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Recht der Digitalisierung
(2024)
Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten.
Der Beitrag setzt die Staatshaftung für automatisierte Entscheidungen in den Zusammen-hang mit Risikopotenzialen automatisierter Verwaltungssysteme, verschuldensunabhängi-gen Staatshaftungsansprüchen, datenschutzrechtlichem Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO sowie der Amtshaftung im Zeichen der Verwaltungsdigitalisierung. Abschließend werden Handlungsempfehlungen thematisiert.
In der Welt digitaler Benutzeroberflächen begegnen Nutzer immer häufiger sog. „Dark Patterns“, die Entscheidungen ihrer Adressaten subtil in eine bestimmte Richtung lenken. Wer Webseiten aufruft, stellt etwa fest, dass es deutlich leichter ist, Berechtigungen für Cookies zu erteilen, als diese zu verweigern. Der Beitrag leuchtet die bestehenden recht-lichen Grenzen, aber auch Lücken für Dark Patterns im Datenschutz-, Vertrags- und Lauterkeitsrecht aus.
Blackbox Algorithmus
(2019)
Dieses Buch liefert eine rechtswissenschaftliche Analyse der Chancen und Gefahren algorithmenbasierter Verfahren. Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Das Buch beleuchtet die gesellschaftlichen Gefahren einer zunehmenden gesellschaftlichen Steuerung durch Algorithmen und entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse mit den Grundwerten der Rechtsordnung versöhnen lassen.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Die deutsche Verwaltung schöpft die Potenziale des digitalen Zeitalters noch nicht aus. Nicht nur der Föderalismus, sondern auch datenschutzrechtliche Bedenken erweisen sich oftmals als Hemmschuh.1 Ein Vergleich mit anderen Ländern, die eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung ihrer staatlichen Leistungen einnehmen, legt für Deutschland Entwicklungsperspektiven offen.2 Als Ausgangsbasis für die Erfolge vieler Länder im E-Government identifiziert der Nationale Normenkontrollrat ein „modernes, digitales und vernetztes Registerwesen“3. Damit trifft er einen neuralgischen Punkt: Register sind eine wichtige Grundlage für automatisierte digitale Verwaltungsverfahren4 – allerdings nur, wenn die bestehenden unterschiedlichen Register bestmöglich vernetzt und ihre Datenbestände miteinander verzahnt sind.
Zu diesem Ziel können eine allgemeine Personen- (PKZ; unten A.) und Unternehmenskennziffer (UKZ; unten B.) beitragen, sofern sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, welche das nationale Recht und das Unionsrecht an die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen richten. Die Potenziale und Risiken einer allgemeinen Kennzahl – insbesondere für den Datenabgleich staatlicher Register und für Datenabfragen für statistische Zwecke in den Blick zu nehmen, macht sich dieses Werk zur Aufgabe.
Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verhilft dem deutschen E-Government zu einem substanziellen Innovationssprung: Art. 91c Abs. 5 GG hebt einen neuen Kompetenztitel aus der Taufe, um Bürgern und Unternehmen einen übergreifenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen zu verschaffen. Auf dieser Grundlage will der Bund ein digitales Pendant zur Rufnummer 115 etablieren. Die neue Kompetenznorm und ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung unterzieht der Beitrag einem kritischen Blick – und legt den Finger in ihre offenen Wunden.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Der Journalismus muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen und nimmt daher auch an dem allgemeinen digitalen Transformationsprozess teil. Mit Blick auf die Konkurrenz im Internet muss die herkömmliche Presse zunehmend um ihre Existenz kämpfen. Der Beitrag zeigt den Status Quo europäischer Pressehilfen auf, beleuchtet die unionsrechtliche Rechtmäßigkeit und die Perspektiven der Presseförderung in Deutschland.
Die Digitalisierung hat sich zu einem Motor grundlegender, dynamischer Veränderungsprozesse in Staat und Gesellschaft entwickelt. In diesem Prozess hat die deutsche Industrie als Werkbank der Welt mit hervorragend ausgebildeten Ingenieuren das Zeug zum Musterschüler im digitalen Universum. Die öffentliche Verwaltung gilt demgegenüber als Sorgenkind. Schon seit den Anfängen des digitalen Wandels hält sie mit der dynamischen technischen Entwicklung der wirtschaftlichen Welt nicht vollständig Schritt – dabei sollte ihr im Idealfall gerade die Rolle des Impulsgebers gesamtgesellschaftlichen Fortschritts zukommen. Der Schatz an Daten, den der Staat hütet, kann durch digitale Öffnung einerseits enormes wirtschaftliches Wertschöpfungspotenzial entfalten (Open Data); andererseits können die Effizienzvorteile digitaler Techniken den Wirtschaftsakteuren und der Gesellschaft in erheblichem Umfang staatliche Transaktionskosten ersparen. Nicht zuletzt kann die Digitalisierung eine lebendige Kultur der Partizipation, des gesellschaftichen Austauschs und der demokratischen Entfaltung beflügeln.