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Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugendschutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit soll das Ziel verfolgt werden, mobiles Arbeiten zu fördern und zu erleichtern.
Der Entwurf sieht dazu vor, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig, also nicht nur anlassbezogen mobil arbeiten möchten, verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen werden sollen.
So soll künftig geregelt werden, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmenden deren Wunsch mobil zu arbeiten hinsichtlich Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung sowie Art der mobilen Arbeit erörtern soll, mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu erreichen, vgl. § 111 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Mobile Arbeit soll gegeben sein, wenn Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte z.B. von einem Ort oder Orten ihrer Wahl erbringen, vgl. § 111 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewO. Wenn keine Einigung über die mobile Arbeit erzielt wird, soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung form- und fristgerecht begründen, vgl. § 111 Abs. 3 S. 1 GewO. Sofern die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diesen Erfordernissen oder der Erörterungspflicht nach § 111 Abs. 2 GewO nicht nachkommt, soll eine gesetzliche Fiktion eintreten und die mobile Arbeit nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach § 111 Abs. 1 GewO (Mitteilung von Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit) als festgelegt gelten, maximal jedoch für die Dauer von sechs Monaten, vgl. § 111 Abs. 3 S. 2 GewO.
Weiterhin soll die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verpflichtet werden, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig mobil arbeiten, täglich die gesamte Arbeitszeit vollständig aufzuzeichnen, vgl. § 112 Abs. 1 S. 1 GewO. Dies soll dazu dienen, sicherzustellen, tägliche Höchstarbeitszeiten sowie tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten einzuhalten.
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ hat die Verbesserung des Gesundheitssystems zum Ziel. Für den Jugend-Check ist insbesondere die Neuregelung hinsichtlich der Hospiz- und Palliativversorgung von Kindern und Jugendlichen relevant.
Der Entwurf sieht vor, dass künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den für die ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste getroffen werden soll, vgl. § 39a Abs. 2 S. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Rahmenvereinbarungen für Kinder und Jugendliche bestehen bislang für die Förderung stationärer Kinderhospize, vgl. § 39a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB V. Künftig sollen auch für die ambulante Versorgung in Hospizen Rahmenvereinbarungen bestehen. Demnach soll eine eigenständige Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche nunmehr neben einer ebenfalls gesonderten Rahmenvereinbarung für Erwachsene in ambulanter Hospizversorgung stehen.
Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, nach denen „ein zeitgemäßer Jugendmedienschutz den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Inhalten sicherstellen, den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Daten gewährleisten und die Instrumente zur Stärkung der Medienkompetenz weiterentwickeln“1 soll. Das Jugendschutzgesetz soll geändert werden, um „Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe an den für sie relevanten Medien in sicheren Interaktionsräumen zu ermöglichen und auch die Eltern entsprechend zu stärken“.
Im Einzelnen werden dazu in § 10a Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes definiert. So sollen Kinder und Jugendliche vor sogenannten entwicklungsbeeinträchtigenden Medien geschützt werden, also solchen, die ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen beeinträchtigen können, vgl. § 10a Nr. 1 JuSchG. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendliche auch vor sogenannten jugendgefährdenden Medien geschützt werden, also solchen, die in der Lage sind, ihre Entwicklung oder „Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden“, § 10a Nr. 2 JuSchG. Zudem soll auch ihre persönliche Integrität bei der Mediennutzung geschützt werden, vgl. § 10a Nr. 3 JuSchG. Darüber hinaus soll die Orientierung für sie, ihre Eltern, Personensorgeberechtigte und pädagogische Fachkräfte bei der Medienerziehung und Mediennutzung gefördert werden, vgl. § 10a Nr 4 JuSchG. Als entwicklungsbeeinträchtigend sollen jene Medien gelten, die „insbesondere übermäßig [ängstigend sind], Gewalt [befürworten] oder das sozialethische Wertebild“3 beeinträchtigen, vgl. § 10b S. 1 JuSchG.
„Film- und Spielplattformen, die als Dienstanbieter Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte“4 nach § 7 TMG zum jederzeit möglichen individuellen Abruf vorhalten, sollen verpflichtet werden, diese Inhalte bei „einer Entwicklungsbeeinträchtigung mit einer entsprechenden deutlichen Kennzeichnung“5, die nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JuSchG vorgenommen wurde, zu versehen, vgl. § 14a Abs. 1 S. 1 JuSchG. Diese Verpflichtung soll nicht gelten, sofern die Film- oder Spielplattform in Deutschland weniger als eine Million Nutzerinnen oder Nutzer hat, vgl. § 14a Abs. 2 JuSchG. Zudem sollen Medien, die als jugendgefährdende Medien nach § 24 Abs. 3 S.1 eingestuft sind, nicht als Telemedien an Orten vorgeführt werden, die Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind oder von diesen eingesehen werden können, vgl. § 15 Abs. 1a JuSchG.
Fortan sollen nach § 24a Abs. 1 S. 1 JuSchG „Dienstanbieter, die fremde Informationen für Nutzerinnen und Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht speichern oder bereitstellen“, die Schutzziele nach § 10a Nr. 1-3 JuSchG durch angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen wahren. Diese Verpflichtung soll nicht für journalistisch-redaktionelle selbstverantwortete Angebote sowie für Anbieterinnen und Anbieter, deren Angebot sich nicht an Kinder oder Jugendliche richtet und von diesen auch nicht genutzt wird, gelten, vgl. § 24a Abs. 1 S. 2 JuSchG. Die vorgeschriebenen Vorsorgemaßnahmen können dabei beispielsweise nach § 24a Abs. 2 Nr. 2 JuSchG „die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung, im Rahmen dessen insbesondere minderjährige Nutzer und Nutzerinnen Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität durch nutzergenerierte Informationen dem Dienstanbieter melden können“ sein. Eine weitere Möglichkeit soll darin bestehen, Voreinstellungen so einzurichten, dass Nutzungsrisiken für Minderjährige ihrem Alter entsprechend begrenzt werden, indem ohne anderslautende Einwilligung beispielsweise weder Standort- noch Kontaktdaten veröffentlicht werden, die Kommunikation mit anderen Nutzenden nur mit einem vorab selbst bestimmten Personenkreis möglich ist und die Nutzung nur anonym erfolgt, vgl. § 24a Abs. 2 Nr. 7 b, c, d JuSchG.
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sollen die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt und dadurch die Subjektstellung der durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) adressierten Personen gestärkt werden. Der Gesetz-entwurf sieht Änderungen in verschiedenen Bereichen vor. So sollen der Kinder- und Jugend-schutz verbessert, junge Menschen in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungs-hilfe gestärkt werden, die inklusive Lösung im SGB VIII durch einen Prozess in zwei Phasen eingeführt, präventive Angebote vor Ort gestärkt und junge Menschen, Eltern und Familien mehr beteiligt werden.
I. Kinder- und Jugendschutz
Im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes soll nach § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII ein Träger zum Erhalt einer Betriebserlaubnis auch „die erforderliche Zuverlässigkeit“ besitzen. Damit soll eine bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Zudem soll in § 45a SGB VIII erst-mals der Begriff der „Einrichtung“ legaldefiniert werden.
Weiterhin sollen einschlägig vorbestrafte Personen nach § 184j Strafgesetzbuch (StGB) als eine weitere Personengruppe, für die ein Tätigkeitsauschluss in der Kinder- und Jugendhilfe besteht, aufgenommen werden, vgl. § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII.
Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen strenger geregelt werden. In § 38 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII soll durch Bezugnahme auf Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie auf Art. 33 des Haager Kinderschutz-übereinkommens verdeutlicht werden, dass diese auch für Auslandsmaßnahmen anzu-wenden sind. Der Träger soll vor der Gewährung einer Hilfe, die im Ausland erbracht werden soll, kumulative Voraussetzungen erfüllen. So soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass der Leistungserbringer u.a. eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hat, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VIII. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll unverzüglich mitzuteilen sein, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch ein Ereignis beeinträchtigt wurde oder werden könnte, vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 2 e SGB VIII. Neu eingeführt werden soll zudem, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Hilfeplan unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen vor Ort im Ausland zu überprüfen und fortzuschreiben hat, vgl. § 38 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Darüber hinaus soll der Hilfeplan bzw. die Leistungserbringung im Ausland einzelfallabhängig auch außerplanmäßig überprüft werden müssen, vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
Um Kinder und Jugendliche besser schützen zu können, sollen Leistungssysteme besser kooperieren können und Handlungssicherheit für Beteiligte sichergestellt werden. Dazu soll die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohl-gefährdung klarer geregelt werden: § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) soll ein „Offenbarungsrecht für Berufsgeheimnisträgerinnen und –träger“ enthalten. Bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer sollen dem Jugendamt bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung, die erforderlichen Daten melden dürfen, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 7 KKG. Betroffene Kinder und Jugendliche sollen vorab darauf hingewiesen werden, wenn dies nicht ihrem Schutz im Wege steht, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KKG. Bevor das Jugendamt informiert wird, soll die Berufsgeheimnisträgerin bzw. der Berufsgeheimnisträger berücksichtigen, ob nicht mildere Mittel zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen beitragen. Solange der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird, soll dafür insbesondere ein Gespräch mit den Betroffenen oder mit den Personensorgeberechtigten über die Situation und das Hinwirken auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfen genutzt werden, vgl. § 4 Abs. 2 KKG. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-behörden und Jugendamt verbessert werden: Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sollen das Jugendamt über notwendige Daten und Tatsachen informieren, wenn aufgrund eines Strafverfahrens Anzeichen für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 KKG. Solche Anzeichen können gegeben sein, wenn Minderjährige mit einer Person in einem Haushalt leben, die z.B. einer Straftat nach § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) verdächtigt wird, vgl. § 5 Abs. 2 KKG.
Die Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen soll in § 20 SGB VIII aufgehoben und als neue Hilfeart in die Hilfen zur Erziehung (HzE) als § 28a SGB VIII aufgenommen und neu gefasst werden. Die Vorgaben in § 28a S. 1 Nr. 1-4 SGB VIII orientieren sich am bisherigen § 20 SGB VIII. Der Ausfall eines Elternteils bedeutet dabei nicht, dass sich dieses nicht länger im Haushalt aufhalten kann. Die Aufnahme in den Katalog der HzE hängt mit dem neu gefassten § 36a Abs. 2 SGB VIII zusammen. Demnach sollen auch ambulante Hilfen der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 28a SGB VIII durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, vgl. § 36a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB VIII.
II. Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
Junge Menschen, die vollstationäre Leistungen beziehen, sollen höchstens 25 Prozent ihres Einkommens und nicht wie bislang 75 Prozent für die anfallenden Kosten abgeben, vgl. § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII. Zudem soll in § 92 Abs. 1a SGB VIII die Gruppe der jungen Volljährigen entfallen, wodurch sie sich nicht mehr aus ihrem eigenen Vermögen an den Kosten beteiligen müssen. Um die Leistungsgewährung hinsichtlich Bedarfsgerechtigkeit und Kontinuität bei einem Zuständigkeitsübergang sicherzustellen, soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig dafür Sorge tragen andere Sozialleistungsträger in die Hilfeplanung mit einzubinden, vgl. § 36b Abs. 1 SGB VIII. Soll die Zuständigkeit auf den Träger der Eingliederungshilfe übergehen, soll dieser bereits ein Jahr davor in die Hilfeplanung eingebunden werden und eine gemeinsame Konferenz beider Träger sechs Monate vor dem Zuständigkeitsübergang stattfinden, vgl. § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Junge Volljährige sollen geeignete Hilfen gewährt bekommen, „solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine eigen-verantwortliche, selbständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht gewährleistet“, § 41 Abs. 1 S.1 SGB VIII. Zudem soll die sogenannte „Coming-back-Option“ eingeführt werden, nach der eine Hilfe erneut gewährt oder fortgesetzt werden kann, vgl. § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Wird eine Hilfe für junge Volljährige nicht fortgesetzt oder beendet, soll die Regelung des § 36b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe wie in § 36b Abs. 3 S. 1 SGB VIII beschrieben gelten, vgl. § 41 Abs. 3 SGB VIII. Neu eingeführt werden soll die Nachbe-treuung in § 41a Abs. 1 SGB VIII, nach der junge Volljährige „innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbstständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt“ werden sollen.
Leibliche Eltern sollen „einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind“ haben, wenn Hilfen nach §§ 32 – 34 SGB VIII und § 35a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII gewährt wurden, vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Dadurch sollen künftig nicht mehr nur die Erziehungsbedingungen, sondern auch die Entwicklungs- oder Teilhabe-bedingungen „in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann“, § 37 Abs. 1 S.2 SGB VIII.
Durch den neu eingeführten § 37b SGB VIII, der die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien regelt, sollen die Schutzpflichten des Staates hinsichtlich dieser jungen Menschen konkretisiert werden. Dazu soll das Jugendamt die Anwendung eines Schutzkonzepts vor Gewalt sowie eines Konzepts zur Sicherung der Rechte des jungen Menschen während eines Pflegeverhältnisses sicherstellen, vgl. § 37b Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Die betroffenen jungen Menschen als auch die Pflegeperson sollen sowohl vor als auch während des Pflegeverhältnisses zu diesem Konzept beraten und daran beteiligt werden, vgl. § 37b Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Darüber hinaus soll das Jugendamt Kinder und Jugendliche über Beschwerdemöglichkeiten während des Pflegeverhältnisses informieren und diese sicher-stellen, vgl. § 37b Abs. 2 SGB VIII. Im neu eingeführten § 37c SGB VIII sollen ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie eingeführt und bestehende Regelungen konkretisiert werden: So soll bei Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie schon bei Aufstellung sowie Überprüfung des Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII eine Perspektivklärung erfolgen, die im Hilfeplan dokumentiert werden muss, vgl. § 37c Abs. 1 SGB VIII. Damit soll „die Perspektivklärung zentraler Gegenstand der Hilfeplanung“ werden. Die Perspektivklärung soll davon abhängen, „ob […] die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass die Herkunftsfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen, betreuen und fördern kann“, vgl. § 37c Abs. 2 S. 1 SGB VIII. In Verfahren nach § 1632 Abs. 4 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor dem Familiengericht, in denen es um die sogenannte Verbleibensanordnung für Minderjährige in Pflegefamilien geht, soll künftig zusätzlich angeordnet werden können, dass unter bestimmten Voraussetzungen Minderjährige dauerhaft bei ihrer Pflegefamilie bleiben, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB. Folgende Voraus-setzungen sollen dafür bestehen: trotz angebotener Unterstützungs- und Beratungs-maßnahmen findet bei den Eltern keine nachhaltige Verbesserung hinsichtlich der Erziehungsverhältnisse innerhalb eines im Hinblick auf die kindliche Entwicklung vertret-baren Zeitraums statt und eine solche Verbesserung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten; die Anordnung ist zum Kindeswohl notwendig, vgl. § 1632 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Auf Antrag der Eltern soll eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, wenn keine Kindeswohlgefährdung wegen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie besteht oder die Kindeswohlgefährdung anderweitig, auch durch öffentliche Hilfen, abgewehrt werden kann, vgl. § 1696 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.
Des Weiteren sollen Kinder und Jugendliche nach einer Inobhutnahme unverzüglich über diese Maßnahme in für sie verständlicher und nachvollziehbarer Weise aufgeklärt werden, vgl. § 42 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Auch die personensorge- oder erziehungsberechtigten Personen sollen nach einer Inobhutnahme „in einer wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme“ aufgeklärt werden, § 42 Abs. 3 SGB VIII.
III. Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
Im programmatischen Leitbild der Kinder – und Jugendhilfe soll in § 1 Abs. 1 SGB VIII das Wort „selbstbestimmt“ aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII „um den Aspekt der Ermöglichung und Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ergänzt“ werden. Demnach sollen junge Menschen „entsprechend ihres Alters und ihrer individuellen Fähig-keiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen […] teilhaben können“, § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Nach den Zielvorgaben der Jugendhilfeplanung sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass Jugendhilfeleistungen inklusiv sind und junge Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden können, vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB VIII. In Bezug auf die Ausgestaltung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen auch die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen – mit und ohne Behinderung – umgesetzt und bestehende Barrieren reduziert werden, vgl. § 9 Nr. 4 SGB VIII. Sichergestellt werden soll, dass Angebote der Jugendarbeit für junge Menschen mit einer Behinderung nutzbar und zugänglich sind, vgl. § 11 Abs. 1 S. 3 SGB VIII. Auch in § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VIII soll der Teilhabebegriff im Hinblick auf Angebote der Familienförderung aufgenommen werden. In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen Kriterien für die Qualifikation der Fachkräfte, die bei der Gefährdungseinschätzung zugegen sind, geregelt werden; diese Kriterien sollen nunmehr auch die Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderung im Blick haben, vgl. § 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Ebenso sollen bei der fachlichen Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen die „spezifischen Schutz-bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung“ berücksichtigt werden, § 8b Abs. 3 SGB VIII.
In § 10 Abs. 4 SGB VIII soll die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der Art ihrer Behinderung geregelt werden. Damit sollen zukünftig auch junge Menschen mit (drohender) geistiger oder körperlicher Behinderung vorrangig Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe beziehen, vgl. § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Näheres über den leistungsberechtigten Personenkreis, welche Art der Leistungen in welchem Umfang umfasst sind, die Kostenbeteiligung sowie das Verfahren, soll ein Bundes-gesetz auf Grundlage einer prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung regeln, vgl. § 10 Abs. 4 S. 3 Nr. 1-4 SGB VIII. Die Regelung zum § 10 Abs. 4 SGB VIII soll ab dem 01. Januar 2028 gelten, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Voraussetzung dafür soll sein, dass bis zum 01. Januar 2027 dieses Bundesgesetz zum § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet wurde, vgl. Art 10 Abs. 3 KJSG. Zum 01. Januar 2024 sollen sogenannte Verfahrenslotsen zur Vermittlung von Ein-gliederungshilfeleistungen eingeführt werden, vgl. Art 10 Abs. 2 KJSG: Betroffene, z.B. junge Menschen mit einer drohenden körperlichen Behinderung, erhalten einen Anspruch auf Begleitung durch einen Verfahrenslotsen, welcher sie etwa dabei unterstützen soll, ihren Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen durchzusetzen, vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VIII. Die Leistungen selbst sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden, vgl. § 10b Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) soll bis zum Inkrafttreten der Änderungen in § 10 Abs. 4 SGB VIII (Zuständigkeit der Kinder- und Jugend-hilfe für alle Kinder und Jugendlichen) und § 10b SGB VIII (Verfahrenslotsen) die dafür notwendigen Umsetzungsschritte in den Ländern untersuchen und begleiten, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 1 KJSG. Wird ein Bundesgesetz nach § 10 Abs. 4 S. 3 SGB VIII verkündet, soll dies in der Untersuchung besonders berücksichtigt werden, vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 2 KJSG. Zwischen den Jahren 2022 bis 2024 soll das BMFSFJ untersuchen, welche rechtlichen Wirkungen sich aus den Änderungen in § 10 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII ergeben und dem Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2020 einen Ergebnisbericht vorlegen, Art. 9 Abs. 2 S. 1. KJSG. Im Bericht soll u.a. der leistungsberechtigten Personenkreis untersucht werden mit dem Ziel, dass es keine Verschlechterung noch eine Ausweitung der Leistungsberechtigten in Bezug auf die Ausgestaltung der Regelungen gibt, vgl. Art 9 Abs. 2 S. 2 KJSG.
IV. Prävention vor Ort
Die Ziele der allgemeinen Familienförderung in § 16 Abs. 1 SGB VIII sollen durch eine kon-krete Aufzählung der damit verbundenen Leistungen ersetzt werden. So soll die Familien-förderung dazu beitragen, dass Familien sich Kenntnisse und Fähigkeiten u.a. in Bezug auf Erziehungs- oder Gesundheitsfragen sowie Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aneignen und dadurch ihre Teilhabe und Partizipation gestärkt werden, vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Im Zusammenhang mit Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie soll die Entwicklung kooperativer sozialraumorientierter Angebote unterstützt werden, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 SGB VIII.
Ferner soll klargestellt werden, dass „unterschiedliche Hilfearten miteinander kombiniert werden [können], sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht“, § 27 Abs. 2 S. 3 SGB VIII. Zukünftig sollen auch Maßnahmen der Jugend-sozialarbeit nach § 13 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung einbezogen werden können, vgl. § 27 Abs. 3 S. 2 SGB VIII.
V. Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
In den Bundesländern sollen zentrale Ombudsstellen (oder vergleichbare Einrichtungen) eingerichtet werden, die sicherstellen sollen, „dass sich junge Menschen und ihre Familien zur allgemeinen Beratung sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 […] an ihrem Bedarf entsprechend vor-gehaltene regionale Ombudsstellen oder vergleichbare Strukturen wenden können“, § 9a S. 1 SGB VIII. Die Ombudsstellen sollen unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeiten, vgl. § 9a S. 2 SGB VIII. Zudem soll der Beratungsanspruch von Kindern und Jugend-lichen ohne Kenntnis der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten künftig ohne die Ein-schränkung bestehen, dass es sich um eine Not- und Konfliktlage handelt, vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII. Eine Beratung oder Beteiligung soll zudem in einer für den jungen Menschen wahr-nehmbaren Form stattfinden, vgl. § 8 Abs. 4 SGB VIII. Auch in Bezug auf die Mitwirkung hin-sichtlich Inanspruchnahme oder Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung soll dies in einer für junge Menschen und deren Personensorgeberechtigten wahrnehmbaren Form erfolgen, vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Auch nicht sorgeberechtigte Eltern sollen künftig in die Aufstellung und Überprüfung eines Hilfeplans einbezogen werden, sofern dies dem Hilfezweck nicht entgegensteht, vgl. § 36 Abs. 5 Hs. 1 SGB VIII.
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen soll der Träger einer Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept entwickeln, anwenden und überprüfen sowie nun auch geeignete Verfahren einführen, durch die Kinder und Jugendliche sich, abgesehen von bis-herigen Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in eigenen Angelegenheiten, selbst ver-treten können , vgl. § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII.
Nach § 10a Abs. 1 SGB VIII sollen alle Leistungsberechtigten des SGB VIII, z.B. Jugendliche oder Eltern(-teile) in einer für sie wahrnehmbaren Form beraten werden. Die Beratung kann u.a. zur persönlichen Situation oder zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und kann darüber hinaus auch Hilfe bei Antragsstellungen umfassen, vgl. § 10a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und S. 2 SGB VIII.
Darüber hinaus ist ein Ziel der Reform die gleichberechtigte und konsequente Beteiligung aller Adressatengruppen der Kinder- und Jugendhilfe an Entscheidungsprozessen. Dazu soll ein neuer § 4a SGB VIII eingeführt werden, der die Selbstvertretung regelt: Demnach sind „selbstorganisierte Zusammenschlüsse […] solche, die sich die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zum Ziel gesetzt haben sowie Selbsthilfekontaktstellen.“, § 4a Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Umfasst sein sollen u.a. Selbstvertretungen in Einrichtungen und Institutionen und gesellschaftliches Engagement, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen mit diesen selbst-organisierten Zusammenschlüssen zusammenarbeiten, vgl. § 4a Abs. 2 SGB VIII.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsent-wicklung dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechts-angleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz die geschlechtliche Selbstbestimmung betroffener Kinder geschützt sowie medizinisch nicht notwendige Behandlungen an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bei ihnen verboten werden. Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der die Eltern oder andere Personen, die die Personensorge innehaben, nicht das Recht haben sollen, „in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“, § 1631e Abs. 1 BGB. Eltern sollen einem operativen Eingriff an den inneren und äußeren Geschlechts-merkmalen bei einem einwilligungsunfähigen Kind nur dann zustimmen können, wenn der Eingriff nicht warten kann, bis das Kind diese Entscheidung selbst treffen kann, vgl. § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Ein solcher operativer Eingriff meint, dass es dadurch zu einer „Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts“ kommen könnte, § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Einwilligung der Eltern nach § 1631e Abs. 2 S. 1 BGB in operative Eingriffe soll der Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 1 BGB. Eine solche Genehmigung soll nicht in Fällen erforder-lich sein, bei denen es um die Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit geht und eine Genehmigungserteilung nicht abgewartet werden kann, vgl. § 1631e Abs. 3 S.1 BGB. Entspricht die künftige Operation dem Kindeswohl des einwilligungsunfähigen Kindes, soll das Familiengericht auf Antrag der Eltern hin die Genehmigung erteilen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 2 BGB. Dass ein solcher Eingriff dem Kindeswohl entspricht, soll dann angenommen werden, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach § 1631e Abs. 4 BGB vorlegen, vgl. § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB. Diese Kommis-sion soll neben der behandelnden Ärztin bzw. Arzt, u.a. mit Personen mit psychologischer oder kinder- und jugendpsychotherapeutischer Berufsqualifikation besetzt sein, vgl. § 1631e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. Eine befürwortende, von allen Mitgliedern der Kommission unterschriebene Stellungnahme soll u.a. die vorliegende Variante der Geschlechtsent-wicklung, den geplanten Eingriff und den Grund für diesen sowie eine Begründung für die befürwortende Stellungnahme unter dem Aspekt des Kindeswohls enthalten, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 2-4 und S. 2 BGB. Darüber hinaus soll in dieser Stellungnahme enthalten sein, ob die Eltern aufgeklärt und beraten sowie auf die Möglichkeit einer Beratung durch eine Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung hingewiesen wurden, vgl. § 1631e Abs. 5 Nr. 5 BGB. Ebenso soll in der Stellungnahme stehen, ob das Kind aufgeklärt und beraten wurde und in welchem Maße es in der Lage ist, eine eigene Meinung zu bilden und zu äußern sowie ob der Eingriff seinem Willen entspricht, vgl. § 1631e Abs. 5 S. 1 Nr. 7 BGB.
Die Patientenakte der Person mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, bei der eine Behandlung an inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen wurde, soll bis zur Vollendung ihres 48. Lebensjahres aufgehoben werden, vgl. § 1631e Abs. 6 BGB. Dies soll auch für Patientenakten von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung behandelt wurden, sofern die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Abs. 3 BGB nicht bereits vor dem Datum des Inkrafttreten diesen Gesetzes verstrichen ist, vgl. Art. 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“ ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von hauptberuflichen Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberuf-liche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „moderni-siert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiterentwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Mög-lichkeit geben, die Ausbildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungs-ziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang über-schreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Vom Träger der praktischen Ausbildung soll monatlich eine angemessene Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden gezahlt werden, vgl. § 34 Abs. 1 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Aus-bildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fach-lichen Voraussetzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 44, 45 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 2a Abs. 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat zum Ziel, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Arbeitswelt abzufedern, indem krisenbedingte Zeiten von Arbeitslosigkeit und Verdienstausfälle möglichst vermieden bzw. verringert werden sollen.
Die derzeit pandemiebedingt geltenden Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurz-arbeit sollen in modifizierter Form über den 31.12.2020 hinaus bis zum 31.12.2021 verlängert werden: So soll während dieser Zeit das Entgelt aus sog. Minijobs bis 450 Euro, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurden, nicht dem Ist-Entgelt hinzuge-rechnet werden, vgl. § 421c Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetz (SGB III). Einnahmen aus Mini-jobs reduzieren somit nicht das Kurzarbeitergeld. Andere Formen des Hinzuverdienstes sollen hingegen ab dem 01.01.2021 nicht mehr privilegiert werden. Derzeit beträgt das Kurzarbeitergeld pandemiebedingt ab dem vierten Monat 70 bzw. 77 Prozent der Netto-entgeltdifferenz, sofern die Differenz zwischen Soll- und Ist- Entgelt mindestens 50% beträgt; ab dem siebten Monat steigt es auf 80 bzw. 87 Prozent, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III. Diese Regelung soll für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31.12 2021 verlängert werden, vgl. § 421c Abs. 2 S. 1 SGB III.
Zudem soll es verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit geben. Dem Arbeitgeber sollen – wie bislang – 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form erstattet werden, wenn der oder die Beschäftigte vor dem 31.07.2023 Kurzarbeitergeld bezieht und an einer beruflichen Weiterbildungs-maßnahme nach § 82 SGB III teilnimmt, vgl. § 106a S. 1 SGB III. Anders als nach geltendem Recht soll dabei nicht mehr erforderlich sein, dass die Weiterbildungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit umfassen muss, vgl. § 106a S.1 Nr. 2 SGB III.
Das Gesetz soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, vgl. Art. 2 BeschSiG.
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Auch während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 32 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. September 2021 in Kraft treten, vgl. Art 7 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Der Gesetzentwurf zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze verfolgt vor allem das Ziel, die Ausbildungen zu Berufen in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszugestalten und zukunftsgerecht weiter-zuentwickeln. Im Rahmen der Weiterentwicklung sollen neue technische, medizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse in die Ausbildung integriert werden. Dafür sollen die Aus-bildungen in den vier Fachrichtungen Laboranalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin umfassend reformiert werden.
Künftig soll die Berufsbezeichnung „medizinisch-technische Assistenten“ in der jeweiligen o.g. Fachrichtung durch die Bezeichnung „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Tech-nologe“ in der jeweiligen Fachrichtung ersetzt werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 MT-Berufe-Gesetz (MTBG).
Auch die Qualität der Ausbildung soll verbessert werden. Dafür sollen die bisher allgemein gehaltenen Vorgaben zur Ausbildung konkretisiert und neu strukturiert werden. Der Umfang der Ausbildung soll um mindestens 200 Stunden auf insgesamt mindestens 4.600 Stunden erhöht werden, vgl. § 13 Abs. 4 S. 1 MTBG. Diese verteilen sich je nach Fachrichtung etwas unterschiedlich auf den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Aus-bildung, vgl. § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-4 MTBG. Dabei soll die praktische Ausbildung bei allen vier Fachrichtungen im Umfang ausgeweitet werden. Zudem soll ihre Qualität gesteigert werden, indem beispielsweise der Träger der praktischen Ausbildung dazu verpflichtet werden soll, einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Einhaltung sicherzustellen, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MTBG. Außerdem soll z.B. gewährleistet sein, dass mindes-tens zehn Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl fachlich angeleitet werden, vgl. § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 3 MTBG. Auch der theoretische und praktische Unterricht soll ver-bessert werden, indem die ihn anbietenden Schulen künftig Mindestanforderungen erfüllen müssen, vgl. § 18 Abs. 2 MTBG. So sollen die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifi-kationen von Lehrkräften und Schulleitungen bundeseinheitlich normiert werden: Die Aus-zubildenden sollen demnach fortan nur noch von Lehrkräften unterrichtet werden, die eine fachliche Qualifikation im medizinisch-technischen Bereich vorweisen können und über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder ver-gleichbarem Niveau verfügen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MTBG. Die hauptberufliche Leitung der Schule soll durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hoch-schulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau und einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Gesundheitsfachberuf oder einem Gesundheitsberuf erfolgen, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 MTBG. Zudem werden Mindestanforderungen an den Betreuungsschlüssel sowie die Ausstattung mit Lehrmitteln und Räumlichkeiten gestellt, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 MTBG. Allerdings soll staatlich bereits anerkannten Schulen eine Übergangsfrist bis Ende 2033 zum Nachweis dieser Mindestanforderungen gewährt werden, vgl. § 73 MTBG. Zudem soll das Ausbildungsziel in den jeweiligen Fachrichtungen „modernisiert, weiter spezifiziert und nun kompetenzorientiert ausgestaltet“ werden. Dafür sollen u.a. Erwerb und Weiter-entwicklung übergreifender methodischer, persönlicher und sozialer Kompetenzen stärker betont werden, vgl. §§ 8 ff. MTBG. Ferner soll es zukünftig die Möglichkeit geben, die Aus-bildung auch in Teilzeit zu absolvieren, vgl. § 13 Abs. 1 MTBG. In diesem Fall soll sich die Dauer der Ausbildung auf höchstens fünf Jahre verlängern; in Vollzeit soll sie auf drei Jahre begrenzt sein, vgl. § 13 Abs. 2 MTBG. Darüber hinaus soll die zuständige Behörde künftig in „besonders gelagerten Einzelfällen“ auch die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängern dürfen, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und die Fehlzeiten der betroffenen Person den zulässigen Umfang überschreiten, vgl. § 17 Abs. 1 und 2 MTBG. Die Erhebung von Schulgeld oder vergleichbaren Geldleistungen soll nicht mehr möglich sein, vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1 MTBG. Schließlich sollen Personen, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, künftig die Möglichkeit haben, die Erfüllung der fachlichen Voraus-setzungen vor den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorab prüfen und sich ggf. darüber einen gesonderten Feststellungsbescheid erteilen zu lassen, vgl. §§ 43, 44 MTBG.
Weitere Änderungen des Gesetzentwurfs sehen u.a. auch Änderungen des Notfallsanitäter-gesetzes vor. Für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen soll mehr Rechtssicherheit ge-schaffen werden, indem ihnen die Erlaubnis erteilt werden soll, in Notfällen heilkundliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen eigenverantwortlich durchzuführen, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG).
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsver-besserungsgesetz – GPVG) soll die Versorgung in Gesundheit und Pflege in verschiedenen Bereichen verbessert werden. Dazu soll unter anderem ein Förderprogramm für Heb-ammenstellen aufgesetzt und die Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden.
Für die Jahre 2021-2023 soll ein Förderprogramm für Hebammenstellen aufgelegt werden, mit dem bis zu „0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten“ in Krankenhäusern finanziert werden sollen, § 4 Abs. 10 S.1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Zudem sollen zur Entlastung der Hebammen auch zusätzliche Personalstellen des assistierenden medizinischen Fach-personals in den Jahren 2021-2023 gefördert werden können, vgl. § 4 Abs. 10 S.3 KHEntgG. Die Förderung dieser Personalstellen soll in der Gesamtzahl „auf bis zu 10 Prozent der in Vollzeitkräften umgerechneten Gesamtzahl der zum 1. Januar 2020 beschäftigten Heb-ammen begrenzt“ sein, § 4 Abs. 10 S. 3 KHEntgG. Als assistierendes medizinisches Fach-personal sollen medizinische Fachangestellte mit entsprechender abgeschlossener Aus-bildung oder entsprechendem Qualifikationsnachweis gelten sowie Pflegefachkräfte, die eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflege-berufegesetz führen dürfen, vgl. § 4 Abs. 10 S. 4 Nr. 1 und2 KHEntgG.
Zukünftig sollen Krankenhäuser mit Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderkliniken in die pauschale Förderung ländlicher Krankenhäuser aufgenommen werden. Es sollen Krankenhäuser gelistet und daraufhin gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2020 „die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen für Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin erfüllen“, § 9 Abs. 1a Nr. 6 Hs. 2 KHEntgG. Die pauschale Förderung beträgt 400.000 Euro im Jahr und kann bereits ab Beginn des Jahres 2021 gezahlt werden.
Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG. Darüber hinaus soll der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1a BKGG um ein Jahr, befristet bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden, vgl. § 20 Abs. 2 BKGG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes löst das bis-herige Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ab und sieht vor, dieses zeitgemäß zu erneuern. Das BPersVG regelt z.B. die Zuständigkeiten und Zusammensetzungen von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Dazu gehören etwa Personalräte oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Für den Jugend-Check sind insbesondere folgende Neuregelungen von Bedeutung:
Hinsichtlich der Wahl und Zusammensetzung des Personalrats sollen künftig jugendliche Beschäftigte bereits ab 16 Jahren berechtigt werden, bei Wahlen ihre Stimme abzugeben, vgl. § 14 Abs. 1 BPersVG. Somit soll das Wahlalter für das aktive Wahlrecht abgesenkt werden; für das passive Wahlrecht (eigene Wählbarkeit) soll jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren bestehen bleiben, vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPersVG. Für die eigene Wählbarkeit und die Wahl zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) soll die Altersgrenze für die Auszubildenden aufgehoben werden, da sich hier das Interesse der Vertretung durch die gemeinsamen Belange der Ausbildung definiert und nicht allein über das Alter. Hierbei sollen künftig alle Personen, die eine berufliche Ausbildung absolvieren sowie jugendliche Beschäftigte bis 18 Jahren wahlberechtigt sein, vgl. § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für die genannten Personengruppen soll auch das passive Wahlrecht gelten, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 96 BPersVG. Für Beschäftigte, die keine Auszubildenden mehr sind, soll für die eigene Wählbarkeit weiterhin eine Altersobergrenze bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gelten, um den Charakter einer Jugendvertretung zu bewahren, vgl. § 97 Abs. 2 S. 1 BPersVG.
Die Novellierung soll ferner eine Konkretisierung der allgemeinen Aufgaben des Personalrats vorsehen, und hierbei an § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes angeglichen werden, vgl. § 62 BPersVG. Dazu soll z.B. nun konkret die Förderung von Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf als Aufgabe des Personalrates aufgenommen werden, vgl. § 62 Nr. 6 BPersVG.
Des Weiteren soll das BPersVG mit Blick auf die Möglichkeiten der Digitalisierung erneuert werden. So soll es zukünftig möglich sein, bestimmte Absprachen zwischen Dienststelle und Personalvertretung auf einfacherem elektronischem Wege zu absolvieren. Dazu gehören z.B. die Begründungspflicht der Dienststelle, die Zustimmungsverweigerung des Personalrates sowie das Initiativrecht der Personalvertretung, vgl. §§ 70 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 3 S. 4, 77 Abs. 1 BPersVG. Weiterhin der Schriftform soll es z.B. bei der Geltendmachung von Weiter-beschäftigungsansprüchen von Auszubildenden nach § 56 BPersVG bedürfen.
Zudem soll klarstellend erfasst werden, dass die Dienststelle den Personalrat und auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung mit erforderlicher Informations- und Kommunika-tionstechnik auszustatten hat, vgl. § 47 i.V.m. § 102 S. 1 BPersVG.
Ein weiterer jugendrelevanter Aspekt der Novellierung betrifft die Einführung neuer und die Präzisierung bestehender Mitbestimmungstatbestände. Auch wenn bereits nach geltendem Recht die Arbeitszeitflexibilisierung oder die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle (z.B. mobiles Arbeiten, Telearbeit) der Mitbe-stimmung unterliegen und dies teilweise in Dienstvereinbarungen verankert ist, so soll die Mitbestimmung künftig in eigenen Mitbestimmungstatbeständen verankert werden, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BPersVG. Dies soll vor allem einer besseren Sichtbarmachung und Klarstellung der Möglichkeiten des flexiblen Arbeitens dienen.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verfolgt das Ziel, Familien über die verfassungs-rechtlichen Vorgaben des 13. Existenzminimumberichts hinaus wirtschaftlich zu fördern. Dafür sollen u.a. Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind angehoben werden, vgl. § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit soll das monatliche Kindergeld für die ersten beiden Kinder auf 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro erhöht werden, vgl. § 6 Abs. 1 BKGG, § 66 Abs. 1 EStG.
Entsprechend sollen auch die Kinderfreibeträge auf 2.730 Euro pro Elternteil und Jahr (5.460 Euro insgesamt) sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf pro Elternteil und Jahr auf 1.464 Euro (2.928 Euro insgesamt) angehoben werden, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 (EStG). So ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der zur steuer-lichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge auf 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind und Jahr, vgl. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG.
Zudem erfolgt eine Anpassung des Steuertarifs an das Existenzminimum und die Inflations-entwicklung: Dafür soll der Grundfreibetrag auf 9.696 Euro angehoben werden, vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG.
Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sollen beide Bereiche neu strukturiert und modernisiert werden.
So soll unter anderem im Vormundschaftsrecht die Stellung des Mündels mit seinen Rechten als Subjekt weiter in den Vordergrund gerückt werden. Die Rechte des Mündels sollen konkretisiert werden und sich nicht nur durch bisherige Verweisung auf das Sorgerecht der Eltern ergeben. Der Mündel soll in Anlehnung an das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ein „Recht auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ haben, § 1788 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus soll das Gebot auf Gewaltfreiheit nicht wie bislang nur für die Erziehung, sondern auch in Bezug auf die Pflege verankert werden, vgl. § 1788 Nr. 2 BGB. Dies soll analog auch im Kindschaftsrecht angepasst werden, vgl. § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB. Weiterhin soll der Mündel das Recht auf „persönlichen Kontakt mit dem Vormund“ und unter anderem auf „Achtung seines Willens“ haben, § 1788 Nr. 3 und Nr. 4 BGB. Zudem soll der Mündel nach dem Stand seiner Entwicklung an Angelegenheiten zu beteiligen sein, die ihn betreffen, vgl. § 1788 Nr. 5 BGB. Auch die Pflichten des Vormunds sollen konkretisiert werden: Der Vormund soll sein Amt unabhängig und „im Interesse des Mündels zu dessen Wohl“ führen, § 1790 Abs. 1 BGB. Hierdurch soll deutlicher hervorgehoben werden, dass der Vormund allein dem Wohl des Mündels verpflichtet sein soll. Korrespondierend mit dem neuen § 1788 Nr. 3 BGB soll auch der Vormund künftig zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel berechtigt und nicht nur wie bisher dazu verpflichtet sein, vgl. § 1790 Abs. 3 S.1 BGB. Widerspricht es nicht dem Mündelwohl und ist es dem Vormund zumutbar, soll der Vormund „bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauens-personen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels […] erteilen“, § 1790 Abs. 4 BGB. Ferner sollen die Eignungsvoraussetzungen einer natürlichen Person als Vormund konkretisiert und erweitert werden, „wie es das Wohl des Mündels erfordert“, § 1779 Abs. 1 BGB. Der Mündel soll so auch bei Prüfung der persönlichen Eignung des Vormunds im Mittelpunkt stehen.
Nach § 1774 Abs. 2 Nr. 1-2 BGB soll künftig auch das Jugendamt oder ein von diesem anerkannter Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund bestellt werden können. Ein vorläufiger Vormund soll durch das Familiengericht bestellt werden, wenn die Ermittlung zur Auswahl des Vormundes noch nicht abgeschlossen ist oder andere Hindernisse bestehen, vgl. § 1781 Abs. 1 BGB. Ein vorläufiger Vormund soll längstens für drei Monate bzw. unter gewissen Voraussetzungen für maximal sechs Monate bestellt werden, vgl. § 1781 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB.
Es soll künftig nicht mehr wie nach bisherigem § 1775 S. 2 BGB möglich sein, aus besonderen Gründen für den Mündel mehr als einen Vormund zu bestellen.
Ist der Vormund ehrenamtlich, soll das Familiengericht mit dessen Einverständnis einzelne oder bestimmte Sorgeangelegenheiten an einen Pfleger übertragen können, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1776 Abs. 1 S. 1 BGB. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr soll der Mündel selbst beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung einzelner oder bestimmter Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger stellen können, vgl. § 1777 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S.1 BGB. Auch ohne eigenen Antrag des Mündels soll dies auf Antrag der Pflegeperson selbst oder des Vormunds möglich sein, wenn der Mündel längere Zeit bei der Pflegeperson lebt, Pflegeperson oder Vormund dem zustimmen und dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 BGB. Hierbei soll dann ein entgegen-stehender Wille des Mündels zu berücksichtigen sein, vgl. § 1777 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Bezug auf das Zusammenwirken von Vormund und Pfleger, sollen diese zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet sein und bei Angelegenheiten, für die sie beide die gemeinsame Sorgeverantwortung tragen, Entscheidungen übereinstimmend treffen, vgl. § 1792 Abs. 2 und Abs. 4 BGB. Bestehen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich Sorgeangelegenheiten, soll neben dem Vormund und dem Pfleger auch der Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres einen Antrag auf Entscheidung über diese beim Familien-gericht stellen können, vgl. § 1793 Abs. 2 BGB.
Der Mündel soll darüber hinaus seinem Entwicklungsstand entsprechend in geeigneten Fällen vom Familiengericht persönlich anzuhören sein, wenn Hinweise bestehen, dass der Vormund seinen Pflichten nicht nachkommt oder dieser pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht beachtet, vgl. § 1803 Nr. 1 Var. 1 und Var. 3 BGB. Der Vormund soll auf Antrag entlassen und ein neuer bestellt werden, wenn dies dem Mündelwohl dient, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 1 BGB. Ein entgegenstehender Wille des Mündels soll zu berücksichtigen sein, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 2 BGB. Den Antrag dazu kann auch der Mündel selbst ab Vollendung des 14. Lebensjahres stellen, vgl. § 1804 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 BGB.
Im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) soll ebenfalls die Subjektstellung des Mündels gestärkt werden, in dem dieser ab Vollendung des 14. Lebensjahres, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, die Auswahl der Person, der das Jugendamt oder ein Verein die Wahrnehmung der Aufgaben als Vormund übertragen hat, gerichtlich überprüfen lassen kann, vgl. § 168 Abs. 3 FamFG. Neu eingeführt werden soll darüber hinaus eine Begründungspflicht des Jugendamts zu Vor-schlägen des Vormunds, vgl. § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Das Jugendamt soll dem Familienge-richt darlegen, mit welchen Maßnahmen der Vormund ermittelt wurde und weshalb ggf. nur ein Vormund nach § 1774 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB (Berufsvormund, Vereinsvormund oder das Jugendamt) und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund ermittelt werden konnte, vgl. § 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII. Die bisher verpflichtende Anhörung des Jugendamtes nach § 1779 Abs. 1 BGB bei der Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht soll mit diesem Gesetzentwurf entfallen.
Auch die Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge sollen konkretisiert werden, in dem der Vormund diese zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung von Wirt-schaftlichkeitsaspekten und der „wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln“ wahrnehmen soll, § 1798 Abs. 1 S. 1 BGB.
Des Weiteren sollen im künftig ebenfalls modernisierten und neustrukturierten Betreuungs-recht alle Aufgabenbereiche eines Betreuers durch das Betreuungsgericht einzeln anzuord-nen und konkret zu benennen sein, vgl. § 1815 Abs. 1 S. 2 BGB. Damit soll eine „Betreuung in allen Angelegenheiten zukünftig unzulässig“ sein.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften verfolgt, abgesehen von der Modernisierung verschiedener Bereiche im notariellen Berufsrecht, das Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und die juristische Ausbildung in zwei Punkten zu modernisieren.
Künftig soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, den juristischen Vorbe-reitungsdienst in Teilzeit abzuleisten. Antragsberechtigt sollen Personen sein, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, oder in gerader Linie Verwandte tatsächlich betreuen oder pflegen, vgl. § 5b Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG). Bei Inanspruchnahme dieser Teilzeitmöglichkeit soll der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert und die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Gegenzug auf zweieinhalb Jahre verlängert werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 2 und 3 DRiG. Diese zeitliche Verlängerung soll in angemessener Weise auf die Pflichtstationen verteilt werden, vgl. § 5b Abs. 6 S. 4 DRiG. Auch hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die schriftlichen Leistungen der zweiten Staatsprüfung zu erbringen sind, soll die Verlängerung angemessen berücksichtigt werden, vgl. § 5d Abs. 3 S. 1 HS 2 DRiG.
Eine weitere Änderung betrifft die Form schriftlicher juristischer Staatsprüfungen. Diese sollen perspektivisch auch in elektronischer Form durchgeführt werden oder werden können; die Bundesländer sollen im jeweiligen Landesrecht künftig entsprechende Regelungen treffen können, vgl. § 5d Abs. 6 S. 2 DRiG. Auch in anderen Berufen aus dem Bereich der Rechts- oder Steuerberatung sollen schriftliche Prüfungen, z.B. bei der Steuer-beraterprüfung, künftig auch in elektronischer Form durchgeführt werden können, vgl. § 37 Abs. 2 S. 2 Steuerberatergesetz (StBerG).
Mit dem Gesetz sollen flexiblere Angebote zur Nutzung des Elterngeldes geschaffen, Eltern von frühgeborenen Kindern entlastet sowie verwaltungsrechtliche Änderungen und Vereinfachungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen soll die zulässige Höchstarbeitsgrenze während des Bezugs von Elterngeld von derzeit 30 auf 32 Wochenstunden erhöht werden, vgl. § 1 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit, ohne den Bezug von Elterngeld, soll die wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 30 Stunden nicht übersteigen dürfen, vgl. § 15 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BEEG.
Weiterhin soll sich der Bezug von Elterngeld um einen Monat Basiselterngeld erhöhen, wenn ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren wurde, vgl. § 4 Abs. 5 S.1 BEEG. In diesen Fällen kann ein Elternteil maximal 13 Monate anstatt 12 Monate Basiselterngeld beziehen, der maximale Bezugszeitraum des Basiselterngeldes kann demnach 15 anstatt 14 Monate betragen, wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, vgl. § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG.
Die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus, der beim Bezug von Elterngeld Plus bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit beider Eltern erzielt werden kann, sollen flexibilisiert werden. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, sollen Eltern zukünftig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sein, anstatt wie bislang 25 bis 30 Wochenstunden und Berechtigte im Sinne des § 1 BEEG sein, vgl. § 4b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEEG. Zudem soll der Partnerschaftsbonus nicht wie bisher nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten ausgezahlt werden können, sondern in einem Zeitraum von zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden können, vgl. § 4b Abs. 2 BEEG. Eine Ausnahmeregelung für das Erfordernis des Bezugs in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten nach § 4b Abs. 3 BEEG soll aufgenommen werden, nach der Eltern, wenn sie nicht in allen Lebensmonaten die Voraussetzungen zum Bezug des Partnerschaftsbonus erfüllen und sich dies während oder nach Ende des Bezugs herausstellt, diesen Partnerschaftsbonus dennoch für die Monate erhalten, in denen sie die Voraussetzungen erfüllt haben, vgl. § 4b Abs. 5 BEEG.
Auch Eltern, die beispielsweise alleinerziehend sind, sollen, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten, weitere Monate Elterngeld beanspruchen können, vgl. § 4c Abs. 2 i.V.m. § 4c Abs. 1 Nr. 1 BEEG.
Zukünftig soll nach Bezug des Elterngeldes kein Nachweis mehr über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgen müssen, sofern im Antrag ein voraussichtliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit genannt und angegeben wird, dass die Arbeitszeit nicht mehr als 32 Wochenstunden, bzw. 24 bis 32 Wochenstunden beim Bezug des Partnerschaftsbonus, betragen wird, vgl. § 8 Abs. 1 BEEG. Über eine tatsächliche oder vertragliche Änderung der Arbeitszeit nach Antragstellung besteht jedoch Mitteilungspflicht.
Das Gesetz soll zum 1. April 2021 in Kraft treten, vgl. Art 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Ziel des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogamms 2030 im Steuerrecht ist es, die verbindlichen nationalen Ziele zur Reduktion von Kohlenstoffdioxid u.a. durch steuerrecht-liche Erleichterungen für den Verkehrs- und Mobilitätssektor zu realisieren. Im Folgenden wird nur auf die für den Jugend-Check relevanten Änderungen Bezug genommen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen künftig auch Beförderungen von Personen im Schienenbahn-fernverkehr von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent umfasst werden, vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 10 a Umsatzsteuergesetz (UStG). Zudem soll wie bislang auch eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden; darüber hinaus sollen im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2026 ab dem 21. Kilometer 0,35 Euro anzusetzen sein, maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG). Mehr als 4.500 Euro sollen anzusetzen sein, wenn Arbeit-nehmerinnen oder Arbeitnehmer ein eigenes oder eines ihnen zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug nutzen, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 Hs. 2 EStG. Gleiche Entfernungspauschalen sollen im selben Veranlagungszeitraum für Familienheimfahrten zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen sein, vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG. Für Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen inner-halb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit der Beantragung einer Mobilitäts-prämie neben der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Kilometer in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale geschaffen werden, vgl. § 101 S. 1, 2 und 4 i. V. m. § 104 Abs. 1 EStG.
Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz soll der Ausbau von bedarfsgerechten Bildungs- und Betreuungsangeboten gefördert werden.
Dafür soll ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet werden, § 1 Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG). Hintergrund dessen ist, das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel, bis zum Jahr 2025 einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter einzuführen, zu erreichen. Das Sondervermögen soll Ländern und Gemeinden ermöglichen, durch Finanzhilfen Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote vorzunehmen, vgl. § 2 S.1 GaFG. Grundlage für die Finanzhilfen ist Artikel 104c Grundgesetz, vgl. § 2 S.2 GaFG. Das Sondervermögen soll mit zwei Milliarden Euro ausgestattet werden, davon jeweils mit einer Milliarde Euro in den Jahren 2020 und 2021, vgl. § 4 GaFG.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeits-schutzes bei Bildaufnahmen soll der strafrechtliche Schutz „gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen von zum Tatzeitpunkt verstorbenen Personen“ als auch „zur Verbesserung des Schutzes gegen Bildaufnahmen, die die Intimsphäre des Opfers berühren“ ausgeweitet werden.
Ziel des Gesetzes ist sowohl die Erweiterung des Schutzes der Intimsphäre von Opfern vor unbefugten Bildaufnahmen von gegen Anblick geschützten Körperteilen, als auch entsprechend die Erweiterung des von § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geschützten Personenkreises auf Verstorbene. Damit soll Verstorbenen gegenüber ein postmortaler Persönlichkeitsschutz gewährleistet und die schutzwürdigen Interessen Angehöriger, das Andenken verstorbener Personen zu bewahren, berücksichtigt werden.
Dementsprechend soll die Strafbarkeit des unbefugten Herstellens oder Übertragens einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, eingeführt werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Des Weiteren soll das unbefugte Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar werden, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB. Auch das Gebrauchen von Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StGB und das Zugänglichmachen dieser für dritte Personen sowie das wissentlich unbefugte Zugänglichmachen von befugt aufgenommenen Bildern gegenüber dritten Personen soll strafbar werden, vgl. § 201a Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB. Darüber hinaus sollen sich Personen strafbar machen, die unbefugt von einer verstorbenen Person eine Bildaufnahme machen und diese einer dritten Person zugänglich machen, wenn diese geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, vgl. § 201a Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 StGB.
Die neu eingeführten Straftaten bezüglich Bildaufnahmen Verstorbener sollen nach § 205 Abs. 2 S. 4 StGB nur auf Antrag verfolgt werden: Das Antragsrecht käme sodann den in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen, zum Beispiel der Ehegattin bzw. dem Ehegatten oder den Kindern zu. Alternativ bleibt Verfolgung auch möglich, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt und ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen soll die öffentliche Sicherheit gestärkt werden.
Hierfür sieht das Gesetz künftig eine Personalausweispflicht ab dem dritten Monat vor Haftentlassung für Strafgefangene vor, vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG).
Darüber hinaus sollen die Angaben des Geschlechtseintrages im Reisepass den Angaben der internationalen Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angeglichen werden. Da sich die Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 S. 3 Passgesetz (PassG) nach der Eintragung im Melderegister richtet, soll im deutschen Reisepass künftig in der visuell lesbaren Zone das Geschlecht mit „X“ bezeichnet werden, wenn im Melderegister das Geschlecht nicht mit weiblich („F“) oder männlich („M“) angegeben ist, vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 Passgesetz (PassG). Die Eintragung „X“ im Reisepass soll für Personen gelten, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören und im Melderegister die Angabe „divers“ oder „keine Angabe“ eingetragen haben. In der Zone für das automatische Lesen soll das Zeichen „<“ für Passinhaber, die weder weiblichen noch männlichen Geschlechts sind, im Reisepass angegeben werden, vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 PassG.
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag verankerten Ziels, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig“ sein sollen. Entsprechend soll mit dem Gesetz ein grundsätzliches Verbot geschlechtsangleichender Operationen an Kindern eingeführt werden.
Dazu soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Änderung erfolgen, nach der Eltern in keinen „operativen Eingriff an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen“ ihres Kindes einwilligen können, durch den es „zu einer Änderung des angeborenen biologischen Geschlechts“ kommt, § 1631c Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Eine Ausnahmeregelung soll § 1631c Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall vorhalten, dass operative geschlechtsverändernde Eingriffe „zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes erforderlich“ sind. Die Einwilligung hierzu soll jedoch der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, vgl. § 1631c Abs. 2 S. 3 BGB. Um die Genehmigung erteilen zu können, soll die Notwendigkeit des operativen Eingriffs durch ein Gutachten von einer Person mit ärztlicher Berufsqualifikation, die mit solchen operativen Eingriffen erfahren und nicht an der Operation beteiligt ist, im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme dargelegt werden, vgl. § 163 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen-heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ein operativer geschlechtsverändernder Eingriff soll hingegen vom Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres angestoßen werden können: Hierzu bedarf es seiner, vom Familiengericht genehmigten, Einwilligung, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 1 und 2 BGB. Das Familiengericht soll die Genehmigung zur Einwilligung des Kindes zu einem operativen Eingriff unter den Voraus-setzungen erteilen, dass das Kind einwilligungsfähig ist, die Eltern in den Eingriff einwilligen und der operative Eingriff dem Kindeswohl nicht widerspricht, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 3 Nr. 1-3 BGB. Ein Eingriff soll in der Regel dem Kindeswohl widersprechen, wenn das Kind nicht beraten wurde, vgl. § 1631c Abs. 3 S. 4 BGB. Das Kind soll „eine ergebnisoffene spezifische Beratung in Bezug auf den Umgang mit seinen körperlichen Geschlechtsmerkmalen“ erhalten, welche die Selbstakzeptanz stärkt und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes wahrt. Die Beratung kann von dem Jugendlichen selbst nach § 8 Absatz 2 und 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII in Anspruch genommen werden. Eine Sterilisation des Kindes soll gänzlich ausgeschlossen sein, sodass weder Eltern, noch das Kind selbst hierin einwilligen können, vgl. § 1631c Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen wird das Ziel verfolgt, „Konversionsbehandlungen bei besonders schutzbedürftigen Personen zu verhindern, die Selbstbestimmung und die Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.“
Hierzu soll das Gesetz zunächst verbieten, Behandlungen an Personen unter 18 Jahren oder an volljährigen Personen durchzuführen, deren Einwilligung hierzu unter einem Willens-mangel leidet, vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversions-behandlungen. Das Gesetz soll für „alle am Menschen durchgeführten Behandlungen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfunde-nen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (Konversionsbehandlung)“ gelten, § 1 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Die Vornahme einer Konversionsbehandlung nach § 2 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen kann mit Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden, vgl. § 5 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Eltern oder Personensorgeberechtigte sollen nur bestraft werden, sofern sie ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen, § 5 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehand-lungen.
Weiterhin soll ein Verbot des öffentlichen Werbens, des Anbietens und des Vermittelns einer Konversionsbehandlung eingeführt werden, vgl. § 3 Abs. 1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Darüber hinaus soll gegenüber Minderjährigen auch ein Verbot für nichtöffentliches Werben, Anbieten oder Vermitteln bestehen, vgl. § 3 Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Ein Verstoß gegen das Werben oder Anbieten nach § 3 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belegt werden, vgl. § 6 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das Vermitteln einer Konversionsbehandlung an einen Minderjährigen wird strafbar, sofern diese durchgeführt wurde.
Der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll fortan die Aufgabe zukommen, einen mehrsprachigen sowie anonymen Telefon- und Online-Beratungsdienst vorzuhalten bei dem sich Betroffene und deren Angehörige zu Konversionsbehandlungen beraten lassen können. Zudem soll das Angebot auch Personen zugänglich sein, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zu Fragen der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität beraten lassen wollen, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, vgl. § 7 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen.