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- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (10)
- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (8)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (5)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (5)
- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (4)
- Lehrstuhl für Öffentliche Betriebswirtschaftslehre (Univ.-Prof. Dr. Holger Mühlenkamp) (4)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (2)
- Lehrstuhl für vergleichende Verwaltungswissenschaft und Policy-Analyse (Univ.-Prof. Dr. Michael Bauer) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
Die kommunale Unternehmenswirtschaft steht in ihrer Entwicklung an einer Weggabelung. Wie die knappe empirische Analyse der von ihr gewählten Rechtsformen zeigt, werden in überwältigendem Ausmaß die Möglichkeiten genutzt, die das Privatrecht bietet. Das ist nicht unproblematisch. Die Rechtsformenwahl stellt sich als ein Entscheidungsproblem dar, dessen Lösung komplexen Anforderungen unterliegt. Zahlreiche Kriterien und durchaus gegenläufige Organisationsprinzipien sowie anstaltsrechtliche, demokratiestaatliche und effizienzorientierte Überlegungen bestimmen die „Lebensphasen“ eines Kommunalunter-nehmens. Näheres Zusehen offenbart insofern einen Legitimitätsvorsprung öffentlich-rechtlich verankerter Unternehmenswirtschaft. Nicht von ungefähr haben deshalb in der Vergangenheit öffentlich-private Partnerschaften („Verwaltungspartnerschaften“) zugenom-men. Die vergaberechtlichen Bindungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in Privat-rechtsform bestätigen den erwähnten Vorrang. Es macht deshalb Sinn, an frühere Versuche zur Entwicklung öffentlich-rechtlicher Unternehmensformen anzuknüpfen, um diese zukünftig in der kommunalen Unternehmenswirtschaft bevorzugt zu nutzen.
Die Dokumentation stellt die kulturellen und rechtlich institutionellen Strukturen dar, inner-halb derer in Staaten und Staatengemeinschaften - in der EU - funktionale Lösungen für die Gewährleistung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Staat und Gesellschaft gesucht und gefunden werden.
Der Band beantwortet insbesondere unter vergleichendem Blickwinkel eine Vielzahl von Forschungsfragen, die in Behindertenrecht und -politik einer vertiefenden Behandlung bedürfen: Wie ist die Verwaltung, die mit der Umsetzung des Behindertenrechts betraut ist, organisiert? Ist der Verwaltungsvollzug effektiv? Inwieweit sind nichtstaatliche Organisatio-nen, ist die Zivilgesellschaft in die Umsetzung der Rechtsnormen eingeschaltet? Haben Organisationen der Behinderten Mitwirkungsrechte und wie ist diese Repräsentanz der Behinderten organisiert? Welche Möglichkeiten hat der einzelne Behinderte, die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen? Welche Unterstützung erhält er dazu?
Besondere Aktualität erhält der Band dadurch, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 am 26.3.2009 für Deutschland rechtsverbindlich geworden ist. Damit stellt sich in vielen Rechtsbereichen die Frage, ob das geltende Recht den internationalrechtlichen Vorgaben des Überein-kommens genügt.
Die Gesundheitsreform 2007 führt zu einer nachhaltigen Systemveränderung unseres Ge-sundheitswesens, deren Auswirkungen erst nach und nach sichtbar werden. Eine besondere Rolle spielen hierbei die neugeschaffenen Regelungen zur Liberalisierung des (zahn-)ärzt-lichen Berufsrechts sowie zur vertragsrechtlich fundierten Wettbewerbsordnung zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern. Rechtsvergleichende und verfassungsrechtliche Betrachtungen runden das Themenspektrum ab.
Regulierung des Gesundheitsrechts durch Telematikinfrastruktur - die elektronische Gesundheitskarte
(2009)
Das deutsche Gesundheitswesen setzt mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zum Sprung in die technikgestützte Zukunft der Gesundheitsplanung und Gesundheitsversorgung an. Noch sind viele Prozesse zusammenzuführen und Voraussetzungen zu schaffen: ein bun-desweit einheitlicher Arztausweis, das Sperren ungültiger Karten, das Verhindern von Rezept-fälschungen, die zuverlässige Identifizierbarkeit von Patienten in der Arztpraxis, die sichere Kommunikation der Leistungserbringer untereinander über Sektorengrenzen hinweg. Auch die Streitfragen sind noch nicht gelöst, wie z. B. die gesundheitspolitische und wirtschaftliche Zurückhaltung der Ärzteschaft, die berufsrechtlich komplexe Umsetzung sowie die Probleme der Datensicherheit und des Datenschutzes. Die einzelnen Beiträge dieses Sammelbandes greifen die Fragen auf; sie geben konzise politische, technisch versierte, ökonomisch begründete und datenschutzrechtlich vertiefte Antworten.
Der Band dokumentiert eine von der Humboldt-Universität zu Berlin, dem Forschungs-zentrum Umweltrecht (Berlin) und von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissen-schaften Speyer organisierte wissenschaftliche Tagung zum ministeriellen Entwurf eines Umweltgesetzbuchs 2009 (UGB 2009). Mit diesem in der Tradition anderer großer Kodifika-tionen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder den Büchern des Sozialgesetzbuchs stehen-den Gesetzbuch sollte das zersplitterte deutsche Umweltrecht jedenfalls teilweise zusam-mengefasst und damit anwenderfreundlicher gestaltet werden. Zwar konnte das UGB in der 16. Legislaturperiode als Gesamtvorhaben politisch wegen des im Frühjahr 2009 aufziehen-den Wahlkampfs nicht mehr realisiert werden. Auf Grund der nach wie vor bestehenden Umweltrechtszersplitterung und der damit einhergehenden Unübersichtlichkeit der Rechts-materie hat das Projekt eines Umweltgesetzbuchs gleichwohl nicht an Aktualität verloren.
Der Tagungsband enthält Beiträge aus Rechtswissenschaft, Verwaltung, Ministerien und Politik. Von den Autoren werden darin die Notwendigkeit einer Kodifikation als Mittel zur guten Gesetzgebung und als Beitrag zur Entbürokratisierung, aber auch politische und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für eine Umweltrechtskodifikation beleuchtet. Andere Autoren befassen sich mit der während der Entwurfserarbeitung besonders um-strittenen integrierten Vorhabengenehmigung. Daneben werden die besonderen Teile des Entwurfs z. B. über das Wasserrecht und das Naturschutzrecht sowie die Folgen einer Umweltrechtskodifikation für das nicht-kodifizierte Umweltrecht und das Umweltrecht der Länder diskutiert. Zuletzt bietet der Band mit dem Protokoll der abschließenden Podiums-diskussion einen Einblick in die Standpunkte der Industrie- und Umweltverbände zum Projekt eines Umweltgesetzbuchs.
Die Europäische Kommission
(2009)
Referat
(2009)
FÖV-News (November 2009)
(2009)
FÖV-News (Mai 2009)
(2009)
Jahresbericht 2009
(2009)
1. Einspruch vom 24.7.2009
2. Brief an den Bundestagspräsidenten vom 23.7.2009: Handlungspflicht des Bundestags
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 23.9.2009
4. Erwiderung vom 4.11.2009 auf die Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren
5. Zurückweisung des Einspruchs durch den Bescheid des Bundestages vom 8.7.2010
6. Beschwerdeschrift zum Bundesverfassungsgericht vom 5.9.2010
7. Mitteilung der Zustellung der Beschwerde vom 22.9.2010 sowie Fristsetzung für Äußerungen
8. Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 16.11.2010
9. Schriftsatz des Bundestages vom 2.5.2011
10. Plädoyer am 3.5.2011 gegen die Fünf-Prozentklausel
11. Plädoyer am 3.5.2011 gegen die starren Listen
12. Erwiderung vom 23.5.2011 auf den Schriftsatz des Bundestages
13. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011
14. Der Einspruch und die Beschwerde in der Presse:
Der Spiegel vom 13.9.2010
dapd-Meldung vom 12.9.2010
dpa-Meldung vom 12.9.2010
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. und 14.9.2010
Rheinpfalz Speyer vom 14.9.2010
Das Parlament vom 20.9.2010
Interview vom 11.10.2010 auf EurActiv.de
Süddeutsche Zeitung vom 2.5.2011
Der Spiegel vom 2.5.2011
Berliner Zeitung vom 4.5.2011
Privilegierte Politikrentner
(2009)
"Ein Skandal!"
(2009)
Deutsche Doppelverdiener
(2009)
Sommersemester 2009
(2009)
Wintersemester 2008/2009
(2009)
Der Anfang der siebziger Jahre vorgeschlagene Begriff der Entscheidung in eigener Sache hat sich inzwischen in Rechtsprechung und Literatur etabliert. Er umfasst aber über die Abgeordnetenentschädigungen und die Parteienfinanzierung hinaus auch die Wahlgesetzgebung. Das hat gravierende Konsequenzen für deren rechtliche Beurteilung auf Kommunal-, Europa-, Bundes- und Landesebene. Der Gesetzgeber sollte dies bei der anstehenden Reform des Bundestagswahlrechts berücksichtigen.
Die Mehrheitswahl erlaubt in der Regel mehr Bürgerpartizipation (Regieren
durch das Volk) als die Verhältniswahl, wenn man richtigerweise nicht nur auf die Zusammensetzung des Parlaments abstellt, sondern auf die wichtigere Regierungsbildung. Auch hinsichtlich des Maßstabs Regieren für das Volk pflegt die Mehrheitswahl der Verhältniswahl überlegen zu sein. Die Härten für kleine Parteien, die bei Einführung der Mehrheitswahl entstehen, können durch ein Mischsystem gelindert werden. Da der Gesetzgeber über die Systemfrage in eigener Sache entscheidet, hat eine dahingehende Reform nur in Zeiten großer Koalitionen Aussicht auf Erfolg – ebenfalls soweit das Parlament selbst darüber entscheidet. In den Bundesländern besteht mit der Volksgesetzgebung allerdings ein Alternativverfahren, mit dem man die Mehrheitswahl – am Parlament vorbei – mit Volksbegehren und Volksentscheid einführen könnte. Dasselbe gilt für die Direktwahl von Ministerpräsidenten, die ebenfalls eine Form der Mehrheitswahl darstellt und auch eine Reihe von Vorzügen aufweist.
Politiker und Medien kommen zum 60. Geburtstag des Grundgesetzes nur allzu gern in Festtagslaune und streichen die Sternstunden der zweiten deutschen Republik heraus. Ich möchte dagegen auf die Schattenseiten unserer Demokratie eingehen, die neben den vollmundigen Erfolgsmeldungen in aller Regel ausgeblendet werden. Diese andere Seite unserer Geschichte zu betonen scheint mir legitim - gerade in einem Superwahljahr mit 16 Wahlen. Manchen wird meine Kritik vielleicht zu hart erscheinen. Aber schon das Sprichwort sagt: Ist die Rute verbogen, kann man· sie nur richten, indem man sie nach der anderen Seite biegt.
Um die Demokratie, also die "Herrschaft des Volkes, durch das Volk und für das Volk" (Abraham Lincoln), ist es in Deutschland schlecht bestellt. Das hängt mit der Entstehungsgeschichte unseres Grundgesetzes zusammen, aber auch mit der Entwicklung danach. Dies möchte ich - statt der bei uns üblichen Sicht der Herrschenden und ihrer Wortführer - aus der Perspektive der Bürger darstellen, die in einer Demokratie eigentlich maßgeblich sein sollte.