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Institute
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (210)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft und öffentliches Recht (Univ.-Prof. Dr. Hermann Hill) (7)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (3)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass die traditionsgeprägten christlichen Großkirchen mit institutionellen Innovationen auf sich aufmerksam machen. Genau dies ist jedoch im kirchlichen Datenschutzrecht geschehen: Gestützt auf ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die römisch-katholischen Diözesen erstmals einen eigenen Rechtsweg für datenschutzrechtliche Streitigkeiten eröffnet. Wie sich die kirchliche Datenschutzgerichtsbarkeit zu den unionalen Rechtsschutzvorgaben des Art. 91 i.V.m. Art. EWG_DSGVO Artikel 78 und EWG_DSGVO Artikel 79 DSGVO verhält, ist noch offen.
Datengetriebene Forschung gehört zu den wichtigsten Hoffnungsträgern der Medizin. Sie bewegt sich in einem Spannungsfeld zweier konfligierender Pole: Einerseits sind Gesundheitsdaten in besonderem Maße schutzbedürftig (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anderseits ist die Medizinforschung auf eine Privilegierung ihrer Datenverarbeitungen angewiesen, um ihre Ziele wirksam erreichen zu können. Wie sich dieser Antagonismus auflösen lässt, damit Big Data auch im Forschungsbereich sein Potenzial voll entfalten kann, ohne zugleich den Einzelnen als gläsernen Patienten seiner Intimsphäre zu berauben, gehört zu den offenen Rätseln unserer Zeit. Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) schafft unterdessen Fakten. Es macht die Daten der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Forschung zugänglich: Sämtliche Abrechnungsdaten fließen künftig über ein zentrales Forschungsdatenzentrum der Wissenschaft zu. Für die einen ist das ein längst überfälliger Schritt in Richtung einer digitalen Gesundheitsvorsorge. Für die anderen opfert der Gesetzgeber damit den Datenschutz auf dem Altar der Innovationsgläubigkeit, um einer unreflektierten Technikeuphorie zu huldigen.
Amtliche Werke sind auf Publizität angelegt. Der Gesetzgeber behandelt sie daher als Güter der Allgemeinheit: § 5 I UrhG kündigt jeden urheberrechtlichen Schutz auf, sobald geistige Leistungen unmittelbar Eingang in amtliche Werke gefunden haben. Er beschränkt dadurch das Verfügungs- und Verwertungsrecht des Urhebers an seinem Werk nachhaltig. Eine Aus-gleichsregelung, die eine Balance zwischen den Bedürfnissen des Gemeinwesens und der Ei-gentumsfreiheit des Art. 14 I 1 GG herstellt, kennt das Gesetz nicht. Den grundrechtlichen Anforderungen hält § 5 I UrhG nur in verfassungskonformer Auslegung stand.
Courts of auditors fulfil an important function within a state’s constitutional structure. One of their most important responsibilities is to strengthen the citizens’ trust in the state and in politics by controlling the state`s financial management. In order to perform this task, the courts of auditors need thorough insight into administrative proceedings, even in those that contain personal data. Therefore, the external financial control can come into conflict with the involved persons’ right to informational self-determination. If the GDPR applied in full to the courts of auditors’ processing activities, this could – in turn – interfere with their constitutionally protected independence. On closer examination, it becomes clear that audit and data protection authorities maintain a special relationship of cooperation. Their respective competency of control is reciprocally limited as required by their particular independence. As a consequence, they have to be treated in analogy to courts, which the GDPR explicitly privileges. Thus, courts of auditors are subject to data protection law, but (inter alia) released from the data protection authorities’ supervision.
Automatisch erlaubt?
(2020)
Die Autorengruppe um Prof. Dr. Mario Martini zeigt in unserer Studie „Automatisch erlaubt? Fünf Anwendungsfälle algorithmischer Systeme auf dem juristischen Prüfstand“, dass der bestehende deutsche Rechtsrahmen und übergreifende europäische Regelungen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dem Einsatz von Algorithmen bereits klare Grenzen setzen.
Neben Beispielen aus dem Hochschulsektor analysieren die Autoren Fälle aus dem Polizei- und Gerichtswesen sowie zu sozialen Netzwerken und zeigen auf, dass insbesondere jene Anwendungsfälle, die mit personenbezogenen Daten gespeist vollautomatisierte Entscheidungen treffen, nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragen werden können.
Zwischen Vermummungsverbot und Maskengebot: die Versammlungsfreiheit in Zeiten der Corona-Pandemie
(2020)
Die Corona-Pandemie versetzt das grundrechtliche Ordnungsgefüge in einen Ausnahme-zustand. Nicht zuletzt die Versammlungsbehörden sehen sich vor schwierige Entscheidungen gestellt. Die verfassungs-, versammlungs- und infektionsschutzrechtlichen Grenzen, denen Versammlungsbeschränkungen unterworfen sind, haben sie dabei nicht immer respektiert.
Algorithms have a profound and growing influence on our lives, but partially remain a black box to us. Keeping the risks that arise from rule-based and learning systems in check is a challenging task for both: society and the legal system. The essay undertakes the challenge to examine existing and adaptable legal solutions and to complement them with further proposals. It designs a regulatory model in four steps along the time axis: preventive regulation instruments, accompanying risk management, ex post facto protection and the vision of an algorithmic responsibility code. Together, they form a legislative blueprint to further regulate applications of artificial intelligence.
Univ.-Prof. Dr. M. Martini widmet sich den übergreifenden Herausforderungen, denen sich Verwaltung und Justiz zu stellen haben, aus einer eher strukturell-analytischen Perspektive. Er leuchtet insbesondere die rechtsstaatlichen und demokratietheoretischen Problemfelder aus, die sich mit dem Einsatz automatisierter und entscheidungsunterstützender Systeme verknüpfen.
Die Bundesregierung erwägt, – ähnlich wie in Österreich – ein nationales Bildungsregister zu etablieren. Der Vortrag erläutert die kompetenziellen und datenschutzrechtlichen Hürden, denen ein solches Vorhaben sich ausgesetzt sieht. Der Vortrag fasst die Ergebnisse eines Gutachtens zusammen, das der Referent im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung jüngst erstellt hat.
Open Data
(2019)
RFUNKSTVERTR § 21 normiert allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren, dem sich bundesweite private Rundfunkangebote stellen müssen.(21)
RFUNKSTVERTR § 22 fasst das zum Zweck der Sachverhaltsermittlung zur Verfügung stehende Instrumentarium zusammen.(22)
RFUNKSTVERTR § 23 regelt die Publizitäts- und Vorlagepflichten der Veranstalter.(23)
RFUNKSTVERTR § 24 schützt Private „jenseits des Anwendungsbereichs der DSGVO“ davor, solche vertraulichen Informationen (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 5 ff.) zu offenbaren (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 24 Randnummer Rn. 15), die den Landesmedienanstalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt werden. Die Vorschrift modifiziert damit den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz des § VWVFG § 30 (VWVFG § 30 Absatz L)VwVfG für den Sonderbereich rundfunkrechtlicher Zulassungsverfahren.(24)
Erlaubnisvorbehalt/Zulassungsverfahren (20)
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk (20a)
Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, unterliegen (anders als etwa Internetfernsehen) keiner Zulassungs-, sondern lediglich einer Anzeigepflicht (20b)
RFUNKSTVERTR § 1 RStV steckt den Rahmen für die Anwendung des RStV in sachlicher wie räumlicher Hinsicht ab: Der RStV regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 1; → Rn. 14 f.) sowie inhaltliche Anforderungen an den Betrieb von Telemedien. Auf Telemedien finden allerdings nur die Abschnitte über Revision und Ordnungswidrigkeiten (§§ RFUNKSTVERTR § 48 f.) und über Plattformen und Übertragungskapazitäten (§§ RFUNKSTVERTR § 50–RFUNKSTVERTR § 53b) sowie die speziellen telemedienrechtlichen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 54 ff. Anwendung (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 1 Hs. 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 17). Für Teleshoppingkanäle schränkt Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 6 (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 33) den Anwendungsbereich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 1–RFUNKSTVERTR § 10 und die Vorschriften der §§ RFUNKSTVERTR § 20–RFUNKSTVERTR § 47 für den privaten Rundfunk ein. Ergänzend tritt jeweils subsidiär das Landesmedienrecht hinzu (Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 2; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 19). Den räumlichen Anwendungsbereich gestalten Abs. RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 3 –RFUNKSTVERTR § 1 Absatz 5 durch eine mehrstufige Regelung aus (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 1 Randnummer Rn. 22 ff.).
Einer bewährten Gesetzgebungstechnik folgend zieht § RFUNKSTVERTR § 2 RStV zentrale Begriffsdefinitionen des RStV vor die Klammer, die den Ordnungsrahmen des RStV und des TMG sowie des Presserechts gegeneinander abschichten und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Auslegung rundfunkstaatsvertraglicher Normen vermeiden sollen. Insbesondere enthält er die Bestimmung des einfachgesetzlichen Rundfunkbegriffs (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 1 S. 1, Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 und RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 1 ff.), die für das Verständnis des RStV besonders wichtig ist, sowie die Klassifizierung rundfunkrechtlicher Programmtypen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 1–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 6; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 17 ff.), der Werbung und anderer kommerzieller Nutzungen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 7–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 11; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 28 ff.), der Betriebsformen (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 12–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 14; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 50 ff.) und Programminhalte (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 15–RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 18; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 55 ff.). Ferner grenzt er Rundfunk von sendungsbezogenen Telemedien (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 19; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 63 f.) und presseähnlichen Angeboten (Abs. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nr. RFUNKSTVERTR § 2 Absatz 2 Nummer 20; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR § 2 Randnummer Rn. 65 ff.) ab.
Präambel des RStV
(2019)
Die Präambel formuliert die programmatischen Leitideen des RStV. Sie gibt ein klares Bekenntnis zum Bestand und zur Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (→ BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 12 ff.) in der digitalen Welt (Abs. 4; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 15 ff.) sowie zum Ausbau und zur Fortentwicklung des privaten Rundfunks ab (Abs. 5; → BECKOKINFOMEDIEN RFUNKSTVERTR PRAEAMBEL Randnummer Rn. 24 f.). Handlungsräume, Auftrag und Perspektiven der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems beschreibt die Präambel als vor die Klammer gezogener normativer Rahmenplan skizzenhaft. Die einzelnen Bestimmungen des RStV formen ihn näher aus.
§ 1 TMG grenzt den Anwendungsbereich des Telemedienrechts inhaltlich gegen andere Rechtsgebiete, insbesondere das Telekommunikations-, Rundfunk- und Presserecht (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4; Abs. TMG § 1 Absatz 3; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 19 und Abs. TMG § 1 Absatz 4; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 21) sowie das Steuerrecht (Abs. TMG § 1 Absatz 2; →BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 18), personell (Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 2; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 16) und örtlich (Abs. TMG § 1 Absatz 5; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 26 und Abs. TMG § 1 Absatz 6; → BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 27) ab. Insbesondere definiert die Vorschrift den Begriff „Telemedien“ legal.
§ 2 TMG zieht – einer bewährten Gesetzestechnik folgend – die Definitionen einiger für die Anwendung des TMG zentraler Begriffe vor die Klammer. Anders als man es von einem gebündelten gesetzlichen Begriffskatalog erwarten würde, definiert das TMG den Leitbegriff der „Telemedien“ nicht in § TMG § 2, sondern bereits in § TMG § 1 Abs. TMG § 1 Absatz 1 S. 1 (→ § 1 BECKOKINFOMEDIEN TMG § 1 Randnummer Rn. 4).
Mit dem „Digitale-Versorgung-Gesetz“ sollen die Abrechnungsdaten gesetzlich Versicherter künftig der Wissenschaft zufließen. Doch welche Rolle kommt dabei dem einzelnen Patienten zu? Es ertönte wiederholt die Forderung nach einer Widerspruchsmöglichkeit, doch sowohl Befürworter als auch Gegner haben offenbar etwas übersehen.
Sinkende Anschaffungs- und Betriebskosten machen es möglich: Drohnentechnologie erlebt einen Höhenflug – medial und wirtschaftlich. Rund um den Globus greifen Private wie Be-hörden vermehrt auf ihre Hilfe zurück. Ihr Einsatz wirft aber auch vielschichtige Rechtsfragen auf – vom Luftfahrt-, Datenschutz- und Haftungsrecht bis hin zum klassischen Polizeirecht. Der Beitrag spürt diesen Grenzen mit Blick auf die polizeiliche Beobachtung von Groß-veranstaltungen und Versammlungen nach.
§ 69 VgV: Anwendungsbereich
(2019)
Der Mensch trifft Entscheidungen nicht rein rational. Diese Erkenntnis hat sich in der Wirtschaftswissenschaft längst durchgesetzt. Wie mit „begrenzter Rationalität“ regulatorisch sachgerecht umzugehen ist, ist hingegen weniger klar. Die verhaltensökonomischen Effekte, die Entscheidungen lenken, lassen sich insbesondere normativ nur schwer greifen. Die Privacy by Default-Regelung der DSGVO (Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO) illustriert dies paradigmatisch: Sie soll datenschutzfeindliche Voreinstellungen unterbinden. Doch finden Entscheidungsarchitekten stets neue Gestaltungen, die verhaltenspsychologische Effekte zum Nachteil der Privatheit ausnutzen. Eine ihrer praktisch relevanten Spielarten ist der Zwang zur Entscheidung („Mandated Choice“). In welchem Verhältnis solche Architekturen zu den normativen Vorgaben des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO stehen, ist im Augenblick unklar. Ein tiefer Blick in die verhaltenspsychologischen Hintergründe der Regelung bringt Licht ins Dunkel.
Grundlinien eines Kontrollsystems für algorithmenbasierte Entscheidungsprozesse: Stand: 01.05.2019
(2019)
Das Gutachten entwickelt ein verbraucherpolitisches Regulierungskonzept, das sich der Zielsetzung verschreibt, Betroffene im Einzelfall angemessen zu schützen, ohne die wirt-schaftlichen Chancen neuer Technologien zu verkennen. Jede zusätzliche Regulierung sollte dabei insbesondere immer auch den (bürokratischen) Aufwand für (insbesondere kleinere und mittlere) Unternehmen sowie gemeinnützige Vereine antizipieren und auf das not-wendige Maß beschränken. Wie sich die denkbaren Ansatzpunkte im Einzelnen zu einem Gesamtkonzept zusammenfügen und auf welche Akteure sie zugreifen sollen, um die Risiken, welche Algorithmen und Künstliche Intelligenz in den Alltag der Verbraucher hineintragen, ethisch-rechtlich einzuhegen, ist im Kern eine Frage gesellschaftlich-politischer Verständigung. Das Gutachten macht sich zur Aufgabe, die Debatte um einige Facetten zu bereichern.
Massive Open Online Courses (MOOCs) machen es möglich: Die weltweit besten Bildungs-angebote sind im digitalen Zeitalter nur noch wenige Klicks entfernt. Dank ihrer Hilfe kann im Grunde jeder Interessierte seinen Wissenshorizont bequem erweitern – ganz gleich, ob er unterwegs ist oder auf dem heimischen Sofa sitzt. In den vergangenen Jahren haben MOOCs eine rasante Entwicklung durchlaufen. Die interaktiven Online-Kurse haben das herkömm-liche Vorlesungsformat in das digitale Zeitalter überführt. Die Studierenden erwartet eine neue Lernatmosphäre: verdichtete Lernvideos statt Bücher, Online-Multiple-Choice-Tests statt Klausurbögen und Online-Foren statt Seminarräume.
Mit etwas Verzögerung sind inzwischen auch deutsche Hochschulen auf den fahrenden Zug des E-Learnings aufgesprungen. Sie kooperieren dabei vornehmlich mit (zumeist kommer-ziellen) Plattformbetreibern aus den USA. Diese stellen die digitale Infrastruktur zur Ver-fügung und übernehmen die gesamte Abwicklung der Online-Kurse.
Die Kehrseite der Medaille machen sich nicht alle Hochschulen bewusst: Wer Einblick in die virtuellen Hörsäle nehmen kann, der erfährt nicht nur, mit welchem Ergebnis oder innerhalb welcher Zeitspanne ein Nutzer seinen Kurs abgeschlossen hat. Dank moderner Analyse-verfahren vermag der „Herr über die Daten“ mitunter auch Rückschlüsse auf sensible Charaktereigenschaften der Studierenden zu ziehen – etwa auf ihre Intelligenz, Zuverlässigkeit oder Belastbarkeit. Das Ergebnis kann eine panoptische Durchleuchtung der Studierenden sein, wie sie in Zeiten von Kreidetafeln und papierenen Zeugnissen noch undenkbar gewesen wäre.
Lange haben Erben, die Digitalwirtschaft und die Öffentlichkeit auf die erste höchstrichterliche Entscheidung zum digitalen Nachlass gewartet (JZ 2019, 255, in diesem Heft). Nunmehr hat der BGH die juristische »Leichenstarre« überwunden, welche die Diskussion über Jahre prägte: Er gewährt Erben Zugang zum Benutzerkonto des sozialen Netzwerks Facebook. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kommunikationspartner haben das Nachsehen gegenüber dem Erbrecht. Das Grundsatzurteil entspricht dem Rechtsgefühl vieler Menschen. So sehr seine Wertung in den Grundzügen überzeugen mag: Die telekommunikations- sowie datenschutzrechtliche Würdigung des BGH gibt Anlass zur Kritik.
Blackbox Algorithmus
(2019)
Dieses Buch liefert eine rechtswissenschaftliche Analyse der Chancen und Gefahren algorithmenbasierter Verfahren. Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Das Buch beleuchtet die gesellschaftlichen Gefahren einer zunehmenden gesellschaftlichen Steuerung durch Algorithmen und entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse mit den Grundwerten der Rechtsordnung versöhnen lassen.
Art. 91 c Abs. 5 GG und das Onlinezugangsgesetz (OZG) läuten eine Zeitenwende im deutschen E-Government ein: Sie geben den Startschuss dafür, dass Einwohner und Unternehmen künftig alle Verwaltungsleistungen digital über ein zentrales Zugangstor ansteuern können. Der Portalverbund ruft kein einheitliches Leistungsportal ins Leben: Alle Verwaltungsträger dürfen ihre bisherigen Portale behalten. Er stellt aber die Verbindung zwischen den Online-Verwaltungsportalen des Bundes, der Länder und der Gemeinden her, indem er sie zu einer funktionierenden medienbruchfreien, übergreifenden Einheit verknüpft.
Die deutsche Demokratie zeigt Alterungserscheinungen. Viele Bürger vertrauen der Politik und ihren Handlungsträgern nicht mehr. Die tendenziell um sich greifende Politik- und Wahlmüdigkeit deuten viele als Alarmsignal einer abnehmenden Rückbindung der Institutionen repräsentativer Demokratie an den Willen des Souveräns, als Symptom mangelnder Bürgernähe und Ergebnis unzureichender Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen. Gleichzeitig artikulieren die Bürger immer hörbarer das Bedürfnis, an konkreten Sachentscheidungen teilzuhaben. Das Grundvertrauen, dass die politischen Entscheidungsträger die Weichen für zentrale Angelegenheiten des Gemeinwesens schon richtig stellen werden, schwindet; die Bürger wollen (auch) selbst an das Stellwerk.
Die neuen Beteiligungsformen sollen den Bürger nach dem Willen der politischen Entscheidungsträger stärker an die politische Willensbildung heranführen – transparent, frühzeitig und auf Augenhöhe, ohne zugleich aber den Repräsentativorganen das Heft des Handelns aus der Hand zu nehmen.
Ein Instrument scheint diese Interessen prima facie in idealtypischer Form auszubalancieren: die Bürger- bzw. Volksbefragung. Sie ermöglicht es den Organen der repräsentativen Demokratie, den Souverän zu Einzelfragen des Gemeinwesens als Ratgeber an die Urne zu bitten. Ist das konsultative Referendum der „espresso doppio“ zur Belebung der bundesdeutschen Demokratie? Seine partizipatorische Wirksamkeit und seine rechtlichen Grenzen zu analysieren, macht sich dieser Beitrag zur Aufgabe – und wagt einen Blick auf sein Potenzial als Impulsgeber für Spielarten einer digitalen Demokratie.
Wo einst Sicherheitsabstände und Schutzwände notwendig waren, arbeiten Mensch und Maschine heute zunehmend Hand in Hand. Eine neue Wegmarke in der Fortentwicklung der Mensch-Roboter-Kollaboration setzen womöglich Exoskelette. Ihre Träger können dank ihrer Hilfe schwere Lasten mit überdurchschnittlichen Kräften heben. Dadurch lassen sich innerbetriebliche Prozesse dort optimieren, wo es bislang keine vergleichbaren mobilen technischen Einrichtungen gab – insbesondere in der Logistik. Mithilfe moderner Sensortechnik können sog. aktive Exoskelett-Modelle sogar die Signale messen, die das Gehirn an die Muskulatur sendet, um körperliche Bewegungen in die Tat umzusetzen, sowie detailscharf Daten zum individuellen Arbeitsverhalten aufzeichnen. Damit können sie nicht nur in den Dienst des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten treten, indem sie typischen Verletzungen vorbeugen und vor körperlicher Überbelastungen schützen. Der Arbeitgeber kann sie auch als Überwachungstechnologie einsetzen und dadurch das Selbstbestimmungsrecht betroffener Arbeitnehmer gefährden. Der Einsatz aktiver Exoskelette muss sich deshalb nicht nur an den Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes messen lassen. Auch den Sonderregelungen des Beschäftigtendatenschutzes in Art. 88 DSGVO und in § 26 BDSG 2018 muss es sich stellen. Der Beitrag wagt einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitswelt der Zukunft.
Der Beitrag macht es sich zur Aufgabe, einen normativ gangbaren Weg aus dem terminologischen Irrgarten des Sanktionsregimes der DSGVO zu weisen und die innere Sanktionssystematik zu enträtseln. Darauf aufbauend analysiert er das Zusammenspiel zwischen den sanktionsrechtlichen Normen der DSGVO und den Vorschriften des nationalen Rechts, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Öffnungsklauseln der Art. 83 Abs. 7,8 und Art. 84 DSGVO inhaltlich auszufüllen gedenkt – und klopft sie darauf ab, inwieweit sie sich konsequent und folgerichtig in das unionsrechtliche Sanktionsregime einfügen.
Am Puls der digitalen Stadt
(2017)
Der „Smart City-Kongress“ an der Universität Speyer nimmt aktuelle Trends und Debatten zur digital vernetzten Stadt in den Blick. Die zweitätige Tagung fokussiert nicht nur Fragen nach den regulatorischen und binnenorganisatorischen Herausforderungen für die öffentliche Verwaltung, sondern auch Möglichkeiten der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Stellen. Das vielseitige Programm richtet sich an Interessierte aus Verwaltung, Wissenschaft, kommunalen Unternehmen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Eine Personenkennziffer für jeden deutschen Bürger galt lange Zeit als rechtliche Tabuzone. Ein genauer Blick auf die unions- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen offenbart jedoch: Die Einführung einer Personenkennziffer verstößt im digitalen Zeitalter nicht zwangsläufig gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Programmbereich „Digitalisierung“ am FÖV Speyer analysierte die rechtliche Zulässigkeit als Teil des Gutachtens des Nationalen Normenkontrollrats „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren".
Immer mehr Politiker finden Gefallen an der Zukunftsvision "Smart City" - eine Stadt, die digital vernetzt ist und das Leben der Menschen bereichert. Der Fortschritt soll kommen. Schneller, besser und am besten jetzt gleich. Doch wie können Bürgermeister und Verwaltungsmitglieder technische Lösungen entwickeln, ohne ihre Hoheit über sensible Daten an Unternehmen und Tech-Firmen abgeben zu müssen? Im KOMMUNAL-Gastbeitrag geben Michael Kolain und Professor Dr. Mario Martini eine Antwort auf diese Frage.
Die Datenschutz-Grundverordnung wird das Gesicht des Datenschutzes nachhaltig verändern. Es sind weniger die materiell-rechtilichen Neuerungen, mit denen sie Akzente setzt. Vor allem das Martortprinzip und die institutionellen Modifikationen in der Struktur der europäischen Datenschutzaufsicht sorgen für eine datenschutzrechtliche Frischzellenkkur, deren Ausstrahlungswirkung weit über die Grenzen der Union hinausreicht. Der Beitrag wirft einen Blick darauf, welche Änderungen die Verordnung im Datenschutzrecht nach sich zieht und wie weit die nationalen Spielräume reichen.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Algorithmen, die im Maschinenraum moderner Softwareanwendungen
werkeln, sind zu zentralen Steuerungsinstanzen
der digitalen Gesellschaft avanciert. Immer nachhaltiger
beeinflussen sie unser Leben. Ihre Funktionsweise gleicht aber
teilweise einer Blackbox. Die in ihr schlummernden Risiken
zu bändigen, fordert die Rechtsordnung heraus. Der Beitrag
entwickelt erste Regulierungsideen, mit deren Hilfe sich die
Wertschöpfungspotenziale automatisierter digitaler Prozesse
mit den Grundwerten der Rechtsordnung, insbesondere der informationellen Selbstbestimmung und Diskriminierungsfreiheit,
versöhnen lassen.
Art. 21 - Widerspruchsrecht
(2018)
Die deutsche Verwaltung schöpft die Potenziale des digitalen Zeitalters noch nicht aus. Nicht nur der Föderalismus, sondern auch datenschutzrechtliche Bedenken erweisen sich oftmals als Hemmschuh.1 Ein Vergleich mit anderen Ländern, die eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung ihrer staatlichen Leistungen einnehmen, legt für Deutschland Entwicklungsperspektiven offen.2 Als Ausgangsbasis für die Erfolge vieler Länder im E-Government identifiziert der Nationale Normenkontrollrat ein „modernes, digitales und vernetztes Registerwesen“3. Damit trifft er einen neuralgischen Punkt: Register sind eine wichtige Grundlage für automatisierte digitale Verwaltungsverfahren4 – allerdings nur, wenn die bestehenden unterschiedlichen Register bestmöglich vernetzt und ihre Datenbestände miteinander verzahnt sind.
Zu diesem Ziel können eine allgemeine Personen- (PKZ; unten A.) und Unternehmenskennziffer (UKZ; unten B.) beitragen, sofern sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, welche das nationale Recht und das Unionsrecht an die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen richten. Die Potenziale und Risiken einer allgemeinen Kennzahl – insbesondere für den Datenabgleich staatlicher Register und für Datenabfragen für statistische Zwecke in den Blick zu nehmen, macht sich dieses Werk zur Aufgabe.
§ 11 SektVO - Wettbewerbe
(2015)
RStV § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Präambel des RStV
(2015)
TMG § 2 Begriffsbestimmungen
(2015)
TMG § 1 Anwendungsbereich
(2015)
Begünstigende VAe darf eine Behörde nicht unbegrenzt lange zurücknehmen. Vielmehr setzt das Gesetz ihr eine Ausschlussfrist: Sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche eine Aufhebung rechtfertigen, darf sie den VA nur innerhalb eines Jahres zurücknehmen - § 48 IV 1 VwVfG. Die Vorschrift schränkt das Prinzip der Gesetzmäßigkeit (Art. 20 III GG) zugunsten der Rechtssicherheit ein: Der Bürger soll in seinem Vertrauen auf den Bestand des VAes wirksam geschützt sein, wenn die Verwaltung für eine bestimmte Zeit trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Seine Begrenzungswirkung entfaltet § 48 IV VwVfG aber nur, soweit das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist: Die Frist kommt ihm daher nicht zugute, wenn er den VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 48 IV 2 VwVfG). Gleiches gilt, wenn die Notifikation einer unionsrechtlichen Beihilfe entgegen Art. 108 III AEUV unterblieben ist.
Das Buch fasst das Verwaltungsprozessrecht mit seinen Bezügen zum materiellen Verwaltungsrecht in einem neuen didaktischen Konzept zusammen. Dabei lässt es sich von der Erkenntnis leiten, dass für juristische Prüfungsleistungen weniger Detailwissen als vielmehr systematisches Verständnis der Grundstrukturen und die Kunst der Beschränkung auf das Wesentliche die entscheidenden Erfolgsfaktoren sind. Die Beherrschung dieser Kunst setzt einen Überblick über das Ganze voraus. Diesen möchte das Buch vermitteln.
Es will damit demjenigen, der sich zum ersten Mal mit dem Verwaltungsrecht und dem Verwaltungsprozessrecht beschäftigt, den Einstieg in diese ausbildungsrelevanten Rechtsgebiete erleichtern und dem Examenskandidaten die rasche Wiederholung des bereits Gelernten ermöglichen.
Die Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verhilft dem deutschen E-Government zu einem substanziellen Innovationssprung: Art. 91c Abs. 5 GG hebt einen neuen Kompetenztitel aus der Taufe, um Bürgern und Unternehmen einen übergreifenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen zu verschaffen. Auf dieser Grundlage will der Bund ein digitales Pendant zur Rufnummer 115 etablieren. Die neue Kompetenznorm und ihre einfachgesetzliche Ausgestaltung unterzieht der Beitrag einem kritischen Blick – und legt den Finger in ihre offenen Wunden.
Eine neue Technologie erobert die Welt: die Blockchain. Nicht nur Technik-Auguren trauen ihr zu, einen Quantensprung der digitalen Evolution auszulösen. Sie hat das Zeug, vertrauenswürdige Intermediäre wie Registraturbehörden oder Banken zu ersetzen. Denn sie formt einen effizienten technologischen Abwicklungsrahmen für Prozesse, die bislang noch relevante Transaktions- und Verwaltungskosten verschlingen. Doch scheinen IT-Pioniere ihre Rechnung ohne das Recht auf Vergessenwerden zu machen: Eine Blockchain ist wie der Rain Man in Barry Levinsons Filmdrama. Sie vergisst nicht. Entfernt man einzelne Bestandteile aus der kontinuierlichen Verknüpfung der Datenblöcke, droht die Datenkette zu reißen. Die Nutzung der Technologie gerät damit in ein Dilemma zwischen funktional unmöglichem Vergessen-Können und einem datenschutzrechtlich geforderten Vergessen-Müssen. Die Autoren suchen nach Auswegen.
Formulare begleiten das Leben des Bürgers von der Wiege
bis zur Bahre, heißt es im Volksmund. Dass die Verwaltung
ihm Informationen abverlangt, die ihr bereits bekannt sind,
nimmt der Citoyen ebenso mürrisch wie klaglos hin. Das
sog. Once-only-Prinzip setzt dem einen regulatorischen
Gegenentwurf entgegen: Die Verwaltung soll grundsätzlich
alle ihr vorliegenden Daten nutzen, bevor sie diese dem
Bürger erneut abringt. Die Implementierung des Prinzips
hat sich gegenwärtig die Europäische Kommission auf die
Fahnen geschrieben. So attraktiv der Grundgedanke auch
ist: Er steht in einem Spannungsverhältnis zum datenschutzrechtlichen
Zweckbindungsgrundsatz. Dieser ist von
einem gegenläufigen Ansatz, dem Leitmotiv »only once«,
getragen. Wie sich der Konflikt in dem Regime der DSGVO
und des BDSG-neu sinnvoll auflösen lässt, analysieren die
Autoren.
„Die Verwaltung darf man nicht unter die Lupe nehmen, weil sie sonst noch größer wird“, räsonierte einmal der Journalist Wolfram Weidner. Im Falle der Digitalisierung der Verwaltung verhält es sich anders: Sie ist einer der Königswege, Bürokratiekosten zu senken. Wer ihre Potenziale unter dem analytischen Mikroskop mit dem Status quo der Verwaltung abgleicht, erkennt ernüchtert: Die Bundesrepublik bleibt bislang hinter ihren Möglichkeiten zurück. Dass das Grundgesetz in einem Art. 91 c Abs. 5 GG-E nunmehr dem Bund die Kompetenz für einen einheitlichen Zugang zu Online-Angeboten der Verwaltung verleihen soll, nährt die Hoffnung auf einen digitalen Aufbruch. Im Verbund mit einer (datenschutzkonformen) Umsetzung des Once-only-Prinzips, den Chancen vollautomatisierter Verwaltungsverfahren und einem konsequenten E-Government-Nudging kann der Anschluss an die Weltspitze digitaler Verwaltung gelingen.
„Gelbe Karte“ von der Aufsichtsbehörde: die Verwarnung als datenschutzrechtliches Sanktionenhybrid
(2017)
Das Datenschutzrecht leidet bisher weniger an einem Norm- als vielmehr einem Umsetzungsdefizit. Sein Sanktionsregime will der Unionsgesetzgeber daher zu einem wirksamen Arsenal gegen Rechtsverstöße ausbauen. Im Schatten der Geldbuße (Art. 83, 58 Abs. 2 lit.i) DSGVO) und der sonstigen Sanktionen des Art. 84 DSGVO etabliert die DSGVO eine dritte Sanktionsform: die Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. B) DSGVO). Ihren Anwendungsbereich und ihre Wirkweise analysieren die Autoren.
§ 35 a VwVfG, § 31 a SGB X und § 155 IV AO machen den
Weg für vollautomatisierte Verwaltungsverfahren in deutschen
Amtsstuben frei. Die persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen,
welche die Datenschutz-Grundverordnung an solche
Verfahren stellt, engen den bislang bestehenden mitgliedstaatlichen
Handlungsspielraum ein; ihre Auswirkungen
blieben in der wissenschaftlichen Diskussion bislang
unbeleuchtet. Der Beitrag füllt diese Lücke – und wirft einen
Blick auf allgemeine regulatorische Herausforderungen des
Einsatzes von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung.
Der Journalismus muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen und nimmt daher auch an dem allgemeinen digitalen Transformationsprozess teil. Mit Blick auf die Konkurrenz im Internet muss die herkömmliche Presse zunehmend um ihre Existenz kämpfen. Der Beitrag zeigt den Status Quo europäischer Pressehilfen auf, beleuchtet die unionsrechtliche Rechtmäßigkeit und die Perspektiven der Presseförderung in Deutschland.
Das europäische Bankenaufsichtsrecht wartet mit einem Novum im Europäischen Verwaltungsverbund auf: dem Vollzug nationalen (Bankenaufsichts-)Rechts durch die EZB. Beim Rechtsschutz gegen derartige Vollzugshandlungen muss der EuGH zwangsläufig auch das Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten als Prüfungsmaßstab anlegen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen das Rechtsstaatsprinzip; tut er es, fehlt ihm dafür aber die Kompetenz. Dieses Dilemma lässt sich nur durch einen Rückbau der einheitlichen Bankenaufsicht oder durch die Einführung eines Vorlageverfahrens an die nationalen Verfassungsgerichte auflösen. Letzteres schlagen die Autoren vor.
Die Landarztquote
(2017)
So sehr das Idol des Landarztes nicht nur die Literatur von Balzac bis Kafka, sondern auch Vorabendserien im Fernsehen prägt: Für die meisten heutigen Medizinstudierenden klingt die Berufsperspektive »Landarzt« nicht hinreichend verheißungsvoll. Die flächendeckende ärztliche Versorgung ländlicher Regionen ist zusehends bedroht. Um die besten Therapierezepte ist eine intensive Diskussion entbrannt. Die Politik erwägt als Teil eines Maßnahmenbündels eine sog. Landarztquote. Sie soll solchen Studienplatzbewerbern, die sich zu einer ärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmediziner auf dem Land verpflichten, einen privilegierten Zugang zu dem zulassungsbeschränkten Studienfach gewähren. Die Autoren analysieren die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit (»Ob«) einer solchen Quote ebenso wie Optionen ihrer gesetzlichen Ausgestaltung (»Wie«). Die beiden Speyerer Professoren gelangen zu dem Ergebnis: Die Landarztquote ist weniger eine Frage des rechtlichen Könnens als des politischen Wollens.