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- Lehrstuhl für Politikwissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Stephan Grohs) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (3)
- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (2)
- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (2)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
Plebiszitäre Gesetzgebung zu völkerrechtlichen Abkommen der EU und direkte Demokratie in Bayern
(2021)
Der BayVerfGH entschied im Februar 2017 abschlägig über die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA“ . Es ging um Zulassung eines Volksbegehrens in Bayern, das einen Volksentscheid über das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, kurz CETA, herbeiführen wollte. Das BayStaatsministerium des Inneren sah die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht als gegeben an und legte daher dem BayVerfGH die Frage nach der Zulassung. Durch das Volksbegehren sollte ein Volksentscheid über ein Gesetz herbeigeführt werden, in dem die BayStaatsregierung angewiesen würde, im Bundesrat gegen ein Zustimmungsgesetz zu CETA zu stimmen. In dem Verfahren stellten sich eine Reihe von Rechtsfragen: - Ist Volksgesetzgebung im Rahmen von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf überhaupt denkbar? Dabei kann unterschieden werden zwischen einer Betrachtung auf dem Boden der BayVerf und einer auf dem Boden des GG. Denn ließe man Volksgesetzgebung über Bundesratsabstimmungen der BayStaatsregierung zu, könnte ein Landesvolk in u.U. rein bundesrechtliche Fragen hineinwirken. Würde damit nicht in den Bundesverfassungsraum eingegriffen? Zumal der Bundesrat ein Bundesorgan ist, in dem die Länder durch ihre Regierungen vertreten sind und nicht durch ihre Landtage oder gar ihr Landesvolk. Kann dann eine Regelung wie Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf – unbeschadet von der Folgefrage nach der Zulässigkeit eines Plebiszits insoweit – überhaupt mit dem GG vereinbar sein? - Selbst wenn man die obigen Fragen alle beantworten würde: Wann liegen die Voraussetzungen für ein Volksbegehren im Sinne von Art. 70 Abs. 4 S. 2 BayVerf vor? Wann geht es um die Übertragung von Hoheitsrechten an die EU? Wann betrifft diese das Recht der Gesetzgebung (des Landtags)? Der BayVerfGH konnte diesen Fragen ausweichen. Er stellte das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Volksbegehren mit dem Argument fest, dass „ein Verfahren auf Erlass eines Bundesgesetzes [zu CETA], das nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf, weder eingeleitet [ist] noch [seine]… Einleitung unmittelbar bevor[steht]." Die Frage, „[o]b auf der Grundlage des Art. 70 Abs. 4 S. 2 BV eine landesgesetzliche Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem Grundgesetz vereinbar wäre“ ließ der BayVerfGH offen, brachte aber seine Zweifel zum Ausdruck. Die vorliegende Publikation will zur Lösung der soeben angesprochenen Fragen beitragen.
Die öffentliche Verwaltung steht aktuell vor großen Herausforderungen, die nach neuen Antworten verlangen. Innovationen sind in der oft als unflexibel wahrgenommenen öffentlichen Verwaltung also dringend geboten, um angemessen auf diese teils „wicked problems“ reagieren zu können. Verwaltungsinnovation richtet sich zugleich nach innen, indem Service-Orientierung und eine Kultur der Offenheit verstärkt in den Vordergrund rücken, und nach außen, um Leistungen für Externe zu verbessern. Wissenstransfer aus Wissenschaftseinrichtungen sowie gemeinsames Arbeiten im Sinne von Co-Design und Co-Produktion spielen hierbei eine wichtige Rolle. Diesen Transfergedanken greift die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer auf. Der Beitrag leitet zunächst verwal-tungsspezifische Bedürfnisse ab und entwickelt hierfür ein erweitertes Transferverständnis. Anschließend werden neue Wege des Transfers, wie sie im Projekt „Wissens- und Ideen-transfer für Innovation in der öffentlichen Verwaltung“ in Speyer erprobt werden, vorgestellt. Gelingensbedingungen und Herausforderungen werden diskutiert.
Atlas der Innovation
(2021)
Das HVwR liefert in zwölf Bänden eine gesamthaft-repräsentative, systematische und plurale Darstellung von Stand und Perspektiven des deutschen, europäischen und internationalen Verwaltungsrechts. Mehr als 250 Auorinnen und Autoren aus der Wissenschaft beleuchten die allgemeinen Grundstrukturen, Begriffe, Prinzipien und Institute des Verwaltungsrechts sowohl in ausgewählten Referenzgebieten als auch unter Berücksichtigung ihrer verbund-förmigen Verflechtungen.
Der Beitrag geht der Frage nach, inwiefern die auf eine Notversorgung beschränkten Krankenbehandlungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht vereinbar sind. Die Gesundheitsfürsorge ist Teil des Rechts auf menschenwürdige Existenz aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Differenzierungen im Leistungsrecht sind nur zulässig, wenn signifikant unterschiedliche Bedarfe zwischen einzelnen Personengruppen bestehen. Da die Gesundheit bzw. Krankheit eines Menschen und die daran anknüpfenden Behandlungsbedarfe aber unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus allein nach medizinischen Kriterien zu bestimmen sind, ist eine einheitliche Ausgestaltung der Gesundheitsleistungen geboten, ohne zwischen physischem und sozio-kulturellem gesundheitlichen Existenzminimum zu differenzieren.