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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (111)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (49)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (35)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (33)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (25)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (23)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (23)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (22)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (21)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (20)
Sommersemester 2021
(2021)
Wintersemester 2020/2021
(2021)
Der Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn verfolgt angesichts der steigenden Lebenshaltungs- und Wohnkosten das Ziel, den Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Lebensgrundlage bzw. einen ange-messenen Mindestschutz zu gewährleisten. Weitere Ziele des Gesetzentwurfs sollen z.B. die stärkere Berücksichtigung der gesellschaftlichen Teilhabe und die Schaffung von Anreizen zur Erwerbsaufnahme sein.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Ab dem 1. Oktober 2022 soll der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöht werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Dadurch kann sich die materielle Situation junger Menschen verbessern, weil sie ggf. mehr Einkommen zur Verfügung haben und dies kann zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Der höhere Mindestlohn könnte auch bei betroffenen jungen Menschen dazu beitragen, nicht zusätzlich auf Sozialleistungen („aufstocken“) angewiesen zu sein. Für junge Menschen, die am Beginn des Berufslebens stehen, kann das besonders wichtig und motivierend für ihren weiteren Berufsweg sein, wenn ihr Lohn zumindest in dem Maße ausreichend ist, dass sie nicht zusätzlich auf den Staat angewiesen sind.
Junge Menschen, die neben Studium oder Ausbildung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen und derzeit weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn verdienen, könnten durch die Erhöhung weniger Stunden arbeiten müssen. Dies könnte dazu führen, dass sie mehr Zeit für ihre Ausbildung aufbringen können und mehr Freizeit haben.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 soll das deutsche Recht bis zum 31.07.2022 an die Arbeitsbedingungenrichtlinie angepasst werden. Ziel der Arbeitsbedingungenrichtlinie ist es, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erreichen, „indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert und […] die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird“. Durch die Umsetzung in deutsches Recht sollen die in der Arbeitsbedingungenrichtlinie festgelegten Rechte und Pflichten ab Inkrafttreten auf alle Arbeitsverhältnisse angewendet werden. Bis auf eine Änderung im PTA-Berufsgesetz, die am 01. Januar 2023 in Kraft treten soll, soll das Gesetz am 01. August 2022 in Kraft treten, vgl. Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Der Anwendungsbereich des Nachweisgesetzes soll künftig ausnahmslos für alle Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer gelten (§ 1 S. 1 NachweisG). Junge Menschen mit vorüber-gehenden einmonatigen Aushilfsjobs können dadurch mehr Rechtssicherheit bzgl. fairer Arbeitsbedingungen erhalten.
Die Mindestanforderungen der Vertragsniederschrift eines Berufsausbildungsvertrages soll mit detaillierteren Informationen (z.B. Ausbildungsstätte) ergänzt werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG). Dies kann zu mehr Rechtssicherheit für junge Auszubildende beitragen, weil trans-parentere und vorhersehbarere Arbeitsbedingungen geschaffen werden können. Für junge Auszubildende kann das besonders wichtig sein, da der Ausbildungsbeginn oftmals den ersten Kontakt mit dem Berufsalltag darstellt.
Befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und die ihrem Arbeitgeber ihren Wunsch nach Entfristung schriftlich angezeigt haben, sollen künftig von diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine schriftlich begrün-dete Antwort erhalten (§ 18 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Da junge Menschen häufig mit befristeten Anstellungen in das Berufsleben einsteigen, kann diese potentielle Transparenz bzgl. einer Entfristungsperspektive für ihre künftige Lebensplanung wichtig sein, weil der Berufseinstieg z.B. mit der Familiengründung zeitlich zusammentreffen kann.
Mit dem Zweiten Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den jeweils geltenden Mindestlohn angepasst werden, sodass Menschen in einem Minijob ihre Arbeitszeit aufgrund einer Mindestlohnerhöhung nicht reduzieren oder anpassen müssen, um weiterhin geringfügig beschäftigt zu sein. Zudem soll die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns stärker kontrolliert werden. Das Gesetz soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten, vgl. Artikel 13 Abs. 1 Zweites Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs soll so angepasst werden, dass sie jeweils einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen entspricht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV). Bei einer geplanten Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro, würde die neue Geringfügigkeitsgrenze 520 Euro pro Monat betragen. Minijobs können für junge Menschen neben Schule, Ausbildung und Studium eine wichtige Einkommensquelle als Zu-verdienst darstellen. Sie können durch die Anpassung von Mindestlohnerhöhungen profitieren, ohne aus der geringfügigen Beschäftigung zu fallen.
Die elektronische und manipulationssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG), kann jungen Menschen Sicherheit geben, den Mindestlohn zu erhalten und nicht etwa unbezahlte Über-stunden ausüben zu müssen. Gerade junge Menschen können zu Beginn ihres Berufslebens Scheu haben, Missstände anzusprechen.
Die Abrechnung über das Arbeitsentgelt soll zukünftig auch die Information über die Höhe des für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden Mindestlohns enthalten (§ 108 Abs. 1 S. 2 GewO). Dies könnte jungen Menschen helfen, die eventuell weniger informiert über ihre Rechte als Beschäftigte sind bzw. die gültige Mindestlohngrenze nicht kennen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch soll § 219a StGB aufgehoben werden. Dadurch soll der Zugang zu fachgerechter medizinischer Information und Versorgung für Frauen, welche einen Schwangerschaftsabbruch erwägen, vereinfacht und die freie Wahl einer Ärztin oder eines Arztes erleichtert werden. Zudem soll die bestehende Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte bei der Information über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beseitigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die Aufhebung des § 219a StGB könnte jungen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten eine Entscheidung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen aufgrund des Wegfalls der ggf. drohenden Strafbarkeit leichter fallen. Im Rahmen ihrer (gynäkologischen) Facharztausbildung kommen sie mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch ggf. erstmals praktisch in Berührung und müssen sich dort mit der Frage auseinandersetzen, ob sie Schwangerschaftsabbrüche (künftig) durchführen und darüber informieren möchten.
Stellen Praxen und Kliniken, welche die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen selbst anbieten oder auf die entsprechenden Stellen verweisen, künftig ggf. vermehrt Infor-mationen zu ihrem Angebot zur Verfügung, könnte es für junge Schwangere einfacher wer-den, schon vor einer Schwangerschaftskonfliktberatung die nächstgelegenen Ärztinnen und Ärzte ausfindig zu machen und sich mit den angebotenen Methoden auseinanderzusetzen. Für junge Menschen könnte so mehr Zeit sein, sich mit komplizierten medizinischen Fach-begriffen vertraut zu machen, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.
Besonders bedeutsam könnte der durch die Aufhebung von § 219a StGB möglicherweise einfachere Zugang zu Informationen für ungewollt Schwangere unter 25 Jahren sein, da diese die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch häufiger alleine treffen als ältere. Nicht nur die Schwangere selbst, sondern auch die oft ebenfalls jungen Bezugsper-sonen, die häufig in die Entscheidung mit einbezogen werden, sind auf einfach zugängliche, verlässliche und qualifizierte Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen angewiesen.