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Institute
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (11)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (10)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (9)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (5)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (5)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (5)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (3)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (3)
- Lehrstuhl für Wirtschaftliche Staatswissenschaften, insbesondere Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber) (2)
Die politikfeldübergreifende Studie zu Open Government auf Bundesebene wurde auf Initiative des Bundeskanzleramts erstellt. Die Kernfrage ist, welche Potentiale im Ausbau von Aktivitäten in einzelnen Handlungsfeldern von Open Government bestehen.
Zunächst werden die in der Literatur beschriebenen Ziele, Prinzipien und Wirkmechanismen von Open Government analysiert und systematisiert. Daraus werden für die Bundesebene in Deutschland relevante Handlungsfelder des Open Government identifiziert. Ergänzt werden diese durch eine Praxisbetrachtung zu Open Government auf kommunaler Ebene.
Für die Handlungsfelder und die Praxisbetrachtung werden nach der Beschreibung der jeweiligen Ziele und Wirkmechanismen der Stand derzeitiger Aktivitäten in Deutschland sowie Überlegungen zu Potentialen und Herausforderungen herausgearbeitet.
Insgesamt zeigt sich, dass in Deutschland bereits Maßnahmen im Bereich Open Government angestoßen wurden, diese jedoch noch stark voneinander separiert sind. Die größten Potentiale werden darin gesehen, bestehende Maßnahmen zu bündeln, um Synergien zu erzeugen und ein ganzheitliches Verständnis von Open Government zu schaffen.
Die digitale Transformation aller Lebensbereiche schreitet unaufhaltsam voran. Auch vor Hochschulpforten macht sie keinen Halt. Doch im Schatten des Erfolgs neuer Bildungs-technologien verbergen sich bislang ungeahnte Herausforderungen für den Datenschutz. Welche dies sind und wie sie sich bewältigen lassen, untersucht erstmals die vorliegende Arbeit umfassend.
Am Beispiel der Massive Open Online Courses (MOOCs) untersucht Jonas Botta vornehmlich die drohende Totalerfassung der E-Learner im virtuellen Seminarraum, die geschäftsmäßige Weitergabe ihrer Daten an Dritte und das spezielle Risiko transatlantischer Datenüber-mittlungen angesichts des defizitären EU-US Privacy Shield. Dadurch schließt die Arbeit nicht nur die bestehende Forschungslücke zu den Online-Kursen, sondern leistet zugleich auch einen wichtigen Beitrag dazu, vertiefte Einblicke in die DS-GVO und die einschlägigen deutschen Datenschutzvorschriften zu erlangen.
Automatisch erlaubt?
(2020)
Die Autorengruppe um Prof. Dr. Mario Martini zeigt in unserer Studie „Automatisch erlaubt? Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand“, dass der bestehende deutsche Rechtsrahmen und übergreifende europäische Regelungen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dem Einsatz von Algorithmen bereits klare Grenzen setzen.
Neben Beispielen aus dem Hochschulsektor analysieren die Autoren Fälle aus dem Polizei- und Gerichtswesen sowie zu sozialen Netzwerken und zeigen auf, dass insbesondere jene Anwendungsfälle, die mit personenbezogenen Daten gespeist vollautomatisierte Entscheidungen treffen, nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen werden können.
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung ist vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) damit beauftragt worden, das derzeitige System der Luftsicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Passagier- und Gepäckkontrolle zu untersuchen, um auf dieser Grundlage Vorschläge für eine mögliche Reform der Organisation und Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Luftsicherheit zu erarbeiten.
The article analyses the fully digitalized administrative procedures introduced by the reform of the General Administrative Procedures Act (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) of 2017. This act is not an all-encompassing codification since the presence of several administrative procedures in the German legal system is dependent upon two factors: Germany’s federal structure, and its so-called "three columns system" comprising the General Administrative Procedures Act, tax procedure law and social law.
However, the legislator is committed to ensuring the uniformity of administrative procedure rules in every code in order to make their interpretation and use easier for administrations and judges. Following changes in tax law, a generalized introduction of robotic measures generated by algorithms was inaugurated in 2017, as it had become clear that mass procedures in tax law administration were particularly suitable for digitization.
Die Folgen der Corona-Krise
(2020)
Der Einbruch der Steuereinnahmen sowie absehbare Defizite vieler kommunaler Einrichtungen als Folge der Corona-Krise werden Städte, Gemeinden und Landkreise erheblich belasten. Die Mehrzahl dürfte aber nach Jahren guter Steuereinnahmen gut aufgestellt sein. Das Schutzschild-Angebot des Bundesfinanzministers hilft passgenau gegen bisher nicht gelöste Probleme. ...
Die Besteuerung von Ehe und Familie und insbesondere die Auswirkungen des Ehegatten-splittings und der Lohnsteuerklassenkombination III/V werden seit langem diskutiert. In der Debatte geht es in der Regel um die Anreizwirkungen, die das Ehegattensplitting und das Lohnsteuerverfahren auf den Beschäftigungsumfang von verheirateten Frauen und Männern haben. Dabei wird häufig argumentiert, dass verheiratete Frauen deshalb häufiger in Teilzeit arbeiten, weil jede zusätzliche Arbeitsstunde bei Veranlagung in Lohnsteuerklasse V weniger Nettoeinkommen bringt als die des Ehepartners in Lohnsteuerklasse III. Auch die vorliegende Studie setzt bei den Auswirkungen der Steuerklassen im Lohnsteuerverfahren auf die Netto-einkommen an, nimmt aber vor allem die finanziellen Verteilungswirkungen für Frauen und Männer in den Blick. In einem ersten Schritt wird nachgewiesen, dass sich die Steuerklassen-kombination III/V nachteilig auf die Nettoeinkommen von Frauen auswirkt. Im zweiten Schritt wird dann ein Aspekt beleuchtet, der in Debatten bisher nur eine untergeordnete Rolle spielte, nämlich die Auswirkung der Steuerklasse auf die Höhe von Lohnersatzleistungen. Die Berechnungen belegen, dass verheiratete Frauen und Männer aufgrund der faktischen Zu-ordnung zu den Steuerklassen III und V unterschiedlich hohe Lohnersatzleistungen beziehen: Die Lohnersatzleistungen in Lohnsteuerklasse V, in der mehrheitlich Frauen veranlagt werden, sind bei gleichem Bruttoeinkommen geringer als die Lohnersatzleistungen in Steuerklasse III, in der ganz überwiegend Männer veranlagt werden. Aufbauend auf den Berechnungsergebnissen kommt - im dritten Schritt - die verfassungsrechtliche Bewertung zum Ergebnis, dass die Regelungen des Lohnsteuerverfahrens weder der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 GG) noch dem Schutz der Familie (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG) gerecht werden. Abschließend werden - unter Beibehaltung des Ehegatten-splittings - Reformoptionen für die Berechnung von Lohnsteuer und Lohnersatzleistungen vorgestellt
Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 zu den Sanktionen des SGB II und untersucht dessen Folgen für das Asylsozialrecht. Anschließend erfolgt ein Vergleich mit dem Urteil des EuGH in der RS "Haqbin" vom 12.11.2019 und den daraus folgenden unionsrechtlichen Grenzen sozialrechtlicher Sanktionen.
Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie
(2020)
Die Corona-Pandemie versetzt das grundrechtliche Ordnungsgefüge in einen Ausnahme-zustand. Nicht zuletzt die Versammlungsbehörden sehen sich vor schwierige Entscheidungen gestellt. Die verfassungs-, versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Grenzen, denen Versammlungsbeschränkungen unterworfen sind, haben sie dabei nicht immer respektiert.
Dr. Julia Rathke, Dr. Susan Harris-Huemmert und Prof. Dr. Michael Hölscher befassen sich nicht speziell mit der Lehre, sondern allgemein mit dem Wissenschaftsmanagement in der Corona-Krise. Dazu haben sie Studierende und Ehemalige ihres exekutiven Masterstudien-gangs Wissenschaftsmanagement an der Deutschen Universität für Verwaltungswissen-schaften Speyer online befragt und 95 Antworten ausgewertet. Die Befragten arbeiten an verschiedenen Stellen des Wissenschaftsmanagements, häufig an strategischen Positionen der Hochschulverwaltung. Die Mehrheit befand sich im Frühjahr vollständig im Homeoffice und viele weitere zumindest teilweise. Das war eine deutliche Steigerung gegenüber den Zeiten vor Corona, wobei es auch Unterschiede in der Art des Arbeitens von zu Hause gab. So war das Homeoffice nicht mehr freiwillig und waren häufiger auch andere Familienange-hörige gleichzeitig zu Hause, z.B. zu betreuende Kinder. Das Arbeitspensum änderte sich im Schnitt nicht, allerdings erhöhte es sich für einige krisenbedingt, während es für andere sank. Mangels persönlichen Kontakten im Büro stieg der Kommunikationsbedarf mittels Telefon und Internet stark an. Begrüßt wurde das Wegfallen von Arbeitswegen und mehrheitlich waren die Befragten mit dem Homeoffice zufrieden und wünschen sich mehr davon nach der Pandemie, jedoch kombiniert mit Präsenzphasen im Büro.
Im Rahmen des Projekts FUGATUS wurden Mitarbeiter*innen deutscher Kommunal-verwaltungen zur Situation während und nach der gestiegenen Fluchtmigration seit Sommer 2015 befragt.
Das Working Paper liefert einen ersten Überblick über die deskriptiven Ergebnisse der Befragung sowie daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 über die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entschieden hatte, wurde diskutiert, ob und inwieweit die Grundsätze der Entscheidung auf das AsylbLG übertragen werden können. Die Entscheidung zu den Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen nach §§ 31 ff. SGB II hat eine ähnliche Debatte ausgelöst. Hintergrund sind die Leistungseinschränkungen in § 1 a AsylbLG, die mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ verschärft worden sind.
Der Beitrag zeichnet zunächst die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Absenkung existenzsichernder Leistungen nach (A.) und gibt sodann einen systematischen Überblick über die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen im
AsylbLG (B.), um daraus Schlussfolgerungen für die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsein-schränkungen abzuleiten (C.).
Cantzler, Constantin, Asylbewerberleistungsgesetz: Handkommentar. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2019
(2020)
§ 9 Arzneimittelrecht
(2020)
• Die Bewohner und ggf. ihre Betreuer sind eingehend und umfassend über die im Rahmen der Studie erhobenen Daten und deren Verwendung aufzuklären. Die Gesundheitsdaten der Bewohner sollten so vollständig wie möglich erfasst sein, damit die Nutzung der Handlungs-empfehlungen auf verlässlicher Basis erfolgen kann.
• Eine Vorabdelegation ärztlicher Aufgaben an Pflegefachkräfte ist unzulässig. Die Hand-lungsempfehlungen dürfen die Pflegefachkraft folglich nur dabei unterstützen, bestimmte dringliche Situationen richtig einzuschätzen. Sie dürfen hingegen nicht so eingesetzt werden, dass Pflegefachkräfte eigenverantwortlich heilkundliche Aufgaben wahrnehmen.
• Die Handlungsempfehlungen dürfen die situationsbedingte Abwägung nicht ersetzen. Sie dürfen nur zur Orientierung genutzt werden, nicht als Generator verbindlicher Verhaltens-anweisungen. In Zweifelsfällen sind ärztliche oder notfallmedizinische Maßnahmen zu ver-anlassen.
• In die Handlungsempfehlungen sollten die Leitlinien zur Ermittlung des Patientenwillens integriert werden.
Die Verfasserin beschäftigt sich mit der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung durch die oftmals als „Deutschlands größter Pflegedienst“ bezeichnete Angehörigenpflege und geht auf die damit verbundenen vielfältigen Belastungen der pflegenden Angehörigen (von der schwierigen familiären Situation über bürokratische und organisatorische Hürden bis hin zu den mit der Pflege einhergehenden hohen Kosten) ein. Im Rahmen einer Bestandsaufnahme blickt sie zunächst auf das gesetzgeberische Bild über die Pflege durch Angehörige sowie auf die tatsächliche Lage der pflegenden Angehörigen.
Im Weiteren zeigt sie auf, welche Anreize die soziale Pflegeversicherung zur Förderung der Pflegebereitschaft setzt und gibt einen Überblick über verschiedene Rechtsfragen der sogenannten 24-Stunden- Pflege. Nach einer Vorstellung der gesetzgeberischen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Angehörigen pflegebedürftiger Menschen in vollstationären Einrichtungen geht sie abschließend der Frage nach, ob und inwiefern weitere pflege-politische Regulierungsmaßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und zur Entlastung pflegender Angehöriger beitragen können.
Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, den die Autorin auf dem 18. Kölner Sozialrechtstag am 5.3.2020 in Köln gehalten hat.
Die Europäische Kommission unterbreitete 2016 einen Gesetzesvorschlag, um die in die Jahre gekommene Dual-Use Verordnung von 2009 zu reformieren. Die Verordnung reguliert den Export von Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen können. Ziel war es, die Exportkontrollvorgaben an neue Herausforderungen anzupassen, wie sie sich aus der Verwendung von digitalen Technologien durch oppressive Regime ergeben.
Die Verhandlung zwischen der Kommission, dem Parlament und den EU-Staaten war wegen des Widerstands einiger Länder, darunter Deutschland, ins Stocken geraten. Insbesondere drei Faktoren sind dabei ins Rampenlicht gerückt: Die Wahrung von Menschenrechten, die Wahrung europäischer Sicherheitsinteressen und die Interessen der Exportwirtschaft. Nun soll noch dieses Jahr ein Kompromisstext verabschiedet werden.
Wir möchten besprechen, wie die geostrategischen und wirtschaftlichen Interessen einerseits und der Schutz von Menschenrechten andererseits in Einklang gebracht werden können und welche Rolle die EU global in diesem Bereich einnimmt.
Nordkorea ist eine der letzten verbliebenen Zentralverwaltungswirtschaften der Welt. Das Regime überstand selbst den wirtschaftlichen und politischen Kollaps der Sowjetunion – seines damaligen Haupthandelspartners - nicht nur politisch unbeschadet, sondern auch, zumindest offiziell, ohne grundlegende Änderungen am bestehenden Wirtschaftssystem - wenn auch um den Preis eines schweren Anpassungsschocks, der sich Mitte der 1990er auch in einer schweren Hungersnot manifestierte. Außenpolitisch befindet sich das Land seit Ende des Koreakrieges (1950-1953) offiziell noch immer im Kriegszustand mit Südkorea. Abgeschlossen wurde am 27. Juli 1953 vom Chinese-North Korea Command (der Korea-nischen Volksarmee und der Freiwilligenarmee des Chinesischen Volkes) und dem United Nations Command (der multinationalen Militärstreitmacht unter Führung der USA, die im Koreakrieg auf Seiten Südkoreas kämpfte) lediglich ein Waffenstillstandsabkommen als Zwischenschritt zu einer noch immer nicht erreichten abschließenden Friedensvereinbarung. Mit Beginn des Koreakriegs am 25. Juni 1950 wurde Nordkorea wirtschaftlichen Sanktionen unterworfen, die seither nicht aufgehoben wurden. Das damals von den USA verhängte Handelsembargo wurde nach dem Ausstieg Nordkoreas aus dem Atomwaffensperrvertrag im Januar 2003 und der (offiziellen) Aufnahme eines eigenen Nuklearwaffenprogramms durch mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zwischen 2006 und 2017 erheblich ausgeweitet. In den letzten beiden Jahren ließ sich jedoch gewisse politische Annäherung zwischen Nord- und Südkorea beobachten, die nicht zuletzt auf die Bereitschaft Donald Trumps zurückzuführen ist, als erster US-amerikanischer Präsident ein Gipfeltreffen mit einem Staatsoberhaupt Nordkoreas zu absolvieren, das am 12. Juni 2018 in Singapur stattfand; ein Folgegipfel wird derzeit auf höchster diplomatischer Ebene vorbereitet. Zugleich haben sich die offiziellen Kontakte zwischen den Staatsoberhäuptern Nordkoreas und Südkoreas deutlich intensiviert. Sichtbare Ergebnisse waren deren gemeinsame Panmunjom-Erklärung vom 27. April 2018 sowie die gemeinsame Erklärung von Pjöngjang vom 19. September 2018. In beiden Dokumenten wurde neben der Entnuklearisierung der koreanischen Halbinsel, der Aufstellung gesamtkoreanischer Mannschaften bei wichtigen internationalen Sportwettbewerben und der gemeinsamen Bewerbung um die Sommer-olympiade 2032 auch der Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit vereinbart. Demgegenüber scheinen sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage Nordkoreas kontinuierlich weiter zu verschlechtern. So warnte die Regierung im Februar 2019 die Vereinten Nationen vor einer anstehenden Hungersnot und erklärte, dass dem Land 1,4 Millionen Tonnen Nahrungsmittel benötige. Zugleich wurden die der Bevölkerung zugeteilten Essensrationen von 550 Gramm pro Tag auf nur mehr 300 Gramm nahezu halbiert. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Abhandlung dem Wirtschaftssystem und der wirtschaftlichen Entwicklung Nordkoreas.
Der Straßengüterverkehr ist das Rückgrat des Warenaustauschs im Europäischen Binnen-markt, denn der überwiegende Teil der in Europa gehandelten Waren wird allen politischen Bekenntnissen zur Verlagerung auf die Schiene zum Trotz nach wie vor per Lkw transportiert. In dieser Branche kommt es jedoch, auch angesichts des starken Wachstums der letzten Jahre, zunehmend zu Verwerfungen. Vordergründig wird über das Problem des Fahrerman-gels diskutiert, der sich nicht nur in Westeuropa, sondern mittlerweile sogar in den osteuro-päischen Staaten bemerkbar macht. Im Hintergrund stellt sich aber die Frage, ob die Prinzi-pien des Binnenmarkts - insbesondere die Dienstleistungsfreiheit - und die Wettbewerbs-situation auf den nationalen Transportmärkten noch kompatibel sind.
Künstliche Intelligenz soll die Wirtschaft revolutionieren, den Staat effizienter machen und der digitalen Verwaltung unter die Arme greifen. Doch was ist KI eigentlich? Wie unterscheidet sie sich von herkömmlichen Computerprogrammen? Wie sollten Staat und Recht auf das Phänomen reagieren? Der Vortrag gibt einen Überblick über einige Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt „Künstliche Intelligenz als Regulierungsaufgabe“ des Programmbereichs „Digitalisierung“ am FÖV Speyer.
Künstliche Intelligenz ist in aller Munde. Auch Juristen beschäftigen sich mit ihrer Regulie-rung. Aber was ist künstliche Intelligenz überhaupt? Handelt es sich wirklich um eine neue Erscheinung? Welche Grundrechte und Rechtsmaterien sind betroffen, mit welchen anderen Technologien kann die Regulierung künstlicher Intelligenz verglichen werden, und welche Regulierungsvorschläge gibt es. Schließlich noch die ganz große Frage: Soll der Staat über-haupt regulieren, und kann er es?
Viele Bürgerinnen und Bürger empfinden den Sprachstil der öffentlichen Verwaltung
als wenig anschaulich, oft sogar als einschüchternd und beängstigend. Daraus
entstehen Unverständnis und Abwehr. Oftmals werden Texte nicht bis zum Ende
gelesen. Was folgt sind Rückfragen, Beschwerden oder Störungen im Verfahrensgang,
wenn zum Beispiel Hinweise erst nicht gelesen und dann nicht beachtet werden.
Der Vortrag thematisiert die Grundlagen eines modernen Sprachstils für die
öffentliche Verwaltung. Dieser erfüllt Erfordernisse rechtlicher und
organisationaler Art und ist zugleich bürgernah und leichter verständlich. Komplexe
Sachverhalte werden prägnant und entscheidungs‐ oder handlungsbezogen
strukturiert.
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Catch me if you can: Quellen-Telekommunikationsüberwachung zwischen Recht und Technik (Langfassung)
(2020)
Die Quellen-TKÜ ist grundrechtsdogmatisch gleichsam ein Sandwichkind zwischen Tele-kommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung. Mit ihrer kleinen Schwester, der Telekommunikationsüberwachung, teilt sie die Eigenschaft, auf die gleichen Kommunikationsdaten, nämlich zu übermittelnde Inhalte, zuzugreifen. Mit ihrer großen Schwester, der Online-Durchsuchung hat sie gemeinsam, das gesamte Endgerät zu infiltrieren. Anders als diese darf sie aber nicht das Gesamtsystem ausspähen, sondern ausschließlich „laufende Kommunikation“ überwachen. Wie sich dies technisch gewährleisten lässt, damit die Quellen-TKÜ nicht in eine Online-Durchsuchung umschlägt, präzisieren die Ermächtigungsnormen bislang nur ungenügend. Der Beitrag sucht nach grundrechts-dogmatisch tragfähigen Antworten auf die verfassungsrechtlichen Problemlagen und legt den Finger in offene Wunden der gesetzlichen Regelungen.
Datengetriebene Forschung gehört zu den wichtigsten Hoffnungsträgern der Medizin. Sie bewegt sich in einem Spannungsfeld zweier konfligierender Pole: Einerseits sind Gesundheitsdaten in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anderseits ist die Medizinforschung auf eine Privilegierung ihrer Datenverarbeitungen angewiesen, um ihre Ziele wirksam erreichen zu können. Wie sich dieser Antagonismus auflösen lässt, damit Big Data auch im Forschungsbereich sein Potenzial voll entfalten kann, ohne zugleich den Einzelnen als gläsernen Patienten seiner Intimsphäre zu berauben, gehört zu den offenen Rätseln unserer Zeit. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) schafft unterdessen Fakten. Es macht die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Forschung zugänglich: Sämtliche Abrechnungsdaten fließen künftig über ein zentrales Forschungsdatenzentrum der Wissenschaft zu. Für die einen ist das ein längst überfälliger Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsvorsorge. Für die anderen opfert der Gesetzgeber damit den Datenschutz auf dem Altar der Innovationsgläubigkeit, um einer unreflektierten Technikeuphorie zu huldigen.
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse (Management Summary):
Die inzwischen 13. Bürgerpanel-Befragung in Viernheim behandelte als Bevölkerungs-befragung das Thema „Gleichstellung von Frauen und Männern“. Anlass zur Befragung war das 30-jährige Jubiläum des Gleichstellungsbüros in Viernheim im Jahr 2020. Im Rahmen der Befragung wurden folgende Themenkomplexe behandelt:
Die Angebote des Gleichstellungsbüros an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Viernheim,
Frauen und Karriere sowie
Ehrenamt / freiwilliges Engagement.
E-Leadership
(2020)
Zentrale Eregbnisse der in den sechs Arbeitsmarktregionen durchegführten Unternehmehmensbefragung
(2020)
Im Rahmen der Diskussionsveranstaltung zum Projekt "Gleichwertige Lebensverhältnisse", an der Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft teilgenommen haben, wurden die zentralen Ergebnisse der Unternehmensbefragung, die in den sechs Untersuchungsregionen durchgeführt wurde, vorgestellt.
Im Mittelpunkt der Befragung stand die Untersuchung der Stärken und Schwächen der Arbeitsmarktregionen, die Nutzung des Förderangebots sowie die Netzwerkaktivitäten der Unternehmen.
Die Veranstaltung diente dazu, die bisher gewonnenen Projektergebnisse vorzustellen und mit den Akteuren aus den jeweiligen Untersuchungsregionen zu diskutieren.
Elektronische Gesetzgebung
(2020)
Elektronische Gesetzgebung bezeichnet ein durchgängig elektronisches Verfahren vom Textentwurf bis zur Verkündung eines Gesetzes, das Format- und Medienbrüche vermeiden und sowohl den Aufwand als auch die Fehleranfälligkeit einzelner Prozessschritte verringern soll. Sie kann – abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung und ihrer Akzeptanz durch die am Verfahren beteiligten Akteure – zu einer Verbesserung der Qualität der Gesetzgebung beitragen.
In Deutschland existieren auf Bundesebene mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie dem Bundesamt für den Militärischen Abschirm-dienst (BAMAD) drei Nachrichtendienste, deren Hauptaufgabe in der Sammlung und Auswertung von Informationen besteht. Das Nachrichtendienstrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte immer weiter kodifiziert. Das erste Gesetz zum Verfassungsschutz erließ das Parlament im Jahre 1950. Die knapp gefassten fünf Paragrafen wurden den Anforderungen an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 1983 bestimmt hatte, nicht mehr gerecht. Im Jahre 1990 erfolgten daher eine Novellierung sowie die erste parlamentsgesetzliche Regelung für den MAD und den BND. Durch die Anschläge des 11. September 2001 entstand eine neue Sicherheitslage, die den Deutschen Bundestag seitdem zu insgesamt drei großen Novellierungen des Rechts der Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011 veranlasste.
Während sich das sog. erste Anti-Terrorpaket der straf-und vereinsrechtlichen Bekämpfung des Terrorismus widmete, enthielt das zweite Anti-Terrorpaket das Terrorismus-bekämpfungsgesetz (im Folgenden kurz: TBG; beide 2002). Im Jahre 2007 erfolgte eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem sog. Terrorismus-bekämpfungsergänzungsgesetz (im Folgenden kurz: TBEG). Eine weitere Novellierung nahm der Gesetzgeber im Jahre 2011 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutz-gesetzes vor (im Folgenden kurz: Änderungsgesetz).
Die mit dem TBG geänderten Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), MAD-Gesetz (MADG), BND-Gesetz (BNDG) und Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, während das TBEG die einheitliche Befristung aufhob und im Einzelnen diejenigen Normen benannte, die einer Verlängerung unterlagen. Insoweit verlängerte sich die Befristung auf den 9. Januar 2012. Das Änderungs-gesetz aus dem Jahr 2011 verlängerte die Geltungsdauer der Regelungen bis zum 9. Januar 2016. Auf Grundlage der im April 2015 abgeschlossenen Evaluation wurde am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismus-bekämpfungsgesetzen, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung bei u. a. Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikations-diensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes vorsah, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Sofern der Bundestag diese Bestimmungen nicht verlängert, wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt.
Kommunen und COVID-19
(2020)
Im April 2020 fand eine umfangreiche Befragung von Mitarbeiter*innen der deutschen Kommunalverwaltung – einschließlich der Gesundheitsämter – zur aktuellen Lage im Kontext der COVID-19 Pandemie statt. Die Ergebnisse dieser Umfrage zeichnen ein erfreuliches Bild. Die Befragten halten ihre eigenen Behörden für leistungs- und innovationsfähig und gehen davon aus, dass die Kommunen die Herausforderungen gut bewältigen werden. Interne und externe Strukturveränderungen wie Personalumschichtungen und Intensivierung der Ko-ordination innerhalb der Verwaltungen sowie mit den relevanten gesellschaftlichen Gruppen ermöglichen es den Kommunen, handlungsfähig zu bleiben. Dennoch benötigen sie sowohl finanzielle Unterstützung, da Einnahmen wegbrechen, als auch Hilfen beim Ausbau ihrer digitalen Infrastruktur sowie bei der Umsetzung der neuen Regelungen, beispielsweise im Gesundheitsschutz und bei der kommunalen Bereitstellung von Kinderbetreuung. Weitere Herausforderungen bestehen im kommunalen Kommunikationsmanagement, da die An-forderungen an die Sammlung und umgehende Weiterleitung relevanter Informationen in einer Vielzahl von Bereichen gestiegen sind.
Können die Belange junger Menschen im Gesetzgebungsprozess konsequent mitgedacht werden? Mit dem Jugend-Check wird dies möglich. Die Bilanz nach drei Jahren zeigt: Der Jugend-Check hat sich als ein wirksames Instrument etabliert, wird parteiübergreifend unterstützt und international beachtet. Hürden bestehen jedoch weiterhin.
Jugend ist eine eigenständige Lebensphase mit spezifischen Herausforderungen und besonderen Merkmalen. Gleichzeitig werden deren Besonderheiten in politischen Prozessen oft wenig berücksichtigt. Dabei können Gesetze aus allen Politikfeldern beabsichtigte als auch nicht beabsichtigte Auswirkungen auf junge Menschen haben. Hier setzt die Idee des Jugend-Checks an: Die Auswirkungen von Gesetzen auf junge Menschen sollen frühzeitig erfasst und veröffentlicht werden. Die Idee eines Jugend-Checks entstand im Kontext der Diskussion um eine Eigenständige Jugendpolitik. Als Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode, wurde der Jugend-Check gemeinsam mit jugendpolitischen Expertinnen und Experten, dem Bundesjugendministerium (BMFSFJ) sowie dem Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation (InGFA) entwickelt. Seit August 2017 wird der Jugend-Check vom „Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC)“ durchgeführt. Das KomJC ist ein Projekt des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung (FÖV).
Das KomJC prüft Gesetzesvorhaben der Bundesregierung auf ihre Auswirkungen auf junge Menschen zwischen 12 und 27 Jahren. Als Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung macht der Jugend-Check ressortübergreifend darauf aufmerksam, wo und wie Gesetze aus unterschiedlichen Bereichen junge Menschen betreffen können. Anhand eines Prüfrasters aus sechs Lebensbereichen und elf Wirkdimensionen werden Auswirkungen systematisch erfasst.
Begleitet und beraten wird das KomJC durch den Fachbeirat Jugend-Check, in dem Expertinnen und Experten für die Lebensbereiche und Lebenslagen junger Menschen vertreten sind.
Im Rahmen des Projekts FUGATUS wurden Mitarbeiter*innen deutscher Kommunalver-waltungen zur Situation während und nach der gestiegenen Fluchtmigration seit Sommer 2015 befragt.
Dieser Werkstattbericht liefert einen ersten Überblick über die deskriptiven Ergebnisse der Befragung sowie daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen. Trotz vermehrter personeller Maßnahmen wie Einstellungen und Arbeitszeitaufstockungen bestand im Sommer 2015 und den Monaten danach eine starke Arbeitsbelastung der Mitarbeiter*innen. Jedoch überwiegt die Einschätzung, dass die Herausforderungen gut gemeistert wurden. Die Befragten berichten von einer starken organisatorischen Anpassungsfähigkeit in ihren Behörden, auch wurden gängige Empfehlungen zur kommunalen Integrationsarbeit mehrheitlich umgesetzt. Vernetzungen wurden stark vorangetrieben, wobei die Zusammenarbeit nach mehrheitlicher Einschätzung am besten funktioniert, wenn sie formal organisiert wird mit klaren Zuständig-keiten sowie der Einbindung mehrerer Personen und der Leitung. Die behördeninterne Zusammenarbeit wird überwiegend als gut beschrieben. Die bedeutende Rolle von Ehren-amtlichen bei der Bewältigung der Situation sticht heraus. Wissensmanagement in Form von Dokumentationen ist noch nicht selbstverständlich, überwiegend aus Zeitmangel. Wenn Dokumentationen existieren, können andere allerdings bei der Mehrheit der Befragten darauf zugreifen. Auch ist das Personal mit der Expertise zur Fluchtmigration häufig noch in der Behörde und könnte bei Bedarf reaktiviert werden. Die meisten Befragten beschreiben sich als offen und empathisch gegenüber Geflüchteten und sind der Meinung, dass sowohl sie als auch ihre Behörde aufgeschlossener geworden sind.
Der Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Entwicklung oder Wirtschaftswachstum einerseits und der Existenz von bestimmten Institutionen – insbesondere „gute Regierungs-führung“ im Sinne demokratischer Strukturen oder Prozesse, aber auch entsprechend eines erweiterten Governancebegriffs – andererseits wird in der einschlägigen Literatur seit langem diskutiert. Theoretisch wie auch empirisch lassen sich hier sowohl Zusammenhänge als auch kausale Abhängigkeiten begründen; die Annahme hinter allen Modellen ist die Hauptannahme der Institutionenökonomik seit ihren Anfängen: Institutions matter! Gleichwohl sind Art und Umfang des Einflusses von Regierungs- und Governancequalität auf Wachstum und Entwicklung nicht unumstritten und teilweise empirisch schwächer als theoretisch ableitbar. Dies gilt umso mehr mit Blick auf weniger trennscharf zu erfassende informelle Institutionen oder in Fällen, wo einzelne institutionelle Dimensionen nicht kohärent sind. Darüber hinaus ist die einschlägige Literatur auch gekennzeichnet von der Diskussion über Daten, Indikatoren und methodische Schwierigkeiten.
Der vorliegende Beitrag trägt zu dieser Debatte um die Rolle von Institutionen in zweierlei Hinsicht bei: Zum einen erfolgt eine kritische Reflexion des Institutionenbegriffs sowie eine Analyse bestehender empirischer Arbeiten zum Thema, in welcher schwerpunktmäßig die Frage nach der Tauglichkeit der verwandten Indikatoren sowie inhaltliche wie methodische Inkonsistenzen der (empirischen) Literatur diskutiert werden. Anschließend erfolgt mit der Diskussion kultureller Faktoren als Komplement oder Substitut „traditionell“ definierter Institutionen eine bescheidene Erweiterung der Literatur. Das Hauptargument ist an dieser Stelle, dass weniger die formellen und beobachtbaren Institutionen relevant sein könnten, sondern deren kulturelle Basis, die in verschiedenen Dimensionen als „funktionales Äquivalent“ wirkt.
The link between economic development, entrepreneurial activity, and institutional frame-work conditions has been focused by scholars from different disciplines, inter alia economics and business management, and is of utmost relevance also for practitioners. This applies in particular to the question of those macro factors that exert an influence on the sustainable success of entrepreneurial activity.
PESTEL analysis as a strategic tool that focuses on the assessment of the business environ-ment in terms of specific market conditions, (likely) developments and their positive or negative effects on an enterprise is a popular instrument in this context. However, the existing literature often offers only a compilation and partial discussion of categories and dimensions, but does not include a discussion of the effects of specific framework conditions in detail, nor provides concrete indicators to make the concept operable. The article deals with this question, providing an operationalization of numerous sub-categories of PESTEL, as well as discussing possible extensions to the PESTEL toolbox that become necessary against the backdrop of globalization and digitization.
Dieser WITI-Bericht zeigt fünf studentische Arbeiten auf, die im Rahmen der AG "Innovationsradar für die öffentliche Verwaltung" entstanden sind. Von der einmaligen Erfassung von Daten („once only“-Prinzip) in der Verwaltung, über die Entwicklung eines einheitlichen Portalverbundes, dem steigenden Bedürfnis nach Datenkontrolle durch potenzielle Nutzer*innen von digitalen Verwaltungsdienstleistungen bis hin zur digitalen Vernetzung bzw. kommunalen Datenwirtschaft werden hierin die Chancen und Heraus-forderungen von fünf Entwicklungen exemplarisch aufgezeigt.