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On ne peut plus aujourd’hui s’arrêter au contenu des droits fondamentaux sans se demander comment ils sont
appliqués. Quand il s’agit pour le droit de l’Union d’appliquer les droits fondamentaux, il semble traversé par des tensions
conceptuelles et méthodologiques fortes, à la recherche d’un point d’équilibre. Les développements les plus récents consécutifs à l’avis 2/13 montrent qu’une certaine convergence entre le droit de
l'Union et la Convention est possible.
Grundrechtsschutz und gegenseitige Anerkennung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(2014)
Der Grundrechtsschutz gerät zunehmend in den Mittelpunkt der Diskussionen über die
gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen im Unionsrecht, wie auch die
neuere Rechtsprechung des EuGH und manche Reaktion darauf belegen. Es geht dabei
nicht nur um die Frage, welche Grundrechte, nationale oder europäische, angewandt werden sollen, sondern auch darum, wo sie zur Anwendung kommen sollen, im Ausstellungs- oder
im Vollstreckungsstaat? Bei der Beantwortung dieser Fragen ist das Wesen der Grundrechte sowie die besondere Rolle, die ihnen dementsprechend in jedem Rechtssystem zukommen soll, zu berücksichtigen,
will man die Grundrechte nicht zu „einfachen Rechten“ verkommen lassen.
Mit dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen
Menschenrechtskonvention ist der Vorgang gemeint, bei dem die EU Vertragspartei der EMRK werden soll mit der Folge, dass auch sie damit der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
unterworfen sein wird. Mehr als dreißig Jahre ist davon
schon die Rede, aber der Lissabonner Vertrag, der die EU zu diesem Beitritt auffordert und dazu die Rechtsgrundlage
schafft, hat diesem Projekt einen neuen Elan gegeben.
In einem ersten
Schritt wird die Bedeutung der europäischen Grundrechte
fur den Verwaltungsrechtsraum Europa anhand einiger
konkreter Beispiele untersucht. Im Licht dieser
Erkenntnisse wird in einem zweiten Schritt die
Frage erörtert, inwiefern heute uberhaupt von einem
„Grundrechtsraum Europa" gesprochen werden
kann, was also ein solcher Grundrechtsraum voraussetzt
und was davon bereits erfüllt ist.
Der Baum in Straßenrecht
(2015)