröffentlichung "Beschleunigung von Genehmigungsverfahren" [bitte verlinken] um die daraus abzuleitenden Empfehlungen zur weiteren Verfahrensoptimie-rung ergänzt.
Als Ergebnis der empirischen Untersuchung konnte eine wesentliche Verringerung der Verfahrensdauern im betrachteten Zeitraum festgestellt werden. Während im Bereich Wasserrecht der Rückgang mit 73 % am deutlichsten ausfiel, lag er im Immissionsschutzrecht bei 45 % und im Baurecht bei 34 %. Die positive Entwicklung konnte auch auf den Einsatz der Beschleunigungsgesetze als Maßnahmenbündel zurückgeführt werden, denen damit insgesamt ein hoher Zielerreichungsgrad zu bescheinigen ist. Ein weiteres Erfolgsanzeichen ist der Anteil der Verfahren, die innerhalb vorgegebener Bearbeitungsfristen erledigt wurden. Hier konnte im Immissionsschutzrecht zwischen 1990 und 1999 ein Anstieg von 48 % auf 85 %, im Wasserrecht von 71 % auf 92 % und bei Baugenehmigungen für gewerbliche Vorhaben von 64 % auf 83 % nachgewiesen werden.
Teilweise wurden hingegen verbindliche und beschleunigungswirksame Vorgaben nicht umgesetzt, was ein gezieltes, nicht zuletzt auch auf Akzeptanz der Verwaltungsmitarbeiter gerichtetes Nachsteuern sinnvoll macht.