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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (5)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (1)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (1)
Dr. Julia Rathke, Dr. Susan Harris-Huemmert und Prof. Dr. Michael Hölscher befassen sich nicht speziell mit der Lehre, sondern allgemein mit dem Wissenschaftsmanagement in der Corona-Krise. Dazu haben sie Studierende und Ehemalige ihres exekutiven Masterstudien-gangs Wissenschaftsmanagement an der Deutschen Universität für Verwaltungswissen-schaften Speyer online befragt und 95 Antworten ausgewertet. Die Befragten arbeiten an verschiedenen Stellen des Wissenschaftsmanagements, häufig an strategischen Positionen der Hochschulverwaltung. Die Mehrheit befand sich im Frühjahr vollständig im Homeoffice und viele weitere zumindest teilweise. Das war eine deutliche Steigerung gegenüber den Zeiten vor Corona, wobei es auch Unterschiede in der Art des Arbeitens von zu Hause gab. So war das Homeoffice nicht mehr freiwillig und waren häufiger auch andere Familienange-hörige gleichzeitig zu Hause, z.B. zu betreuende Kinder. Das Arbeitspensum änderte sich im Schnitt nicht, allerdings erhöhte es sich für einige krisenbedingt, während es für andere sank. Mangels persönlichen Kontakten im Büro stieg der Kommunikationsbedarf mittels Telefon und Internet stark an. Begrüßt wurde das Wegfallen von Arbeitswegen und mehrheitlich waren die Befragten mit dem Homeoffice zufrieden und wünschen sich mehr davon nach der Pandemie, jedoch kombiniert mit Präsenzphasen im Büro.
Die Folgen der Corona-Krise
(2020)
Der Einbruch der Steuereinnahmen sowie absehbare Defizite vieler kommunaler Einrichtungen als Folge der Corona-Krise werden Städte, Gemeinden und Landkreise erheblich belasten. Die Mehrzahl dürfte aber nach Jahren guter Steuereinnahmen gut aufgestellt sein. Das Schutzschild-Angebot des Bundesfinanzministers hilft passgenau gegen bisher nicht gelöste Probleme. ...
Der Straßengüterverkehr ist das Rückgrat des Warenaustauschs im Europäischen Binnen-markt, denn der überwiegende Teil der in Europa gehandelten Waren wird allen politischen Bekenntnissen zur Verlagerung auf die Schiene zum Trotz nach wie vor per Lkw transportiert. In dieser Branche kommt es jedoch, auch angesichts des starken Wachstums der letzten Jahre, zunehmend zu Verwerfungen. Vordergründig wird über das Problem des Fahrerman-gels diskutiert, der sich nicht nur in Westeuropa, sondern mittlerweile sogar in den osteuro-päischen Staaten bemerkbar macht. Im Hintergrund stellt sich aber die Frage, ob die Prinzi-pien des Binnenmarkts - insbesondere die Dienstleistungsfreiheit - und die Wettbewerbs-situation auf den nationalen Transportmärkten noch kompatibel sind.
Vorliegender Beitrag analysiert das CETA-Gutachten des EuGH 1/17, das in erstaunlich un-kritischer Betrachtung denkbarer Konflikte zwischen den Zuständigkeiten des CETA-Tribunals einerseits und denen des EuGH andererseits keine Einwände erkennen wollte. In ersten Reaktionen ist dieses Gutachten als Ausweitung des Bewegungsspielraums der EU im Bereich Investitionsschutz begrüßt worden. Jedenfalls das Investitionsgerichtssystem nach CETA ist indes nur mit gewissen Maßgaben unionskonform, die im Text des Gutachtens deutlich werden und geeignet sind, den Spielraum für die vertraglichen EU-Außen-beziehungen nicht unerheblich einzuengen. Diese vom EuGH an der Autonomie der Unionsrechtsordnung festgemachten Einschränkungen bilden wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung den zentralen Gegenstand vorliegender Betrachtung. Zunächst wird die Neu-akzentuierung der externen Autonomie des Unionsrechts im CETA Gutachten analysiert (II). Anschließend werden die Überlegungen des EuGH zur Abgrenzung seiner Zuständigkeiten von denen des CETA Tribunals kritisch beleuchtet. Die dabei zu beobachtende recht oberflächliche Analyse des EuGH steht im Gegensatz zum Herangehen des EuGH in früheren Entscheidungen, verkennt Problemstellungen und führt daher nur scheinbar zu einer sauberen Abgrenzbarkeit der Zuständigkeiten (III.). Dem folgt eine Betrachtung des letzten Teiles der Autonomieanalyse des EuGH, in der er sich der Kritik des regulatory chill zuwendet (IV). Hier formuliert der EuGH mit dem Abstellen auf die ungehinderte Funktion der EU-Organe gemäß ihrem verfassungsrechtlichen Rahmen die eben angesprochene neue Schranke für Investitionsschutzmechanismen, die die zuvor umfassend bejahte Zuständigkeit des CETA-Tribunals in einem Punkt zurücknimmt und die darüber hinaus viele Fragen nach ihrer konkreten Bedeutung und Konsequenz, aber auch nach ihrem Anwendungsbereich aufwirft. Abschließend wird angesichts der Dürftigkeit der Begründung des EuGH eine Rekonstruktion dieser Schranke unternommen, die die für eine Begründung maßgeblichen Ansätze aus dem Schutz der demokratischen Entscheidungsfreiheit in der EU entfaltet (V.).
Umsetzung und Durchsetzung der EU-Handelspolitik: Neue Entwicklungen der „Open Strategic Autonomy“
(2020)
Die Europäische Kommission legt seit einiger Zeit eine stärkere Betonung auf die Verbesserung der Um- und Durchsetzung der Handelsregeln. Aktuell zeichnet sich dies in einer Fülle von Vorhaben und Initiativen ab, die sich auch in die projektierte Erneuerung der Handelspolitik unter dem Leitbild der „offenen strategischen Autonomie“ einfügen. Der Beitrag untersucht die neuen Entwicklungen auf institutioneller, prätorischer und legislativer Ebene.
Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 zu den Sanktionen des SGB II und untersucht dessen Folgen für das Asylsozialrecht. Anschließend erfolgt ein Vergleich mit dem Urteil des EuGH in der RS "Haqbin" vom 12.11.2019 und den daraus folgenden unionsrechtlichen Grenzen sozialrechtlicher Sanktionen.
Catch me if you can: Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwischen Recht und Technik (Langfassung)
(2020)
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunikationsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechts-dogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Die Diskussion zu verhaltenswissenschaftlichen Erkenntnissen und Recht (Behavioral Law and Economics) dreht sich um zwei Fragen: die Grenzen des Einsatzes verhaltenswissen-schaftlicher Regulierungsinstrumente (Nudging) sowie die Kritik an etablierten Regulierungs-konzepten, insbesondere dem Informationsmodell. Dark Patterns rufen eine dritte Frage auf den Plan: der Schutz vor der Ausnutzung von Verhaltensanomalien durch Private. Der Beitrag ordnet dieses neue Phänomen (verhaltens-)ökonomisch sowie rechtlich ein. Er entwickelt Grundlinien zum verfassungsrechtlich erforderlichen Autonomieschutz sowie einer regulatorischen Antwort auf Dark Patterns.
Nach dem sich die Rechtslage um die Einwilligung in die Nutzung von Cookies vor allem nach den Entscheidungen des EuGH (Planet49) und BGH (Cookie-Einwilligung II) scheinbar aufgeklart hat, sind die Datenschutzbehörden der Länder nun einen Schritt in Richtung Kontrolle gegangen. Im Rahmen eines koordinierten Vorgehens haben zehn Aufsichts-behörden Fragebogen an in ihre Zuständigkeit fallende Mediendienste versendet. Die Aufsichtsbehörden wollen über den Einsatz von Tracking-Tools Auskunft erhalten. Ziel ist es, deren Rechtmäßigkeit beurteilen zu können. Ein wesentlicher Bestandteil hiervon ist die Bewertung der Wirksamkeit der Einwilligungen der NutzerInnen in Cookies und Tracking.
Das Bestattungs- und Friedhofswesen befindet sich im Umbruch: Gesellschaftliche Veränderungen wie neue Einstellungen zum Tod, zunehmende religiöse Vielfalt, Auflösung traditioneller Familienverbünde aber auch die zunehmende Liberalisierung und Privatisierung von Bestattungsleistungen. Dies hat auch Auswirkungen auf das überkommene Friedhofs- und Bestattungsrecht. Ziel der jährlich stattfindenden Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht soll daher sein, für Fragen in diesem Bereich ein Diskussionsforum vornehmlich zu aktuellen rechtlichen Problemen zu bilden.
The article analyses the fully digitalized administrative procedures introduced by the reform of the General Administrative Procedures Act (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) of 2017. This act is not an all-encompassing codification since the presence of several administrative procedures in the German legal system is dependent upon two factors: Germany’s federal structure, and its so-called "three columns system" comprising the General Administrative Procedures Act, tax procedure law and social law.
However, the legislator is committed to ensuring the uniformity of administrative procedure rules in every code in order to make their interpretation and use easier for administrations and judges. Following changes in tax law, a generalized introduction of robotic measures generated by algorithms was inaugurated in 2017, as it had become clear that mass procedures in tax law administration were particularly suitable for digitization.
The link between economic development, entrepreneurial activity, and institutional frame-work conditions has been focused by scholars from different disciplines, inter alia economics and business management, and is of utmost relevance also for practitioners. This applies in particular to the question of those macro factors that exert an influence on the sustainable success of entrepreneurial activity.
PESTEL analysis as a strategic tool that focuses on the assessment of the business environ-ment in terms of specific market conditions, (likely) developments and their positive or negative effects on an enterprise is a popular instrument in this context. However, the existing literature often offers only a compilation and partial discussion of categories and dimensions, but does not include a discussion of the effects of specific framework conditions in detail, nor provides concrete indicators to make the concept operable. The article deals with this question, providing an operationalization of numerous sub-categories of PESTEL, as well as discussing possible extensions to the PESTEL toolbox that become necessary against the backdrop of globalization and digitization.
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Datengetriebene Forschung gehört zu den wichtigsten Hoffnungsträgern der Medizin. Sie bewegt sich in einem Spannungsfeld zweier konfligierender Pole: Einerseits sind Gesundheitsdaten in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anderseits ist die Medizinforschung auf eine Privilegierung ihrer Datenverarbeitungen angewiesen, um ihre Ziele wirksam erreichen zu können. Wie sich dieser Antagonismus auflösen lässt, damit Big Data auch im Forschungsbereich sein Potenzial voll entfalten kann, ohne zugleich den Einzelnen als gläsernen Patienten seiner Intimsphäre zu berauben, gehört zu den offenen Rätseln unserer Zeit. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) schafft unterdessen Fakten. Es macht die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Forschung zugänglich: Sämtliche Abrechnungsdaten fließen künftig über ein zentrales Forschungsdatenzentrum der Wissenschaft zu. Für die einen ist das ein längst überfälliger Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsvorsorge. Für die anderen opfert der Gesetzgeber damit den Datenschutz auf dem Altar der Innovationsgläubigkeit, um einer unreflektierten Technikeuphorie zu huldigen.
Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch die oftmals als „Deutschlands größter Pflegedienst“ bezeichnete Angehörigenpflege und geht auf die damit verbundenen vielfältigen Belastungen der pflegenden Angehörigen (von der schwierigen familiären Situation über bürokratische und organisatorische Hürden bis hin zu den mit der Pflege einhergehenden hohen Kosten) ein. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme blickt sie zunächst auf das gesetzgeberische Bild über die Pflege durch Angehörige sowie auf die tatsächliche Lage der pflegenden Angehörigen.
Im Weiteren zeigt sie auf, welche Anreize die soziale Pflegeversicherung zur Förderung der Pflegebereitschaft setzt und gibt einen Überblick über verschiedene Rechtsfragen der sogenannten 24-Stunden- Pflege. Nach einer Vorstellung der gesetzgeberischen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen in vollstationären Einrichtungen geht sie abschließend der Frage nach, ob und inwiefern weitere pflege-politische Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen können.
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Autorin auf dem 18. Kölner Sozialrechtstag am 5.3.2020 in Köln gehalten hat.
Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie
(2020)
Die Corona-Pandemie versetzt das grundrechtliche Ordnungsgefüge in einen Ausnahme-zustand. Nicht zuletzt die Versammlungsbehörden sehen sich vor schwierige Entscheidungen gestellt. Die verfassungs-, versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Grenzen, denen Versammlungsbeschränkungen unterworfen sind, haben sie dabei nicht immer respektiert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 über die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entschieden hatte, wurde diskutiert, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung auf das AsylbLG übertragen werden können. Die Entscheidung zu den Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff. SGB II hat eine ähnliche Debatte ausgelöst. Hintergrund sind die Leistungseinschränkungen in § 1 a AsylbLG, die mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verschärft worden sind.
Der Beitrag zeichnet zunächst die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Absenkung existenzsichernder Leistungen nach (A.) und gibt sodann einen systematischen Überblick über die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen im
AsylbLG (B.), um daraus Schlussfolgerungen für die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsein-schränkungen abzuleiten (C.).
Alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare stehen vor der Frage, bei welchen Einrichtungen die Stationen des juristischen Vorbereitungsdienstes am besten verbracht werden sollten. Mit Blick auf die Zweite Staatsprüfung ist die Entscheidungsfindung meist von dem Zwiespalt geprägt, ob die Chance genutzt werden soll, Praxiserfahrung zu sammeln, oder besser eine Station gewählt wird, die (auch) Zeit für die Examensvorbereitung lässt. Dabei sollte allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass es auch eine Möglichkeit gibt, sich praxisnah über die Rechtswissenschaft hinaus weiter zu bilden und dies mit gezielten Kursen zur Examensvorbereitung zu verbinden: eine Station an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, um das von ihr angebotene verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium zu absolvieren.
Dieser Rechtsprechungsbericht ist – wie die übrigen im selben Heft veröffentlichten Beiträge – aus einem Vortrag hervorgegangen, der auf den 11. Speyerer Tagen zum Friedhofs- und Be-stattungsrecht (12.und 13.09.2019) gehalten wurde. Er schließt an den Bericht aus dem Vorjahr von Tade Matthias Spranger an und umfasst damit primär den Zeitraum zwischen September 2018 und September 2019, bezieht aber auch einige Entscheidungen aus dem ersten Halbjahr 2018 ein.