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Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (287)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (190)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (177)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (176)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (158)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (154)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (121)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (84)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (79)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (76)
Instrumente
(1994)
Im Regulierungswahn
(2005)
Es gibt keine allgemein anerkannten, objektiven und operationalen Kriterien, mit deren Hilfe sich abbauwürdige Bürokratieformen im konkreten Fall identifizieren lassen. Hauptgründe hierfür sind die Interessenabhängigkeit von Bürokratiebeurteilungen und die nur als Sum-menwirkung erlebten nachteiligen Folgen von Bürokratie. Daher sollten Kriterien für den Bürokratieabbau konsequent aus der Sicht der Adressaten von Regulierungen und Verwal-tungsmaßnahmen entwickelt werden. Ferner bedürfen die Aufgaben des Bürokratieabbaus und der Deregulierung der gesetzlichen Institutionalisierung in der Bundesregierung und im Deutschen Bundestag. Hierfür kann an die Erfahrungen mit der ehemaligen Projektgruppe Regierungs- und Verwaltungsreform angeknüpft werden, in der die Aufgabe Verwaltungs-reform von 1968 bis 1975 ressortübergreifend auf Bundesebene institutionalisiert war.
Einführung
(2007)
Chemikalien in der Industrie
(1983)
Immer noch Neuland?
(2023)
Die digitale Transformation aller Lebensbereiche schreitet unaufhaltsam voran. Auch vor Hochschulpforten macht sie keinen Halt. Doch im Schatten des Erfolgs neuer Bildungs-technologien verbergen sich bislang ungeahnte Herausforderungen für den Datenschutz. Welche dies sind und wie sie sich bewältigen lassen, untersucht erstmals die vorliegende Arbeit umfassend.
Am Beispiel der Massive Open Online Courses (MOOCs) untersucht Jonas Botta vornehmlich die drohende Totalerfassung der E-Learner im virtuellen Seminarraum, die geschäftsmäßige Weitergabe ihrer Daten an Dritte und das spezielle Risiko transatlantischer Datenüber-mittlungen angesichts des defizitären EU-US Privacy Shield. Dadurch schließt die Arbeit nicht nur die bestehende Forschungslücke zu den Online-Kursen, sondern leistet zugleich auch einen wichtigen Beitrag dazu, vertiefte Einblicke in die DS-GVO und die einschlägigen deutschen Datenschutzvorschriften zu erlangen.
Mit ihrem Entwurf einer KI-Verordnung verfolgt die EU-Kommission das Ziel, Innovations-offenheit und Innovationsverantwortung im digitalen Binnenmarkt miteinander in Ausgleich zu bringen. Sie will die Potenziale von KI-Systemen fördern und zugleich ihre Risiken für die betroffenen Personen eindämmen. Insbesondere der spezielle Rechtsrahmen für sogenann-te KI-Reallabore (Art. 53 bis 55 Abs. 1 lit. a KI-VO-E) soll sicherstellen, dass die EU trotz der neuen Gesetzesvorgaben führend bei der Entwicklung von KI-Systemen wird. Ob der Kom-missionsvorschlag regulatorischer Experimentierräume diese Erwartung erfüllen kann oder ob er noch rechtlicher Nachschärfungen bedarf (und wenn ja, welcher), untersucht dieser Beitrag.
Auch wenn das Onlinezugangsgesetz (OZG) nicht mehr fristgerecht bis Ende 2022 umsetzbar ist, schreitet die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unaufhaltsam voran – neuerdings auch unter der Maxime „Digital First“. Elektronische Verwaltungsleistungen sollen kein Zusatzangebot mehr sein, sondern zum Regelfall werden. Davon ausgehend könnte der nächste (und entscheidende) Schritt in Richtung digitaler Staat „Digital Only“ heißen. Eine (partielle) E-Government-Nutzungspflicht könnte jedoch gegen das Grundgesetz bzw. die Verfassungen der Länder verstoßen – vorausgesetzt sie schützten ein „Recht auf analogen Zugang“.
(K)ein Recht auf Analog?
(2022)
Dr. Botta hielt diesen Vortrag online für das Digitale Kolloquium - Netzwerk Promovierender und Habilitierender zum Digitalrecht am 13.6.2022
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben die Ziele der Verwaltungsdigitalisierung nachhaltig verändert. Waren digitale Verfahren bislang vornehmlich als Ergänzung zur analogen Verwaltungspraxis verstanden worden, heißt es nunmehr „digital first“. Erstmalig besteht der politische Wille, einen wirklich digitalen Staat zu schaffen. Doch diese Entwick-lung bringt nicht für alle Bürger:innen nur Vorteile mit sich. Daher lässt sich fragen, ob die:der Einzelne einen grundrechtlichen Anspruch darauf hat, von einem rein digitalen Staat verschont zu bleiben.
Deutschland befindet sich bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten auf dem Weg, ein digitaler Staat zu werden. Als E-Government-Vorreiter gilt die Bundesrepublik bis heute gleichwohl nicht. Spätestens die globale COVID-19-Pandemie hat den politischen Verantwortungsträgern jedoch nachdrücklich vor Augen geführt, dass eine digitale Verwaltung entscheidend dafür ist, die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts bewältigen zu können. Folgerichtig ent-schied sich die schwarz-rote Bundesregierung 2020 dafür, als „Digitalisierungsbooster“ zu-sätzliche drei Milliarden Euro für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) in ihrem Corona-Konjunkturpaket vorzusehen.
Eine Mahnung, die immer dringlicher wird. Nach dem Weltklimarat könnte bereits im Jahr 2030 mit einem Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur um 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter zu rechnen sein. Im Jahr 2016, dem bislang wärmsten Jahr seit Beginn der Messung 1880, lag der Temperaturanstieg noch bei ca. 1,1 °C. Ursächlich für diese rasante Erwärmung sind vornehmlich die industriell freigesetzten Treibhausgase, die die Zusammensetzung der Erdatmosphäre drastisch verändert haben. Seit der Industriali-sierung ist der CO2-Gehalt der Erdatmosphäre durch anthropogene Emissionen um rund
40 % gestiegen. Da CO2 die Wärmestrahlung absorbiert, die von der Erdoberfläche ausgeht, kühlt diese immer schlechter ab (sog. Treibhauseffekt).
Paging Doctor Know-it-all
(2023)
Automatisch erlaubt?
(2020)
Die Autorengruppe um Prof. Dr. Mario Martini zeigt in unserer Studie „Automatisch erlaubt? Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand“, dass der bestehende deutsche Rechtsrahmen und übergreifende europäische Regelungen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dem Einsatz von Algorithmen bereits klare Grenzen setzen.
Neben Beispielen aus dem Hochschulsektor analysieren die Autoren Fälle aus dem Polizei- und Gerichtswesen sowie zu sozialen Netzwerken und zeigen auf, dass insbesondere jene Anwendungsfälle, die mit personenbezogenen Daten gespeist vollautomatisierte Entscheidungen treffen, nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen werden können.
Vorstellung des Jugend-Checks im Rahmen der Session "Legislative Processes: How a law is created and understood"
YES Forum and IEKEP Policy Event: "What language does the EU speak? EU Literacy and European Citizenship: Frameworks for Dialogue and Skills Enhancement"
Die Forschungsreferentin
(2014)
Stimmgeheimnis
(2006)
E-voting in der Schweiz
(2003)
<b>Abstract</b>
Die Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung kann als wissenschaftlich fundiert und in der Praxis hinreichend erprobt bezeichnet werden. Die Akteure im politisch-administrativen System (PAS) heben übereinstimmend die positiven Wirkungen von Gesetzesfolgenabschätzungen auf den Rechtssetzungsprozess und seine Produkte hervor. Zwar wächst die Zahl methodisch fundierter Gesetzesfolgenabschätzungen gerade in neuerer Zeit kontinuierlich und gibt es bereits vielversprechende Institutionalisierungsansätze, doch ist festzustellen, dass sich die Aktivitäten in der überwiegenden Zahl der Fälle entweder auf die Anwendung überkommender Prüflisten - bzw. Abstimmungsverfahren (Normprüfungsgremien) - die teilweise als "Gesetzesfolgenabschätzung" bezeichnet werden - beschränken, oder dass es - soweit methodisch fundierte Folgenabschätzungen durchgeführt werden - jedes Mal auf Neue enormer machtpolitischer und externer Unterstützung bedarf. Die Gesetzesfolgenabschätzung hat als selbstverständlich anzuwendende Methodik im Rechtsetzungsverfahren also noch keinen Eingang in die Handlungsroutine der Akteure im PAS gefunden.
Dieser Befung hat dazu geführt, im Rahmen der Arbeit die Ursachen der "Nicht-Integration" zu untersuchen und die optimalen Bedingungen für eine Integration der GFA ins PAS zu ermitteln. Dabei werden die bisherigen Erfahrungen mit der Duchführung von Folgenabschätzungen in der Bundesrepublik Deutschland zugrundegelegt, aber auch solche Erkenntnisse aus der Implementierung von anderen Programmen der Staats- bzw. Verwaltungsmodernisierung berücksichtigt.
Zunächst werden die theoretischen Grundlagen einer Integration der Gesetzesfolgenabschätzung ins PAS und dabei speziell einer Institutionalisierung, entwickelt sowie Kriterien für die Beurteilung von GFA-Aktivitäten ermittelt. Im Weiteren wird auf die bisherigen praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Gesetzesfolgenabschätzung in der Exekutive und Legislative in Bund und Ländern - sowohl in projektmäßiger als auch in institutionalisierter Form - eingegangen.
Diese Aktivitäten werden sodann systematisch bewertet und die Stimmigkeit der eingangs aufgestellten untersuchungsleitenden Hypothesen überprüft.
Dem schließt sich ein eingehender Vergleich ausgewählter Institutionalisierungsansätze an: In einer synoptischen Gegenüberstellung werden vier ausgewählte Institutionalisierungsansätze auf der Basis eines zuvor aufgestellten Bewertungsmaßstabes verglichen, deren tatsächlichen (integrativen) Wirkungen (auch im Sinne einer effektiven Rechtoptimierung) überprüft und eine Bewertung vorgenommen.
Die Arbeit schließt mit Empfehlungen für eine wirkoptimale Integration der einzelnen Module der Gesetzesfolgenabschätzung und gibt - unterteilt nach organisatorischen, rechtlichen bzw. flankierenden Institutionalisierungsschwerpunkten - konkrete Umsetzungsvorschläge.
Besondere Aufmerksamkeit wird dabei dem Innovationsbündnis zwischen politischen Entscheidungsträgern, inside-innovators sowie externen Beratern gewidmet und es werden die zu erwartenden Auswirkungen auf die Kräfteverhältnisse zwischen den Akteuren im PAS berücksichtigt.