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- Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschafts- und Verkehrspolitik (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Andreas Knorr) (346)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (329)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (319)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (248)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (243)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (203)
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- Lehrstuhl für Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft (Univ.-Prof. Dr. Constanze Janda) (164)
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- Lehrstuhl für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement (Univ.-Prof. Dr. Michael Hölscher) (110)
Forschungsprojekt Open Data
(2021)
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung mit der Untersuchung des Phänomens von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt, um einen Überblick über das Ausmaß der Gewalt und eine wissenschaftliche Grundlage für die Entwicklung nachhaltiger und differenzierter Strate-gien im Umgang mit dieser Gewalt zu erhalten. Die vorliegende Handreichung stellt auf der Grundlage einer Literaturstudie verschiedene Maßnahmen zur Gewaltprävention vor. Im Fo-kus steht dabei die Bewertung von Nutzen und Aufwand der Maßnahmen durch Behörden-leitungen und Beschäftigte in einer bundesweiten Befragung.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat das Deutsche Forschungsinstitut
für öffentliche Verwaltung (FÖV) mit der Untersuchung des Ausmaßes von Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes beauftragt. Zunächst wurden zentrale Forschungs-arbeiten, Statistiken und weitere Dokumente zum Thema „Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“ zusammengetragen, ausgewertet und die wesentlichen Erkenntnis-
se in einer Literaturstudie zusammengefasst. Anschließend wurden zwei bundesweite Be-fragungen konzipiert und durchgeführt, die sich zum einen an die Behördenleitungen und zum anderen an die Beschäftigten richteten. Diese Zusammenfassung stellt die zentralen Projektergebnisse dar.
Die Literaturstudie bietet einen Überblick über den aktuellen Forschungsstand zum Phäno-men der Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Deutschland sowie über Strategien, Maßnahmen und Initiativen zur Gewaltprävention. Dabei werden alle Bereiche des öffentlichen Dienstes betrachtet, zu denen Befunde zur Gewalt gegen Beschäftigte vor-liegen. Der Fokus liegt dabei auf Gewalt, die von Personen außerhalb der öffentlichen Verwal-tung auf Beschäftigte ausgeübt wird. Gewalttätige Übergriffe innerhalb einer Organisation sowie durch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden nicht betrachtet. Die unter-schiedliche Nutzung des Gewaltbegriffs durch verschiedene Studien erschwert die Vergleich-barkeit der Ergebnisse sowie eine Aussage darüber, wie sich das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren entwickelt hat.
Jahresbericht 2022
(2022)
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern, z.B. bezüglich der Versicherungsfreiheit der Studieren-den als auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf elektronische Austauschver-fahren umgestellt werden. Dies soll der Entbürokratisierung und Digitalisierung dienen. Des Weiteren soll der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) weiterentwickelt werden.
Das Gesetz soll im Hinblick auf die Verpflichtung von Arbeitgebern zum Abruf der notwendi-gen Angaben für gesetzlich krankenversicherte Studierende am 1. Januar 2024 und in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Befreiung von der Krankenversicherungs-pflicht für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der Künstlersozialversicherungs-pflicht am 1. Januar 2023 in Kraft treten, vgl. Art. 28 Abs. 1, 3 8. SGB IV-ÄndG.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen, sollen künftig zur Prüfung und Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung die Angaben zum Studium in einem automatisierten Verfahren bei der zuständigen Krankenkasse abrufen müssen (§ 109b Abs. 1 SGB IV). Dies kann Studierende dahingehend zeitlich entlasten, dass sie die Studienbe-scheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Durch die ausdrückliche Zuständigkeit des Arbeitgebers können Studierende zudem Rechtsklarheit darüber erlangen, ob sie noch versicherungsfrei beschäftigt werden können.
Die Entscheidung selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie selbstständiger Publizis-tinnen und Publizisten, sich von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen, soll für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger mit geringem Einkommen auf sechs Jahre begrenzt werden (§ 6 Abs. 2 S. 1 KSVG). Dies könnte betroffene junge Menschen vor den finanziellen Risiken einer privaten Krankenversicherung durch steigende Beiträge schützen und ihre Entscheidung für eine private Krankenversicherung erleichtern, da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei geringem Einkommen nun zwingend nach sechs Jahren erfolgen soll und damit ermöglicht wird.
Mit dem Gesetzentwurf sollen junge Menschen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-hilfe oder bei Pflegefamilien leben, nicht mehr an den Kosten dafür beteiligt werden, wenn sie ein eigenes Einkommen haben. Ziel ist es junge Menschen, die nicht in ihrer Herkunfts-familie aufwachsen, auf dem Weg in die Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit zu unterstützen. Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung sollen sie motiviert werden, finanziell Verantwortung für ihr zukünftiges Leben zu übernehmen. Auch die Kostenheran-ziehung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe soll aufgehoben werden. Das Gesetz soll gem. Art. 2 am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Die Neuregelung soll die Kostenheranziehung von leistungsberechtigten jungen Menschen für eine vollstationäre Leistung der Kinder- und Jugendhilfe aus dem eigenen Einkommen vollständig aufheben (§ 92 Abs. 1 SGB VIII). Dadurch könnten junge Menschen, die diese Leistungen beziehen, finanziell entlastet werden. Betroffene junge Menschen könnten dann leichter Geld für Kosten ansparen, welche mit dem oftmals mit der Volljährigkeit anstehen-den Auszug aus der Einrichtung oder Pflegefamilie entstehen, wie z.B. eine Wohnungs-kaution.
Die Abschaffung der Kostenheranziehung könnte zudem dazu führen, dass junge Menschen in vollstationären Formen der Jugendhilfe wie auch ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern motivierter sind eine Erwerbstätigkeit aufzuneh-men, da sie nun eigenständig über ihr gesamtes Einkommen verfügen können.
Durch die Abschaffung der Kostenheranziehung können junge Menschen in der vollsta-tionären Jugendhilfe zudem selbstständig über ihr eigenes Einkommen verfügen. Dies kann die Eigenverantwortlichkeit der jungen Menschen stärken und zu ihrer Verselbstständigung beitragen.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (ChAR-Gesetz) wird das Ziel verfolgt, geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die am 1.1.2022 seit mehr als fünf Jah-ren ununterbrochen gestattet, geduldet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitä-ren Gründen im Bundesgebiet leben, die Möglichkeit zu eröffnen, die fehlenden Vorausset-zungen für einen dauerhaften Aufenthalt nachzuholen. Zudem soll die Aufenthaltsgewäh-rung von Menschen, die sich wirtschaftlich und sozial in Deutschland integriert haben sowie von Jugendlichen und Heranwachsenden, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Auf-enthaltserlaubnis erfüllen, erleichtert werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Künftig soll geduldeten Ausländerinnen und Ausländern, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humani-tären Gründen in Deutschland aufhalten, für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltserlaub-nis auf Probe erteilt werden (§ 104c Abs. 1 AufenthG). Dies kann ihnen eine gesichertere Zukunftsperspektive bieten, indem z. B. die deutsche Sprache innerhalb dieses Jahres erlernt werden kann. Für junge Menschen, die sich in fünf Jahren durch Schule o. Ä. oftmals schon in Deutschland integriert haben, kann dies vor allem mit Blick auf den Start ins berufliche Leben relevant sein.
Zudem kann die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts dazu beitragen, dass familiäre Beziehungen bestehen bleiben, indem u. a. Ehegattinnen und Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder einer nach § 104c Abs. 1 AufenthG begünstigten Person auch eine Bleibeper-spektive bekommen können (§ 104c Abs. 2 S. 1 AufenthG). Dies kann dem Wohle der im Haushalt lebenden Kinder und Jugendlichen dienen.
Letztlich könnten durch die Anhebung der Altersgrenze bei der Beantragung einer Aufent-haltserlaubnis von 21 auf 27 Jahre sowie das Herabsetzen der vorab notwendigen gedulde-ten, erlaubten oder gestatteten Aufenthaltsdauer von vier auf drei Jahre (§ 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 AufenthG), künftig mehr Jugendliche und junge Erwachsene eine sicherere Bleibeper-spektive in Deutschland bekommen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Entwurf eines achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) sollen Vorsorge für künftige bundesweite Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden, wie beispielsweise die Covid-19-Pandemie, getroffen und auch ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossene Auszubildende vorübergehend finanziell unterstützt werden können. Dadurch sollen im Falle einer solchen Notlage drohende Ausbildungsab-brüche, erhebliche Verzögerungen in der Ausbildung oder gar der Verzicht auf eine solche unterbunden werden. Dafür soll die Bundesregierung im Bundesausbildungsförderungs-gesetz (BAföG) zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Bei künftigen bundesweiten Krisen mit erheblichen Folgen auf dem Arbeitsmarkt für aus-bildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten von Auszubildenden soll die Bundesregierung er-mächtigt werden, durch eine Rechtsverordnung den Kreis der BAföG-Förderungsberechtig-ten auszuweiten (§ 59 Abs. 1 S. 1 BAföG). So könnten auch jene Auszubildenden finanzielle Entlastung erfahren, die ansonsten vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind.
Bei einer Nichtanwendung bestimmter Förderungsvoraussetzungen wie z.B. der Pflicht, in Vollzeit zu studieren, könnten Teilzeitstudierende finanziell unterstützt werden (§ 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BAföG). Durch die finanzielle Abfederung könnten längere Verzögerungen bei der Ausbildung oder deren Abbruch eher vermieden werden.
Dadurch könnten BAföG-Beziehende von einer Verordnung profitieren, welche die Anrech-nung des über dem Freibetrag liegenden Einkommens vorübergehend aussetzt (§ 59 Abs. 3 BAföG). Denn dann könnten sie abweichend von § 11 Abs. 2 BAföG statt einer Teil-Förderung eine Voll-Förderung erhalten und so eine finanzielle Entlastung in Krisenzeiten erfahren.
Außerdem könnten durch diese finanzielle Unterstützung in Krisenzeiten junge Auszubilden-de mehr Planungssicherheit haben. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der Notlage-Förderung auf einen monatlichen Höchstbetrag könnten jedoch Stress und Existenzängste aufgrund finanzieller Unsicherheiten unter den Auszubildenden fortbestehen (§ 59 Abs. 6 Nr. 2 BAföG).
Kommunale Sozialpolitik
(2003)
Art. 177 - 188 EGV
(2003)
Can parliament govern the transport transition? How the German Bundestag scrutinizes rail projects
(2022)
The paper aims to elucidate to what extent the German Parliament exerts control over rail planning. Parliament has the budgetary right, but information asymmetries vis-à-vis the railway company Deutsche Bahn and the Ministry of Transport make parliamentary control difficult.
Recently, Germany has instituted a parliamentary review process that allows the Parliament to take up concerns by the public affected by rail projects. We use the principal-agent theory to model this new institution. Parliament delegates rail planning to the Deutsche Bahn, while the Federal Railway Authority serves as a budget watchdog, and parliament uses input from public participation as a deck-stacking procedure. The paper first situates the institutional innovations—the new parliamentary oversight procedure—against the former logic of rail-way planning. Second, based on the documentation of parliamentary oversight, we analyze for which demands by the affected public the Parliament uses its power to change rail projects.
The paper showed that public participation matters. The German Parliament introduced expensive changes to rail projects. In particular, demands that had been voiced in well-institutionalized public participation (that is, when municipalities, regional associations, etc., were engaged in long-term institutionalized dialogues with the Deutsche Bahn) were more likely to be addressed. An Extra budget was then allocated to, for example, noise-regulating measures.
To sum up, the German Parliament uses information gained in public participation in com-bination with its budget rights to exert control over railway planning for conflictual projects. Thus, Parliament takes a more active role in railway planning. Whether this also leads to more acceptance for rail projects, is an open question.