340 Recht
Refine
Year of publication
Document Type
- Book (102)
- Contribution to a Periodical (15)
- Contribution to online periodical (12)
- Interview (7)
- Court Document (4)
- Other (4)
- Report (3)
- Article (2)
- Public lecture (2)
- Working Paper (2)
Language
- German (138)
- English (12)
- Multiple languages (3)
- French (1)
Has Fulltext
- yes (154) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (154)
Keywords
- Deutschland (10)
- Deutschland / Bundespräsident (7)
- Deutschland / Bundestag (6)
- Abgeordneter (5)
- Europawahl (5)
- Evaluation (5)
- Versorgung (5)
- Direktwahl (4)
- Diäten (4)
- Parteienfinanzierung (4)
Institute
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staatslehre und Rechtsvergleichung (Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Peter Sommermann) (10)
- Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow) (6)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht und Völkerrecht (Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Weiß) (2)
- Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Europarecht (Univ.-Prof. Dr. Mario Martini) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht (Univ.-Prof. Dr. Joachim Wieland) (1)
- Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht (Univ.-Prof. Dr. Ulrich Stelkens) (1)
- Seniorprofessur für Verwaltungswissenschaft, Politik und Recht im Bereich von Umwelt und Energie (Univ.-Prof. Dr. Eberhard Bohne) (1)
Two different States licensed exports of intrusion tools and related items to a third State. That State then used it to spy on human rights defenders, lawyers, journalists, activists, opposition politicians, and dissidents. While one of the licensing States is a member of the Wassenaar Arrangement, the other is not but had declared to follow it unilaterally. The legal analysis considers the attribution of the relevant acts and omissions by the States and examines possible breaches of international export control law and international human rights law.
To contribute to the laudable objectives regarding Export Controls the EU – US Trade and Technology Council has set, a multi-disciplinary network of independent experts from research institutes, think tanks, and policy advisory bodies, has joined forces and drafted the following priorities for action.
A further elaboration of the actions recommended below will be performed by the members of this international network in the weeks and months to come, as Working Group 7 of the EU – US Trade and Technology Council will proceed in its work.
For centuries, export control regulations have accompanied the development of new weapon technologies. The revelations of the ‘Pegasus Project’ have put the question of whether and how to regulate the export of the new technology ‘cyberweapons’ in the limelight: Is the current international export control law up to the challenge of sufficiently regulating the proliferation of ‘cyberweapons’ or does it need an update? To answer this question, the blog post will, first, turn to the definition and relevance of ‘cyberweapons’. Secondly, international export control law is introduced as a possible measure to mitigate the risks posed by ‘cyberweapons’ against the backdrop of regulating the use of ‘cyberweapons’ or establishing a moratorium on its trade. Third, the blog post will assess the export of ‘cyberweapons’ in general and the export of Pegasus in particular within the current international export control framework. The current framework seems to touch upon partial aspects of the trade with ‘cyberweapons’. However, it stands to fear that it is not up to the task of sufficiently curtailing the proliferation of ‘cyberweapons’ and the associated risks, as it especially leaves the underlying problem of the trade with zero-day vulnerabilities untouched.
Artificial Intelligence (“AI”) is already being employed to make critical legal decisions in many countries all over the world. The use of AI in decision-making is a widely debated issue due to allegations of bias, opacity, and lack of accountability. For many, algorithmic decision-making seems obscure, inscrutable, or virtually dystopic. Like in Kafka’s The Trial, the decision-makers are anonymous and cannot be challenged in a discursive manner. This article addresses the question of how AI technology can be used for legal decisionmaking and decision-support without appearing Kafkaesque.
First, two types of machine learning algorithms are outlined: both Decision Trees and Artificial Neural Networks are commonly used in decision-making software. The real-world use of those technologies is shown on a few examples. Three types of use-cases are identified, depending on how directly humans are influenced by the decision. To establish criteria for evaluating the use of AI in decision-making, machine ethics, the theory of procedural justice, the rule of law, and the principles of due process are consulted. Subsequently, transparency, fairness, accountability, the right to be heard and the right to notice, as well as dignity and respect are discussed. Furthermore, possible safeguards and potential solutions to tackle existing problems are presented. In conclusion, AI rendering decisions on humans does not have to be Kafkaesque. Many solutions and approaches offer possibilities to not only ameliorate the downsides of current AI technologies, but to enrich and enhance the legal system.
In Deutschland existieren auf Bundesebene mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie dem Bundesamt für den Militärischen Abschirm-dienst (BAMAD) drei Nachrichtendienste, deren Hauptaufgabe in der Sammlung und Auswertung von Informationen besteht. Das Nachrichtendienstrecht wurde im Laufe der Jahrzehnte immer weiter kodifiziert. Das erste Gesetz zum Verfassungsschutz erließ das Parlament im Jahre 1950. Die knapp gefassten fünf Paragrafen wurden den Anforderungen an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahre 1983 bestimmt hatte, nicht mehr gerecht. Im Jahre 1990 erfolgten daher eine Novellierung sowie die erste parlamentsgesetzliche Regelung für den MAD und den BND. Durch die Anschläge des 11. September 2001 entstand eine neue Sicherheitslage, die den Deutschen Bundestag seitdem zu insgesamt drei großen Novellierungen des Rechts der Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011 veranlasste.
Während sich das sog. erste Anti-Terrorpaket der straf-und vereinsrechtlichen Bekämpfung des Terrorismus widmete, enthielt das zweite Anti-Terrorpaket das Terrorismus-bekämpfungsgesetz (im Folgenden kurz: TBG; beide 2002). Im Jahre 2007 erfolgte eine Erweiterung der Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus mit dem sog. Terrorismus-bekämpfungsergänzungsgesetz (im Folgenden kurz: TBEG). Eine weitere Novellierung nahm der Gesetzgeber im Jahre 2011 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutz-gesetzes vor (im Folgenden kurz: Änderungsgesetz).
Die mit dem TBG geänderten Bestimmungen im Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), MAD-Gesetz (MADG), BND-Gesetz (BNDG) und Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, während das TBEG die einheitliche Befristung aufhob und im Einzelnen diejenigen Normen benannte, die einer Verlängerung unterlagen. Insoweit verlängerte sich die Befristung auf den 9. Januar 2012. Das Änderungs-gesetz aus dem Jahr 2011 verlängerte die Geltungsdauer der Regelungen bis zum 9. Januar 2016. Auf Grundlage der im April 2015 abgeschlossenen Evaluation wurde am 3. Dezember 2015 das Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismus-bekämpfungsgesetzen, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung bei u. a. Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikations-diensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes vorsah, vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Sofern der Bundestag diese Bestimmungen nicht verlängert, wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt.
„Zwei Welten, ein Ziel?“
(2020)
Die öffentliche Verwaltung tritt in Evaluationsprozessen als Auftraggeberin, durchführende Instanz, Informationsquelle und/oder als Evaluationsgegenstand auf. Sie ist dabei durch ihre spezifischen Rationalitäten und Kommunikationsweisen geprägt, die häufig mit denen einer wissenschaftlich fundierten Evaluationsforschung kollidieren. So kommt es immer wieder zu Missverständnissen durch eine verzerrte Wahrnehmung und Kommunikation von Evaluationsergebnissen.
Der Vortrag in der Session des Arbeitskreises Verwaltung beschäftigt sich mit den besonderen Herausforderungen bei der Kommunikation zwischen der Ministerialverwaltung und Evaluatorinnen im Prozess der Gesetzesevaluation. Dabei werden auch mögliche Ansätze zur Verbesserung der Kommunikationsprozesse in den verschiedenen Phasen der Gesetzesevaluation vorgestellt.
Die Analyse der Folgen gesetzlicher Regelungen ist sehr voraussetzungsvoll und der Nachweis von kausalen Zusammenhängen oft nicht zu leisten. Daher setzt sich der Vortrag am Beispiel der Evaluation von Sicherheitsgesetzen auf Bundesebene mit der Frage auseinander, wie sich die Folgen von Gesetzen unter politischen Realbedingungen überhaupt ex post erfassen lassen.
Die Zusammenstellung enthält die Kooperationsvereinbarungen, die im Rahmen der Dissertationsschrift „Kooperationsstrukturen und Kooperationsvereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen gemischter Abkommen“ von Herrn Maximilian Demper gesammelt und inhaltlich sowie rechtlich analysiert wurden. Kooperationsvereinbarungen sind verbindliche oder unverbindliche schriftliche Vereinbarungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Sie konkretisieren die loyale Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verhandlung, des Abschlusses und der Durchführung von (gemischten) völkerrechtlichen Abkommen und regeln die Interessenkoordinierung und Interessenvertretung auf internationaler Ebene.
Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) trat am 6. Oktober 2012 in Kraft und löste damit das vorhergehende Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) ab und entwickelte dieses an entsprechenden Stellen weiter. Als erstes Bundesland schuf Hamburg damit eine gesetzliche Grundlage für ein umfassendes Informationsrecht, durch das öffentliche Stellen verpflichtet werden, Informationen proaktiv und nicht erst auf Anfrage der Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten in einem sog. Transparenzportal als Informationsregister zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Abs. 2 S. 3 HmbTG sieht vor, dass der Senat das Gesetz spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf seine Anwendung und Auswirkungen überprüft und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet.
Die Ziele des Evaluationsauftrags sind es, die
- Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handelns,
- Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die
- Gewährleistung des unmittelbaren und unverzüglichen Zugangs zu Informationen für die Allgemeinheit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten
mit Hilfe von rechts- und sozialwissenschaftlichen Methoden zu untersuchen.
Seit Anfang 2015 ist die Neufassung des Art. 91b GG in Kraft. Die 1970 ins Grundgesetz ein-gefügte und zuletzt 2006 veränderte Norm ist die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft und Bildung.
Das erste Erkenntnisziel der Arbeit ist ein umfassendes Verständnis des neuen, die Wissen-schaft betreffenden ersten Absatzes des Art. 91b GG. Diese systematische Perspektive wird um eine Untersuchung der Normgeschichte und der damit verknüpften verfassungs- und wissenschaftspolitischen Entwicklungen ergänzt. Das zweite Erkenntnisziel ist es, in dem so entfalteten Gesamtbild ein zugrundeliegendes Erklärungsmuster für die vielfachen Normän-derungen und Normnutzungen zu identifizieren.
Im zweiten Kapitel wird die Geschichte der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Wis-senschaftsbereich dargestellt – von den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik über die Grundgesetzänderungen 1969 und 2006 bis zur Phase vor der jüngsten Verfassungsände-rung. Dabei werden die Vorteile, aber auch die Nachteile der gemeinsamen Wissenschafts-förderung aufgearbeitet.
Im dritten Kapitel wird der verfassungsrechtliche Kontext des Art. 91b Abs. 1 GG beleuchtet, u.a. die Regelzuständigkeit der Länder, die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes in Wissen-schaft und Bildung und der Lastentragungsgrundsatz. Erläutert werden die ungeschriebenen Verwaltungskompetenzen des Bundes sowie die Gemeinschaftsaufgaben.
Im vierten Kapitel wird der neue Art. 91b GG ausgelegt. Diskutiert werden u.a. der fakultative Charakter der Norm, ihre verfassungssystematische Stellung, die zentralen Begriffe der „För-derung“ und der „überregionalen Bedeutung“ sowie die mit der Wendung „Wissenschaft, For-schung und Lehre“ erfassten Fördergegenstände. Die Reichweite des neuen Art. 91b Abs. 1 GG wird mit den einschlägigen Bestimmungen der Vorgängernorm verglichen.
Im fünften Kapitel wird gezeigt, dass die gegenständliche Reichweite der neuen Normfassung einen historischen Höchststand markiert. Im Anschluss wird ein dem Normwandel und der Normnutzung zugrundliegendes Muster identifiziert: Gemeinschaftsaufgaben in der Wissen-schaft sind oft als Instrument dafür aufgefasst worden, Finanzierungslasten und Einfluss-möglichkeiten zwischen Bund und Ländern zu verschieben. Dieses von den maßgeblichen Akteuren geteilte Grundverständnis hat die verfassungspolitischen Debatten zwar nicht ausschließlich, aber doch maßgeblich geprägt.
Although the Council of Europe has been working in the area of administrative law for decades, the body of pan-European general principles of good administration developed by this organisation remains mostly uncharted. This paper attempts to help fill this academic gap by examining the scope and content of the pan-European principles of administrative law stemming from the Council of Europe, with a special emphasis on the principle of good administration. In doing so, the sources of administrative law of the Council of Europe are considered together with the mechanisms by which they penetrate and permeate domestic legal systems. This paper concludes that the work done by the Council of Europe in the administrative field has contributed to a process of harmonisation in its Member States’ domestic law, but that the exact scope thereof has yet to be uncovered and requires further research.
Hiermit sollen Möglichkeiten für die dringend erforderlichen quantitative Entlastung der Gerichte aufgezeigt werden und Wege zur Verbesserung der Rechtspflege in qualitativer Hinsicht weisen. Es umfaßt die Themenbereich:
- Organisation der Gerichte und Prozeßabläufe
- Rechtliche Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
- Zusammenspiel von außer- und innergerichtlichen Konfliktregelungen.
Der hier vorgelegte Forschungsbericht enthält die Ergebnisse einer breit angelegten Untersuchung zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Genehmigung des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckar, Block II (GKN II) in Neckarwestheim. Daneben werden einige 'externe' Beiträge zur Öffentlichkeitsbeteiligung dokumentiert, die im Rahmen eines Forschungskolloquiums in der Schule für Kerntechnik/Kernforschungszentrum Karlsruhe zusammen mit der Präsentation der Untersuchungsergebnisse zu GKN II vorgetragen worden sind.
Dieser Bericht baut auf dem ersten Teil auf (Speyerer Forschungsberichte, Bd. 11). Ziel der zweiten Untersuchungshälfte war es, die Weiterentwicklung der Methode des Gesetzestests und allgemeiner, des Gesetzgebungsexperimenten in zweierlei Richtung voranzutreiben: Erstens sollte - aufgrund einschlägiger Erfahrungen und in Kenntnis der Mängelursachen bei der Gesetzgebung - das Einsatzfeld des Gesetztests, sein "Leistungsprofil" aufgezeigt werden; zum zweiten war eine Weiterentwicklung dieser Methoden zur Erfassung von bislang methodisch-systematisch noch nicht lösbaren Fragestellungen beabsichtigt. Schließlich galt es die Gründe für den zurückhaltenden Einsatz der Testmethoden in der Gesetzgebungspraxis herauszfinden und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie dem Test, aaber auch anderweitigen Prüfmethodne zu häufigerer Anwendung verholfen werden kann.
1. Einspruch vom 24.7.2009
2. Brief an den Bundestagspräsidenten vom 23.7.2009: Handlungspflicht des Bundestags
3. Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren vom 23.9.2009
4. Erwiderung vom 4.11.2009 auf die Stellungnahme des Bundesministeriums des Inneren
5. Zurückweisung des Einspruchs durch den Bescheid des Bundestages vom 8.7.2010
6. Beschwerdeschrift zum Bundesverfassungsgericht vom 5.9.2010
7. Mitteilung der Zustellung der Beschwerde vom 22.9.2010 sowie Fristsetzung für Äußerungen
8. Stellungnahme des Bundeswahlleiters vom 16.11.2010
9. Schriftsatz des Bundestages vom 2.5.2011
10. Plädoyer am 3.5.2011 gegen die Fünf-Prozentklausel
11. Plädoyer am 3.5.2011 gegen die starren Listen
12. Erwiderung vom 23.5.2011 auf den Schriftsatz des Bundestages
13. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.11.2011
14. Der Einspruch und die Beschwerde in der Presse:
Der Spiegel vom 13.9.2010
dapd-Meldung vom 12.9.2010
dpa-Meldung vom 12.9.2010
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13. und 14.9.2010
Rheinpfalz Speyer vom 14.9.2010
Das Parlament vom 20.9.2010
Interview vom 11.10.2010 auf EurActiv.de
Süddeutsche Zeitung vom 2.5.2011
Der Spiegel vom 2.5.2011
Berliner Zeitung vom 4.5.2011
1. Klageschrift vom 11.6.2012
2. Statement bei Vorstellung der Organklage der ÖDP auf der Pressekonferenz am 18. Juni 2012 in Karlsruhe
3. Schaubild: Entwicklung der Fraktionszuschüsse des Bundes (1965-2012) und der Zahlungen an Abgeordnetenmitarbeiter des Bundes (1969-2011) im Vergleich zur Entwicklung des Bruttoarbeitnehmerentgelts (1965-2011)
4. Die Klage in der Presse:
Süddeutsche Zeitung vom 18.6.2012
Tagesspiegel vom 1.7.2012
4. Stellungnahme vom 19.9.2013 zum Schriftsatz des Bundestags vom 26.4.2013 und zum Schriftsatz der CDU/CSU-Fraktion vom 3.5.2013
5. Stellungnahme vom 12.12.2013 zum Schriftsatz des Bundestags vom 31.10.2013
6. Schriftsatz der ÖDP vom 7.1.2015
7. Schriftsatz der ÖDP vom 15.6.2015
8. Beschuss des Bundesverfassungsgerichts (Zweiter Senat) vom 15.7.2015 (2 BvE 4/12)
1. Klageschrift vom 9.10.2013
2. Statement bei Vorstellung der Klage auf der Pressekonferenz am 14.10.2013 in Berlin
3. Die Klage in der Presse:
Der Spiegel vom 14.10.2013
Mannheimer Morgen vom 27.2.2014
4. Stellungnahme vom 19.9.2013 zum Schriftsatz des Bundestags vom 26.4.2013 und zum Schriftsatz der CDU/CSU-Fraktion vom 3.5.2013
5. Stellungnahme vom 12.12.2013 zum Schriftsatz des Bundestags vom 31.10.2013
Beschwerdeschrift vom 27.8.2014
Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit:
1. Schriftsatz vom 16. September 2015
2. Schriftsatz vom 7. Oktober 2015
3. Schriftsatz vom 24. Oktober 2015
Sachstandsanfrage ans Bundesverfassungsgericht vom 23.12.2015
Dienstliche Äußerung des Richters Müller vom 8.6.2016 zum Ablehnungsantrag
Stellungnahme vom 16. 6. 2016 zur dienstlichen Äußerung des Richters Müller
Über der hessischen Landtagswahl vom 2. Februar liegt "das Odium der Verfassungswidrigkeit". So formuliert es der Speyerer Staatsrechtler und Parteien-Kritiker Hans Herbert von Amim. Sein Hauptargument: Hessen weigere sich, seine Wahlkreise neu zuzuschneiden. Dies sei notwendig, weil die Zahl der Wähler in den einzelnen Stimmbezirken zu stark voneinander abweiche.
Selbstbedienung in Brüssel
(2007)
Die Diäten-Lüge
(2008)
Der Wiesbadener Diätencoup
(2008)
Acht deutsche Abgeordnete müssen das EU-Parlament verlassen, sollte der Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe Recht bekommen.
"Ich bin sehr zuversichtlich
", sagt von Arnim im EurActiv.de-Interview. Von Arnims Beschwerde gegen die Europawahl könnte auch die Bundestagswahlen grundlegend verändern. Verlieren prominente Politiker ihre 'todsicheren' Listenplätze?
Die Luxus-Abgeordneten
(2011)
Eine steile Gehaltskurve
(2011)
Die Politik wird viel zu sehr von den Parteien beherrscht, kritisiert Prof. Hans Herbert von Arnim. Er sieht darin eine große Gefahr und fordert Korrekturen: mehr Einfluss der Wähler auf die Abgeordneten, eine Direktwahl der Ministerpräsidenten auf Landesebene, Volksbegehren und Volksentscheide auf Bundesebene, keine 5-Prozent-Hürde bei Europawahlen.
Parteien: "Hin zum Staat"
(2011)
"Schwärende Wunde im System"
(2012)
Rücktritt ohne Ehrensold
(2012)
Ehrensold von Merkels Gnaden
(2012)
Wulffs 200.000-Euro-Frage
(2012)
„Schon die bloße Möglichkeit der direkten Demokratie entfaltet ihre Wirkung“, sagt der renommierte Verwaltungswissenschaftler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim und nennt es "fleet in being". Beim Stadt-Dialog „Spannungsfeld Bürgerbeteiligung“ am 12. Juni in Frankfurt am Main bescheinigte von Arnim der Politik kein gutes Zeugnis. Sie habe sich in den letzten Jahren „die ganze Hand genommen“ und sei primär um den Machterhalt bemüht. Doch gebe es bei den Menschen ein neues demokratisches Selbstwertgefühl. Und genau dieses neue Selbstwertgefühl erklärt er nun genauer in INSIGHT.
Demokratie ohne Durchblick?
(2012)
Das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) wurde im
August 2013 mit dem Forschungsvorhaben „Evaluation des Kommentieren-
Bereichs des Beteiligungsportals des Landes Baden-Württemberg“ betraut.
Die Kommentieren-Funktion eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern eine
neuartige Möglichkeit, ihre Meinung zu Gesetzesinitiativen der Landesregierung
abzugeben.4 Diese ist als Tool im Beteiligungsportal Baden-Württemberg,
der zentralen Plattform für Bürgerbeteiligung im Land, eingebettet. Der vorliegende Abschlussbericht stellt die Durchführung und Ergebnisse der Evaluation wie auch die Ableitung praktischer Schlussfolgerungen dar.
Gute Rechtsetzung
(2015)
Den Ausgangspunkt der Darstellung bildet eine grundlegende Analyse der Inhalte und Ziele der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 ff. EGV anhand der Rechtsprechung des EuGH und der vergleichend gegenübergestellten Grundkonzeption des Richtlinienvorschlags. Hierbei wurde herausgearbeitet, dass der Vorschlag in vielerlei Hinsicht Neuland betritt, so etwa durch den umfassenden horizontalen, grundsätzlich sämtliche Dienstleistungssparten erfassenden Regelungsansatz, durch das vorgesehene dynamische, auf die Ermittlung weiteren Regelungsbedarfs im Wege der Überprüfung der gesamten nationalen Rechtsordnung ausgerichtete Konzept und schließlich vor allem durch die Einführung des Herkunftslandprinzips für die Aufnahme, Ausübung und Kontrolle von Dienstleistungstätigkeiten.
Die Problemfeldanalysen liefern, flankiert durch die Empirie der Akteurspositionen, auf breiter Basis erste Einschätzungen der Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft und bieten wertvolle Ansatzpunkte für nachfolgende ausführliche Folgenabschätzungen. In der Problemfeldanalyse kristallisierte sich als besonders bedenklich heraus, dass die Vorgaben des Richtlinienvorschlags z. T. unklar und in ihrer Reichweite nicht abschätzbar sind, ggf. die Änderung ganzer Regelungssysteme erfordern (z. B. Fristenregelungen, Genehmigungsfiktionen, Ermessensvorschriften) und die Gefahr einer Inländerdiskriminierung, der Umgehung von Regelungen des Bestimmungsstaats sowie des Absinkens erreichter Standards bergen. Bei den befragten Akteuren stieß das Ziel einer Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs auf breite Zustimmung, die Eignung der Richtlinie hierfür wurde hingegen bezweifelt. Kritik erfuhr hier ebenfalls vor allem das Herkunftslandprinzip und die Unabsehbarkeit der Auswirkungen der Regelungen; daneben wurde eine zunehmende Bürokratisierung befürchtet. Detailkenntnisse über den Vorschlag waren bei den Akteuren allerdings eher selten vorhanden.
Als vorteilhaft bewerten die Gutachter die vorgesehene Einführung einheitlicher Ansprechpartner in Artikel 6 des Richtlinienvorschlags.
In Spanien trat im Jahr 1998 eine neue Verwaltungsprozessordnung in Kraft. Sie soll die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des in Art. 24 Abs. 1 der Spanischen Verfassung von 1978 verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz verbessern. Wesentliche Elemente der neuen Verwaltungsprozessordnung sind die Einführung von Einzelrichterspruchkörpern als Eingangsinstanz für die meisten Verwaltungsstreitigkeiten, die Abwendung vom bisherigen caracter revisor der verwaltungsgerichtlichen Klage, d. h. die Erweiterung der Klagemöglichkeiten jenseits der Anfechtungsklage, der Ausbau des einstweiligen Rechtsschutzes und die Verbesserung der Urteilsvollstreckung gegen die öffentliche Verwaltung.
Der vorliegende Band stellt die Grundzüge der Reform vor. Er enthält die Beiträge der spanischen Teilnehmer an dem 7. Gemeinsamen Seminar des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung und der Escola d'Administració Pública de Catalunya, das in der Zeit vom 30. September bis 3. Oktober 1999 zur spanischen Verwaltungsprozessrechtsreform in Speyer stattfand. Die Texte sind im Original und in deutscher Übersetzung abgedruckt. Im Vorwort des Herausgebers wird das spanische Gesetz in den europäischen Kontext eingeordnet.
Der Forschungsbericht stellt die Dokumentation einer Podiumsdiskussion dar, die am 5. Mai 2004 vom FÖV veranstaltet wurde. Teilnehmer waren der Direktor des Instituts für deutsches und europäisches Parteienrecht, Prof. Dr. Martin Morlok, Universität Düsseldorf, der Politikwissenschaftler Prof. Dr. Karl-Heinz Naßmacher, Universität Oldenburg, ehemals Vorsitzender des Komitees "Political Finance and Corruption" der International Association of Political Finance, und Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. Moderiert wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Siegfried Magiera, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. In den Beiträgen und der Diskussion wurden insbesondere die EU-Parteienverordnung, das geplante Statut für Abgeordnete des Europäischen Parlaments, die Spesenregelungen für EU-Parlamentarier und die diesbezügliche Missbrauchsgefahr behandelt, teilweise auch im Vergleich mit den einschlägigen deutschen Regelungen. Die Teilnehmer debattierten zudem Fragen der politischen Willensbildung und der Transparenz von Politikfinanzierungsregelungen.
Damit die fortgeschrittenen Ansätze zur experimentellen Rechtsetzung auch international leichter zugänglich sind, wurde der Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung (BMI 2000) nun in englischer Sprache verfügbar gemacht - zusammen mit der deutschen Fassung. Der Leitfaden soll den Einstieg in Intention und Durchführung der zunehmend empfohlenen Gesetzesfolgenabschätzungen (GFA) bei unterschiedlichen Stadien der Rechtsetzung und bei der Bewährungsprüfung erleichtern. Er basiert auf langjährigen Praxiserfahrungen und wurde mehrfach getestet.
In den letzten Jahren hat in zahlreichen Ländern eine Verwaltungsreform Einzug gehalten, die auf eine grundlegende Veränderung der Öffentlichen Verwaltung zielt. New Public Management ist der Oberbegriff dieser weltweit relativ einheitlichen „Gesamt-Bewegung“ der Verwaltungsreformen. New Public Management befasst sich mit der Modernisierung öffentlicher Einrichtungen und neuen Formen öffentlicher Verwaltungsführung. Charakteristisch für New Public Management-Reformen ist der Wechsel von der Input- zur Outputorientierung. Dabei gibt es nicht ein New Public Management-Modell, sondern zahlreiche nationale Ausprägungen. Die deutsche Variante des New Public Management ist das Neue Steuerungsmodell, das speziell für den kommunalen Bereich entwickelt wurde. In der Schweiz und in Österreich spricht man von Wirkungsorientierter Verwaltungsführung (WoV)[1].
In Deutschland sind in den letzten Jahren nicht nur in der Kommunalverwaltung, sondern auch in verschiedenen Bereichen der Staatsverwaltung Elemente des Neuen Steuerungsmodells (unter anderem Produkte, Kosten- und Leistungsrechnung, Zielvereinbarungen, Controlling, Budgetierung, dezentrale Ressourcen- und Ergebnisverantwortung) eingeführt worden. Im Rahmen dieser Entwicklung zeigt sich, dass durch die Einführung der einzelnen Elemente des Neuen Steuerungsmodells nicht nur das Verhältnis von Regierung und Verwaltung berührt wird, sondern auch das Verhältnis von Parlament und Regierung.
Der Rolle des Parlaments im Gefüge des Neuen Steuerungsmodells ist bisher in Deutschland jedoch nur wenig Beachtung geschenkt worden. Dabei erfordern die geschilderten Entwicklungen eine intensive Betrachtung und auch eine Neuordnung der Stellung und der Aufgaben des Parlaments im Verhältnis zu den anderen beteiligten Organen. So gilt es unter anderem festzulegen, inwieweit die Trennlinie der Gewaltenteilung und die Formen der Zusammenarbeit zwischen Parlament und Regierung neu gestaltet werden müssen.
Hierbei ist es Aufgabe der Parlamente selber, ihre Aufgaben und Funktionen, bezogen auf die Anforderungen des 21. Jahrhunderts, zu analysieren und zu verdeutlichen, um auf dieser Grundlage Lösungen für die Zukunft zu erarbeiten.
--------------------------------------------------------------------------------
[1] Vgl. zu diesem Absatz insgesamt Schedler, Kuno/Proeller, Isabella, New Public Management, S. 5.
Der Forschungsbericht enthält Referate und Diskussionen, die anlässlich einer Forschungstagung „Parlamentarische Steuerungsordnung“ am 12. und 13. Oktober 2000 in Speyer gehalten bzw. geführt wurden. Diese Forschungstagung fand im Rahmen des Forschungsprojektes „Parlamentarische Steuerungsordnung“ statt, welches seit Juni 1999 unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers von Forschungsreferent Assessor jur. Kai-Olaf Jessen am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer bearbeitet wird. In den letzten Jahren sind nicht nur in der Kommunalverwaltung, sondern auch in verschiedenen Bereichen der Staatsverwaltung Elemente des sog. Neuen Steuerungsmodells (Produkte, Kosten- und Leistungsrechnung, Zielvereinbarungen, Controlling, Budgetierung, dezentrale Ressourcen- und Ergebnisverantwortung) eingeführt worden. Neben diesen eher auf die Binnenmodernisierung der Verwaltung ausgerichteten Instrumenten haben Privatisierungen und Auslagerungen aus der Kernverwaltung stattgefunden.
Diese Maßnahmen haben die Frage nach der Rolle des Parlaments im Rahmen der Staatsmodernisierung aufgeworfen. Dabei geht es nicht nur um klassische Fragen der Gesetzgebung, sondern um sämtliche Probleme des Zusammenwirkens zwischen Parlament und Regierung. Auch die Befugnisse des Rechnungshofs sind in diesem Zusammenhang neu zu diskutieren.
Der Begriff der Träger öffentlicher Belange (kurz: TöB) nimmt dabei eine Schlüsselfunktion ein: Er führt in Abgrenzung zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem völlig anderen (Verfahrens-) Rechtsregime. Die TöB-Beteiligung ist im Zuge der jüngeren Beschleunigungsgesetzgebung zunehmend formalisiert worden. So sind verstärkt Äußerungsfristen normiert worden, an eine etwaige Verfristung werden immer öfter unmittelbare Sanktionierung geknüpft, insbesondere in Form der sogenannten Behördenpräklusion.
Ziel des von Mai 1998 bis einschließlich Oktober 2000 laufenden Projektes war es zum einen, mit einer rechtlichen Analyse einen Beitrag zur Anreicherung des Allgemeinen Verwaltungsrechts zu leisten, indem aus den einzelnen Regelungen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fachbereichsübergreifende Strukturen herausgearbeitet werden. Zum anderen wurde die zunehmende Formalisierung der TöB-Beteiligung auch sozialempirisch untersucht. Der Schwerpunkt des vorliegenden Forschungsberichtes liegt in der Auswertung der sozialempirischen Untersuchung, welche bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften befassten Behörden in mehreren Bundesländern durchgeführt worden ist. Im Mittelpunkt standen dabei die allgemeine Bewertung der Formalisierung der TöB-Beteiligung durch den Gesetzgeber sowie die praktische Umsetzung einzelner Aspekte der Verfahrensbeschleunigung.
Den einzelnen Fragestellungen sind - soweit für das Verständnis erforderlich - rechtliche Einführungen vorangestellt. Der Forschungsbericht ergänzt damit die von Thorsten Siegel separat veröffentlichte Studie „Die Verfahrensbeteiligung von Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange – Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der Beschleunigungsgesetzgebung“, in welcher die rechtlichen Perspektiven umfassend abgehandelt werden.
Der Forschungsbericht befasst sich mit der Entwicklung einer der grundgesetzlichen Wertordnung entsprechenden, systematischen Methodik. Gegenstand der Untersuchung ist dabei die Rechtsbildung auf den Gebieten Gesetzgebung (einschließlich Verfassunggebung), Rechtsprechung und Verwaltung. Ausgangspunkt unserer Überlegungen sind dabei die verschiedenen Lehren von der Gesetzesauslegung und die aus ihnen abgeleiteten Interpretationsregeln. In kritischer Auseinandersetzung mit der vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzten ‘materialen Wertordnung des Grundgesetzes’ wird so eine Regelungstheorie rekonstruiert und auf den oben skizzierten Untersuchungsgegenstand angewendet.Nach Analyse und Kritik der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur ‘materialen Wertordnung des Grundgesetzes’ wird der Versuch unternommen, ein auf wenige Grundpositionen zurückgeführtes System der Werte unserer Verfassung zu entwickeln. Dabei steht neben Herleitung und Darstellung dieser Grundwerte ihr Verhältnis zueinander im Vordergrund. Anschließend wird die Beziehung unserer staatlichen Werteordnung zu den überkommenen Staatszwecklehren näher untersucht.Gemäß dem Ziel dieses Forschungsprojekts, eine der grundgesetzlichen Werteordnung entsprechende Methodik der Rechtsbildung zu entwickeln, werden die gewonnenen Erkenntnisse sodann in einem zentralen Bereich der Rechtsbildung, dem der richterlichen Gesetzesinterpretation, auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft. Schwerpunkt des Interesses ist dabei, inwieweit die Ausrichtung an der grundgesetzlichen Werteordnung zu einer Systematisierung der tradierten Auslegungsmethoden beitragen kann. Ergebnis dieser Bemühungen ist die Darstellung einer verfassungsorientierten Rang- bzw. Reihenfolge der juristischen Auslegungscanones, die den bisherigen Stand der Dogmatik, wonach sich ein Rangverhältnis der Canones nicht oder nur sehr eingeschränkt etablieren lässt, weiterzuentwickeln sucht.
Anschließend erfolgt eine Untersuchung des auf Adolf Merkl und Hans Kelsen zurückgehenden Konzeptes vom ‘Stufenbau der Rechtsordnung’ nach dessen Analyse und Kritik ein eigenständiges Modell der gestuften bundesdeutschen Rechtsordnung entwickelt wird, das der funktionalen Gewaltenteilung im Staat unter Berücksichtigung der erarbeiteten methodischen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Die Integration dieses Modells in das System der grundgesetzlichen Werteordnung schließt die Arbeit in diesem Bereich ab.Besonderes Augenmerk wird zudem auf die Frage der Werterealisierung durch Rechtsnormen gelegt; in diesem Zusammenhang wird die rechtsmethodische Unterscheidung von Regeln und Prinzipien auf den neuesten wissenschaftlichen Stand gebracht und für die Gesamtkonzeption fruchtbar gemacht. Ausgangspunkt dieser Untersuchung waren Niklas Luhmanns Überlegungen zu den verschiedenen Arten der Normprogrammierung.
Unsere methodische Untersuchung der Rechtsbildung unter dem Grundgesetz erschöpft sich dabei nicht in der Darstellung der normativ-wertmäßigen Rahmenbedingungen der Rechtsbildung innerhalb der verschiedenen Ausprägungen der Staatsgewalt, sondern versucht ansatzweise auch die verfahrensmäßigen Bedingungen und empirischen Ausgangspunkte jeder Normbildung einzubeziehen.
Das Gesamtkonzept der Rechtsbildung wird daher auf der einen Seite durch die Einführung eines – die Luhmannschen Programmierungsvorstellungen erweiternden – Modells prozeduraler Programmierung ergänzt und auf der anderen Seite durch die Betrachtung zeitgemäßer Theorien sachlicher Richtigkeit (Jaheitstheorie von Habermas) abgerundet.
Der vorliegende Band enthält die Referate, die auf einem vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz am 8. Juni 2000 in der Speyerer Stadthalle veranstalteten Workshop vorgetragen wurden. Die Veranstaltung bildete den Auftakt zu einem Projekt, in dessen Rahmen das Widerspruchsverfahren, wie es in Rheinland-Pfalz vor den Rechtsausschüssen durchgeführt wird, auf Änderungsbedarfe und Innovationspotentiale untersucht wird. Ein solches Unterfangen setzt die Einbeziehung möglichst aller mit der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Berührung kommender Fachleute voraus. Allein die Nutzung der zu Fragen des Widerspruchsverfahrens aus verschiedenen Perspektiven vorhandenen Sachkompetenzen kann zu Lösungen führen, die den Funktionen des Vorverfahrens Rechnung tragen. Insoweit versteht sich die folgende Sammlung von Vorträgen und hierzu geführten Diskussionen als Materialsammlung, auf die im weiteren Fortgang des Projekts immer wieder zurückgegriffen werden kann.
Das Projekt wird seitens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz von Herrn Staatssekretär Dr. Ernst Theilen und in der Durchführung von Herrn Oberregierungsrat Manfred Heeb, betreut. Ohne die engagierten Referentinnen und Referenten sowie Diskussionsteilnehmerinnen und -teilnehmer hätte die Veranstaltung nicht durchgeführt werden können. Ihnen sei deshalb ebenso gedankt wie Frau Erika Kögel, Sekretärin an meinem Lehrstuhl, meiner Assistentin Frau Dr. Annette Guckelberger und Herrn Forschungsreferenten Thorsten Siegel für die Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Tagung. Die Hauptlast hat diesbezüglich Frau Elsie Medl, Sektretärin an meinem Lehrstuhl, getragen, die darüber hinaus nicht nur die mühevolle Aufgabe übernommen hat, die Tonbandmitschnitte zu transkribieren, sondern den Tagungsband auch redaktionell betreut hat. Die Schlussredation lag in den Händen von Frau Irene Eggensberger und Frau Ursula Jungkind vom Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung.
Als ich im Jahr 1998 das Forschungsprojekt „Vorbereitung und Übernahme staatlicher Entscheidungen durch plural zusammengesetzte Gremien“ konzipierte, knüpfte ich an die Beobachtung an, daß zahlreiche staatliche Entscheidungen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, von Gremien maßgeblich vorbereitet oder sogar getroffen werden, die an einer Schnittstelle von Staat und Gesellschaft stehen. Mit dem Begriff „plural zusammengesetzte Gremien“ sollte in diesem Sinne der Untersuchungsgegenstand dahin eingegrenzt werden, daß es nicht um ausschließlich aus Amtswaltern zusammengesetzte Kollegial-Gremien im Binnenbereich der staatlichen Organisationen geht, sondern um Gremien, die zwar in staatliche Entscheidungsverfahren eingebunden, in denen aber jedenfalls auch Private vertreten sind. Die damalige Projektbeschreibung, die im Arbeitsplan 1999 und Forschungsprogramm 1999-2003 des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung abgedruckt ist (s. dort S. 79), lautete:
„Staatliche Entscheidungen werden zunehmend durch plural zusammengesetzte Gremien vorbereitet und teilweise auf sie übertragen. Die Auswahl der Gremienmitglieder nach Sachverstand oder Repräsentation gesellschaftlich relevanter Gruppen und die Ausgestaltung der Entscheidungsverfahren sollen den Argumentationsstandard und die Akzeptanz der Entscheidungen in Bereichen verbessern, in denen eine auf herkömmliche Mittel einer hierarchisch gegliederten Verwaltung gestützte Entscheidungsfindung als unangemessen angesehen wird. Eine Ursache für die Ausweitung des Gremienwesens – von Sachverständigenbeiräten bis hin zu Ethik-Kommissionen – liegt nicht allein in der wachsenden Komplexität der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Optionen und Strukturen, sondern auch in einem veränderten Staatsbewußtsein, welches nach einer immer stärkeren ‚Sozialisierung’ ursprünglich staatlicher Aufgaben und Entscheidungen drängt.In einem ersten Schritt soll nach einer Bestandsaufnahme der in die staatliche Willensbildung bzw. Entscheidungsfindung einbezogenen Gremien eine Typologie nach Zusammensetzung, Verfahren und Entscheidungsinhalt erstellt werden. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, in welchen Grenzen die Überantwortung von Verfahrensschritten bzw. Entscheidungen an plural zusammengesetzte Gremien verfassungsrechtlich zulässig ist. In einem dritten Schritt sollen Leitlinien ausgearbeitet werden, die dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei der Schaffung solcher Gremien, der Aufgabenübertragung und der Verfahrensgestaltung als Hilfestellung dienen können.“
Bei der Bearbeitung des Projekts, für die Frau Assessorin Alexandra Unkelbach gewonnen werden konnte, zeigte sich rasch, daß die Gremienlandschaft kaum zu überblicken ist. Das Projekt wurde daher auf Gremien der Bundesebene beschränkt. Der vorliegende Forschungsbericht enthält eine Auswertung der verfügbaren empirischen Daten und faßt diese zu einer Typologie zusammen. Aufgrund der Erhebungen konnte – jedenfalls für die Bundesebene – nicht verifiziert werden, daß ein signifikantes quantitatives Wachstum des Gremienwesens in den zurückliegenden Jahren zu verzeichnen ist. Wohl gibt es zahlreiche Indizien, daß der Formenreichtum des Gremienwesens zugenommen und die Arbeit der Gremien und ihre qualitative Stellung im Verwaltungsverfahren erheblich an Bedeutung gewonnen haben. Die von Frau Unkelbach in aufwendiger Suche erschlossenen Daten weisen das Gremienwesen als ein großes interdisziplinäres Forschungsfeld aus, dessen Einzelareale in einem auf zwei Jahre angelegten Forschungsprojekt zunächst nur sehr selektiv in den Blick genommen werden können.Neben einer Typologie trägt der vorliegende Bericht in Ansätzen auch dem zweiten Schritt der Projektbeschreibung Rechnung, indem im Hinblick auf die unterschiedlichen Gremientypen die kritischen verfassungsrechtlichen Fragen identifiziert werden. Eine erste Vertiefung einzelner Fragen findet sich in dem vom Projektleiter herausgegebenen Tagungsband „Gremienwesen und staatliche Gemeinwohlverantwortung“ (Berlin 2001). Dieser Tagungsband enthält auch eine Checkliste, welche im Sinne des in der Projektbeschreibung genannten dritten Schritts die bei Errichtung eines plural zusammengesetzten Gremiums zu beantwortenden Fragen skizziert und so zu einer Rationalitätssteigerung bei der Einsetzung von Gremien beitragen soll. Insgesamt stellen sowohl der vorliegende Bericht als auch der Tagungsband den Einstieg in einen Forschungsgegenstand dar, welcher überaus facettenreich ist und die Aufmerksamkeit von Forschern unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen verdient.
Der Forschungsbericht entstand im Frühling 1999 während meines Aufenthaltes am Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der mir dank eines Stipendiums der Alexander-von-Humboldt-Stiftung ermöglicht wurde.
Der vorliegende Bericht wird auch in russischer Sprache als Teil einer rechtsvergleichenden Monographie über das Verwaltungsprozessrecht in der Russischen Föderation veröffentlicht. Er fasst den derzeitigen Stand der Reformbestrebungen im Bereich des russischen Verwaltungsprozessrechts zusammen.
Die vorliegende Studie beruht auf einem Rechtsgutachten, das vom Verfasser im Juli 1999 im Auftrag der Deutschen Bahn Immobiliengesellschaft mbH und der Eisenbahn-Immobilien GmbH, beide Frankfurt a.M., erstattet wurde. Fragen der Widmung und Entwidmung von Eisenbahnbetriebsanlagen waren auch bereits Gegenstand der Erörterungen der beiden Forschungsseminare über "Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts", die in den Jahren 1995 und 1996 unter dem Dach des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung stattfanden (book 160/1996 und book 175/1997, herausgegeben vom Verfasser und von Hans-Jürgen Kühlwetter). In der dem Verfasser zum 70. Geburtstag gewidmeten, von Klaus Grupp und Michael Ronellenfitsch herausgegebenen Festschrift "Planung - Recht - Rechtsschutz" (Berlin 1999) befasste sich Hans-Jürgen Kühlwetter erneut mit dem aktuellen Thema.
Der vorliegende Band der book gibt die Referate wieder, die während des von uns geleiteten vierten gemeinsamen Forschungsseminars des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften[1] und des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. bis 18. September 1998 in den Räumen der Hochschule gehalten wurden[2]. Außerdem sind erneut sämtliche Diskussionsbeiträge wörtlich abgedruckt[3].
Der Teilnehmerkreis des Forschungsseminars setzte sich – wie auch in den Jahren zuvor – aus Vertretern der Wissenschaft, der Anwaltschaft und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eisenbahn-Bundesamtes sowie aus Vertretern der Deutschen Bahn AG, der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der einzelnen Planungsgesellschaften zusammen[4].Die Veröffentlichung dieses Bandes hat sich aus vielerlei Gründen ungebührlich verzögert. So gingen die Referate recht schleppend ein; auf die der Herren Walter und Heinrichs musste gänzlich verzichtet werden. Die von Frau Heinrichs (Magnetschnellbahn-Planungsgesellschaft mbH) betreute erste Fassung der Tonbandabschrift der Diskussionsbeiträge lag erst im Sommer 1999 vor. Nacheinander waren dann die Sekretariate des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung und des Lehrstuhls von Prof. Dr. Ronellenfitsch mit der Vervollständigung der Unterlagen beschäftigt. Unter den obwaltenden Umständen musste auf die mühsame Korrektur der Diskussionsbeiträge weitgehend verzichtet werden. Vor die Wahl gestellt, in diesem Band nur die Referate oder auch die Diskussionsbeiträge abzudrucken, haben wir uns für die zweite Alternative entschieden. Die Diskussionsbeiträge enthalten – unter Inkaufnahme sprachlicher Unebenheiten – so viele Gedanken und Anregungen, dass es schade wäre, wenn sie nicht veröffentlich würden.
[1] Seit Inkrafttreten (31.12.1997) des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Verwaltungshochschulgesetzes vom 18.12.1997 (GVBl. S. 463) trägt die Hochschule den Namen „Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer“.[2] Die Vorträge, Diskussionsbeiträge und Ergebnisse der drei vorangegangenen gemeinsamen Forschungsseminare 1995, 1996 und 1997 über „Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts“ sind in folgenden Tagungsbänden veröffentlicht: Willi Blümel/Hans-Jürgen Kühlwetter (Hrsg.), Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts, book 160, Speyer 1996; dieselben, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts II, book 175, Speyer 1997; dieselben, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts III, book 190, Speyer 1998. Vgl. außerdem die beiden Tagungsberichte von Ulrich Repkewitz, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts II, DVBl. 1997, S. 33 ff., und Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts III – Forschungsseminar an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, NVwZ 1998, S. 1050 ff.[3] Zum Vierten Speyerer Forschungsseminar vgl. auch den Bericht von Bernhard Stüer/ Caspar David Hermanns, Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts, DVBl. 1999, S. 27 ff.
[4] Vgl. das Teilnehmerverzeichnis, S. 263 ff. in diesem Band.
[5] Vgl. S. 257 ff. in diesem Band.
Der vorliegende Band der book enthält die Referate, die während des von mir geleiteten 15. Forschungsseminars des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Arbeitsausschusses "Straßenrecht" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen am 26./27. Oktober 1998 in Speyer gehalten wurden .
Anhand von drei Referaten diskutierten Straßenbaujuristen aus Bund und Ländern sowie Hochschullehrer, Richter, Rechtsanwälte und Vertreter von Verbänden über aktuelle - die Straßenplanungen betreffende - Entwicklungen des Umweltrechts und des Verwaltungsprozeßrechts. Die Inhalte der Beiträge und die Ergebnisse der Aussprache sind im ausführlichen Tagungsbericht von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer zusammengefaßt.
Im Mittelpunkt des Forschungsseminars standen der Entwurf eines Umweltgesetzbuches und dessen Bedeutung für Straßenplanungen.
Die Studie geht dem politisch-tatsächlichen Hintergrund der Liberalisierungsbewegung auf dem deutschen Energiemarkt genauso nach wie sie die rechtlich-administrativen Rahmenbedingungen der energiewirtschaftlichen Betätigung der Kommunen beschreibt. Einen Schwerpunkt der Darstellung bilden die verfassungsrechtlichen und einfach-gesetzlichen Rechtsgrundlagen energiewirtschaftlicher Betätigung der Kommunen.
Die Öffnung der Energiemärkte und der aufkommende Wettbewerbsdruck wird für viele kommunale Stadtwerke zu einer Überlebensfrage. Zielsetzung der Arbeit ist es, die rechtliche, aber vor allem auch die organisatorische Grundlage kommunaler Energieversorgung vor dem Hintergrund der Energierechtsnovelle darzustellen und aufzuarbeiten. Einzelne Betriebs- und Organisationsformen werden umfassend untersucht, Gesichtspunkte wie der etwaige Steuerungs- und Kontrollverlust bei der Auslagerung einer AufgabenJanehmung finden Berücksichtigung. Ausführlich wird Art. 28 Abs. 2 GG als maßgebliche verfassungsrechtliche Verankerung der kommunalwirtschaftlichen Betätigung und als Prüfungsmaßstab für die kommunale Energiewirtschaft dargestellt. Darüber hinaus wird anderen damit im Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen nachgegangen. Haushalts- und kartellrechtliche Grundlagen energiewirtschaftlicher Betätigung werden aufgezeigt.
Bei den kommunalen Organisationsformen werden Fragen wie die interkommunale Zusammenarbeit oder Public-Private-Partnership - unter Berücksichtigung der Chancen - thematisiert. Ein anderer Schwerpunkt der Arbeit bildet hier die Darstellung des kommunalen Querverbunds.
Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) mag als Schlüsselbegriff der Rechtssetzungswissenschaft im Jahre 1997 charakterisiert werden, und es wird allgemein akzeptiert, daß es drei Module der Gesetzesfolgenabschätzung gibt:
Die prospektive GFA - als eine Art prälegislativer Analytik - liefert Ansatzpunkte und Vorgehensweise, wenn es noch ein „offenes Regelungsfeld“ gibt, d.h. wenn noch überlegt wird, ob man überhaupt und in welcher „Denk“richtung man eine rechtsförmige Regelung erwägen könnte; wenn alternative Regelungsmodelle („Programmalternativen“) ermittelt, in ihren Folgen abgeschätzt und bewertet werden sollen.Die begleitende GFA - zumeist in Form von Tests vorformulierter Rechtssätze (z.B. von Referentenentwürfen) - soll Vollzugspraktikabilität, Befolgbarkeit, Verständlichkeit, Kosten-Nutzen-Relationen und institutionelle Funktionalitäten so prüfen, „als ob“ die Rechtsvorschrift schon in Kraft wäre.Die retrospektive GFA soll als ex-post Evaluierung (von Zeit zu Zeit) die Bewährung von Rechtsvorschriften in ihrer Praxis nachprüfen mit Folgerungen für Novellierung, Aussetzung oder Neugestaltung.
Nie zuvor - seit den ersten Einspielungen von 1994/95 - gab es solche Aufmerksamkeit und so viele Verlautbarungen. Im Bericht des Sachverständigenrats „Schlanker Staat“ kumulierten die Forderungen und Gedankenspiele zur GFA, parallel dazu liefen und laufen viele Versuche, das neue Phänomen in die Gemeinsamen Geschäftsordnungen (GGO) der Länder aufzunehmen, das Abschätzungsvorgehen in Leitfäden zu übertragen und schließlich auch Zuständigkeiten zu schaffen. Unterstützt werden die Forderungen von der Wirtschaft und den Kommunalen Spitzenverbände. Da heißt es beispielsweise: „Abschätzung der Kosten für das Land ..., Kosten der Umsetzung (auf den Verwaltungsebenen), Probeausrechnungen der finanziellen Auswirkungen von Gesetzen“ (AG Kommunale Spitzenverbände Rheinland-Pfalz). Oder: „Was wir brauchen ist mehr prälegislative Forschung. Ihre Ergebnisse sollen dann eine erkenntnisgesicherte Grundlage von Gesetzen und Verordnungen bilden.“ (BASF-Brief 1995). Die Forderung nach der Anwendung von Gesetzesfolgenabschätzungen und die Tendenz, sie irgendwie zu institutionalisieren ist merklich.Wir sind einerseits recht schnell bei der Hand, etwas dauerhaft zu installieren, weil es jetzt relevant zu sein scheint, weil es jetzt von vielen gefordert wird. Aber andererseits folgen wir dabei häufig tradierten Wegen: Es wird aufgeschrieben, daß etwas getan werden soll, und dann überlassen wir die wirkliche Anwendung der Erinnerung und gelegentlichem Druck aus der Problementwicklung.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland - Pfalz beschritt einen anderen Weg und initiierte Mitte 1997 - noch bevor die GFA in der GGO des Landes Rheinland-Pfalz verankert wurde - eine prospektive Gesetzesfolgenabschätzung zum Regelungsvorhaben LWaldG. Das Ministerium folgte damit einer Empfehlung der Verwaltungsmodernisierungskommission Rheinland-Pfalz. Das persönliche Engagement der Ministerin für Umwelt und Forsten, Frau Klaudia Martini, war unverzichtbar um den Prozeß zu initiieren und voranzubringen.
In enger Kooperation des Ministeriums mit der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und dem dort angegliederten Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung konnte die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt und Anfang 1998 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Kapitel 2 des hier vorliegenden Berichts gibt die Vorgehensweise und die Ergebnisse der prospektiven Gesetzesfolgenabschätzung zum LWaldG wieder.
Auf der Grundlage der prospektiven GFA wurde der Referentenentwurf zum LWaldG erarbeitet. Anschließend wurde dieser seinerseits wiederum unterschiedlichen Prüf- und Testverfahren unterzogen (siehe Kapitel 3). In der Abbildung 1 sind die angewandten Methoden genannt.
Zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden damit eine prospektive und eine begleitende Gesetzesfolgenabschätzung an einem konkreten Regelungsvorhaben durchgeführt.
Der vorliegende Band der Speyerer Forschungsberichte gibt die Referate wieder, die während des von uns geleiteten dritten gemeinsamen Forschungsseminars des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissesnchaften Sepyer und des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. bis 26. September 1997 in den Räumen der Hochschule gehalten wurden.
Anläßlich der Emeritierung von Universitätsprofessor Dr. Helmut Quaritsch zum 30. September 1998 veranstaltete das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer am 25. Juli 1998 ein Symposium unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers. Das Thema der Tagung "Der Staat am Ende des 20 Jahrhunderts" trägt dem Schwerpunkt Rechnung, den der Inhaber des Lehrstuhls für "Staatsrecht und Staatslehre" in Forschung und Lehre - nahezu sechsundzwanzig Jahre hiervon in Speyer - gesetzt hat. Ist der Staat doch Leitmotiv seines wissenschaftlichen Werkes, das einen eindrucksvollen Bogen vom Staat der frühen Neuzeit bis zur Gewinnung der souveränen Staatlichkeit eines wiedervereinigten Deutschland und Entstaatlichungstendenzen im Zuge der europäischen Einigung spannt.
Am 14. und 15. April 1997 fand in Barcelona das sechste gemeinsame Seminar des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer mit der Escola d´Administració Pública de Catalunya statt. Grundlage der gemeinsamen Tagungen ist ein im Juni 1987 zwischen beiden Einrichtungen geschlossenes Kooperationsabkommen.
Die Reformbestrebungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung haben mit dem "Bericht der Bundesregierung über die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstes - Perspektivbericht", der am 19. Juli 1995 vorgelegt wurde, und insbesondere mit dem am 24. Februar 1997 verabschiedeten "Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)" ihren Niederschlag auch im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Es lag daher nahe, das sechste Seminar "Neuen Tendenzen im öffentlichen Dienst" zu widmen. Als Beitrag zur aktuellen Diskussion über das öffentliche Dienstrecht in der Bundesrepublik sind die Referate der deutschen Teilnehmer im vorliegenden Speyerer Forschungsbericht zusammengefaßt.
The report outlines the basic issues, research questions, approach and methods of the project, the progress made thus far, and the steps to be taken next. Using the approaches and methods of political science and comparative policy research, it consists in a comparative analysis of the implementation and enforcement of national permitting and inspection systems for large industrial installations including Environmental Impact Assessment (EIA), and Major Accident Prevention (MAP). The study is being conducted on a broad selection of EU member states (D, DK, E, F, I, NL, S, UK) using five languages, English, French, German, Italian, and Spanish in all the process of data collection and devising the research instruments.
In the context of growing policy debate on international trends toward environmental integration, such as the EU Directive on IPPC the main objective of the project is to explore and analyse the existence and extent of an integrated approach in the national environmental laws and administrations of member states, the different problems involved in its achievement and practical implementation and enforcement, the factors of various types that account for the similarities and variation identified in the countries included, and the degree of adaptation of the national systems necessary to meet the requirements of implementation of European legislation.
The report proceeds first by discussing the basic practical and theoretical issues involved in integrated pollution control and permitting. Then, after a comprehensive review of previous research and sources, some conceptual discussion and definitions are presented which, together with the research questions, form the basis of the proposed comparative analytical framework. These lead to the concrete empirical methods proposed in the fourth section. In the fifth section a comparative descriptive overview of the formal legal-administrative aspects of the countries in the study is presented. Finally a description of the steps taken so far and forthcoming steps is found in the last section. Country overviews based on preliminary interviews are attached as Annex I to this report. Annex II contains a list of institutions interviewed. Annex III presents the guidelines for the expert interviews to be conducted in the eight countries.
Gesetzgebung und Regierung
(1998)
Der vorliegende Forschungsbericht dokumentiert nachhaltig die Referate und Diskussionen des Forschungssymposiums "Gesetzgebung und Regierung", das anläßlich der Emeritierung von Herrn Univ.-Prof. Dr. Waldemar Schreckenberger am
17. Januar 1998 in Speyer stattfand. Mit Herrn Univ.-Prof. Dr. Schreckenberger wurde ein Hochschullehrer verabschiedet, der sich im Rahmen seiner Lehrtätigkeit wie in seinen verschiedenen Positionen der Regierungspraxis mit Fragen der Gesetzgebung befaßt hat; die Funktionen der Gesetzgebung im demokratischen Rechtsstaat, der Zusammenhang zwischen Gesetzgebung und Gubernative sowie Auswirkungen von Sprache und Rhetorik auf die Gesetzgebung standen auch im Mittelpunkt seiner Forschungen.
Die Emeritierung von Herrn Univ.-Prof. Dr. Waldemar Schreckenberger als Hochschullehrer an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gab dem Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Gelegenheit, ihn in einem Kreis von Freunden und Kollegen zu ehren und eine Bilanz seiner Forschung zu ziehen, die er auch am Institut durchgeführt hat. Es wird sich jedoch nur um eine vorläufige Bilanz handeln können, da Herr Univ.-Prof. Dr. Schreckenberger auch über seine Emeritierung hinaus als Mitglied des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung der Wissenschaft weiterhin verbunden bleiben wird.
Mein Dank gilt allen Referenten und Diskussionsteilnehmern, die durch ihre Vorträge und Thesen zum Gelingen des Forschungssymposiums beigetragen haben. Bedanken möchte ich mich auch bei Herrn Assessor iur. Oliver Schäfer und den Damen des Sekretariats des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung für die Erstellung des Manuskriptes.
Der Forschungsbericht ist aus der mehrjährigen Kooperation des Council of State der Regierung Thailands und des Forschungsinstituts zu den Grundlagen einer rechtsstaatlichen Verwaltung entstanden. Er faßt die von der deutschen Seite erstellten Berichte zu der Implementation eines Verwaltungsverfahrensgesetzes und zu der Errichtung einer selbständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Thailand zusammen. Diese Referate wurden auf den Dialogseminaren von 1996 und 1997 vorgetragen und diskutiert. Das auf dem deutschen Beispiel aufbauende Verwaltungsverfahrensgesetz ist im Frühjahr 1997 in Kraft getreten und bedarf einer konsequenten, aber auch realistischen Implementation in der täglichen Verwaltungspraxis der thailändischen Verwaltung. Mit einem Gesetzentwurf zu einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, der seit dem Herbst 1997 dem Parlament vorliegt und damit zugleich eine Forderung der neuen Verfassung Thailands erfüllt, hat sich das Dialogseminar im August 1997 befaßt. Dieser Entwurf folgt kontinentaleuropäischen Rechtstraditionen und ist ein wichtiges Element der Rechtsstaatlichkeit, die auch durch unabhängige und spezialisierte Verwaltungsrichter gewährleistet werden soll.
Der Forschungsbericht enthält die englischsprachigen Übersetzungen des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung jeweils im Stand vom 1. Januar 1998.
Der vorliegende Band der Speyerer Forschungsberichte enthält die Referate, die während des von mir geleiteten 13. Forschungsseminars des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Arbeitsausschusses "Straßenrecht" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen am 21./22. Oktober 1996 in Speyer gehalten wurden.
Der Forschungsbericht resümiert die Ergebnisse einer Interviewreihe, die von 1996 bis 1997 in allen Finanz- und Wissenschaftsministerien der Bundesländer zur Haushaltsreform und -steuerung im Hochschulbereich durchgeführt werden konnte. Mit länderspezifischen Unterschiedlichkeiten ist eine Ausweitung der Flexibilisierungspotentiale für die Hochschulen festzustellen. Parallel zu diesem Zuwachs an Haushaltsflexibilität und -globalität müssen die Hochschulen jedoch seit Jahren in fast allen Bundesländern ausgeprägte Haushaltskürzungen hinnehmen.
Wenn auch die Steuerung der Hochschulhaushalte aufgrund allgemeiner haushaltsrechtlicher Vorgaben in bestimmten Bereichen immer noch mit Instrumenten der bürokratischen Regelsteuerung (Richtlinien, Erlasse, Detailvorgaben für Arbeits- und Entscheidungsprozesse) erfolgt, wird länderübergreifend zunehmend anerkannt, daß sich der Staat möglichst auf eine Globalsteuerung beschränken und die Ziele der Hochschulentwicklung mit den Hochschulen partnerschaftlich vereinbaren sollte. In verschiedenen Bundesländern werden Elemente eines neuen Steuerungsmodells für die Hochschulen angedacht, z.T. bereits umgesetzt, die u.a. eine dezentrale Ressourcenverantwortung, eine Kosten-/Leistungsrechnung, ein Controllingwesen und eine Evaluation beinhalten. In diesem Sinne praktizieren einzelne Bundesländer ein Kontraktmanagement zwischen Finanz- und Wissenschaftsressort, das um ein entsprechendes Management zwischen Fachressort und der einzelnen Hochschule erweitert werden soll. Da diese und ähnliche Konzepte zur Globalsteuerung in vielen, aber nicht in allen Bundesländern, den Hochschulen eine zu erwirtschaftende "Flexibilisierungsdividende" vorgeben, bleibt kritisch zu fragen, ob die Bereitschaft zur Reform des Hochschulhaushaltswesens primär auf eine Stärkung der Hochschulautonomie abzielt oder aber sich auf eine Haushaltskonsolidierung verkürzen läßt.
Bereits heute werden mit den Veränderungen der Haushaltssysteme hochschulstrukturelle und -politische Fragen aufgeworfen, die die Haushaltsthematik transzendieren: Indem die aktuellen Haushaltsreformen auf eine grundlegende Umgestaltung der universitären Organisationsstrukturen hin zu einem professionellen Management und eine Deregulierung auch jenseits des Haushaltsrechts verweisen, schaffen sie zugleich maßgebliche Koordinaten für die Universität von morgen, die mehr als bislang wettbewerbsorientiert und kostenbewußt arbeiten wird.
Das neue Abgeordnetengesetz
(1997)
Die Diskussion um die Bezahlung und Versorgung von Bundestagsabgeordneten im Jahre 1995 führte dazu, daß das Wort "Diätenanpassung" von der Jury der Gesellschaft für Deutsche Sprache zum Unwort des Jahres 1995 erklärt wurde. Die Untersuchung analysiert den Inhalt des zunächst beabsichtigten Vorhabens und des schließlich zustande gekommenen (und Mitte 1996 erneut geänderten) Gesetzes. Danach steigt die steuerpflichtige Entschädigung von Bundestagsabgeordneten in vier Stufen von ursprünglich 10.366 DM monatlich, ab 1.10.1995 auf 11.300 DM, ab 1.7.1997 auf 11.825 DM, ab 1.4.1998 auf 12.350 DM und ab 1.1.1999 auf 12.875 DM. Zugleich wurde die steuerfreie Kostenpauschale von zur Zeit etwa 6.300 DM monatlich dynamisiert, so daß sie sich nunmehr von Jahr zu Jahr automatisch entsprechend den Preissteigerungen erhöht. Auch die Altersrente der amtierenden Abgeordneten steigt in vier Stufen.
Die Untersuchung entwickelt nach dem Vorbild einer vor einigen Jahren in den USA zustande gekommenen Verfassungsänderung einen Vorschlag zur Neuregelung des Gesetzgebungsverfahrens bei Entscheidungen über Abgeordnetendiäten. Danach treten Erhöhungen immer erst mit Beginn der nächstfolgenden Legislaturperiode in Kraft, so daß Parlamentswahlen dazwischengeschaltet sind.
Die Untersuchung zeigt weiter, wie das Parlament bisher bei Entscheidungen in eigener Sache in die Versuchung kommt, die öffentliche Kontrolle durch Nicht- und Neininformationen auszumanövrieren oder doch zu schwächen.
Der Speyerer Forschungsbericht Nr. 164 schließt das Projekt Blümel/Eckert: Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren (Reform des Verwaltungsverfahrensrechts) ab. Er enthält eine kritische Betrachtung der Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzs im Rahmen der Beschleunigungsgesetzgebung. Viele Beschleunigungsvorschläge rufen Bedenken hervor. So erscheinen die Änderungen der Unbeachtlichkeits- und Heilungsvorschriften verfassungsrechtlich angreifbar. Das komplizierte Modell der Sonderbeschleunigung ist gleichfalls abzulehnen. Die Einführung eines Abschnitts "Beschleunigung von Genehmigungsverfahren" in §§ 71 a VwVfG ff. mit der Normierung des Sternverfahrens und der Antragskonferenz dürfte insgesamt eher die Verfahrensdauer verlängern, denn beschleunigend wirken. Mit europarechtlichen Vorgaben kollidiert die Einführung der Plangenehmigung.
An eine juristische Vorschrift sind aus linguistischer Sicht zwei kommunikative Forderungen zu stellen: zum einen soll dem juristischen Anwender ein präziser Fachtext an die Hand gegeben werden, zum andern soll auch der an der Vorschrift interessierte Bürger auf verständliche Weise informiert werden. Beide Forderungen lassen sich jedoch aus kommunikativen Gründen nicht mit ein und demselben Vorschriftstext erfüllen. Im folgenden wird daher ein neuer Weg vorgeschlagen, der zur optimalen Erfüllung von beiden Forderungen führt.
Die Vorschrift wird vom Vorschriftengeber (bzw. Gesetzgeber) von vornherein nach einem ganzheitlichen (holistischen) Grundkonzept aufgebaut, bei dem jeder funktionale Teil der Vorschrift einen festen Platz zugewiesen bekommt. Der juristische Anwender kann daher die für ihn relevanten Informationen immer an der gleichen Stelle der Textstruktur (und nach Möglichkeit in gleichartigen Formulierungen) wiederfinden.
Dazu wird eine computerunterstützte Methode vorgestellt, mit der solche Vorschriften einheitlich konstruiert bzw. vorhandene Vorschriften auf diese Grundstruktur gebracht werden können.
Den Bürger interessieren an einer Vorschrift nur bestimmte, ihn betreffende Informationen. Für ihn muss daher ein "Wissensvermittlungs-Fachmann" einen bürgernahen Informationstext erstellen, der die spezifischen Kenntnisse und Fragen des Bürgers berücksichtigt. Dazu wird eine Methode zur Überführung von Fachtexten in bürgerverständliche Texte angegeben.
Die an den Bürger gerichteten Fragebögen werden ebenfalls nach einer bestimmten Methode aus der juristischen Vorschrift gewonnen und in bürgernaher Weise formuliert. Schon vorhandene Fragebögen lassen sich ebenfalls nach einer solchen Methode auf Vollständigkeit und Verständlichkeit überprüfen.
Alle Methoden werden an einem Vorschriftstext vorgeführt: er wird zuerst in die holistische Struktur überführt, dann wird dazu ein Informationstext und der dazugehörige Fragebogen erstellt und dieser schließlich auf Verständlichkeit geprüft.
Abschließend wird an einer kurzen aber fast unverständlichen Verwaltungsvorschrift gezeigt, wie man mit der computergestützten Methode RELATEX alle Detail-Informationen aus ihr so extrahieren kann, dass diese dann zu einem verständlichen Text zusammengesetzt werden können.
Der vorliegende Band der Speyerer Forschungsberichte enthält die Referate, die während des von uns geleiteten ersten gemeinsamen Forschungsseminars des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Eisenbahn-Bundesamts vom 13. bis 15. September 1995 in Speyer gehalten wurden.
Planungsrechtliche Optimierungsgebote - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - Folgekosten
(1996)
Der Forschungsbericht enthält die Beiträge der spanischen Teilnehmer für das 5. gemeinsame Seminar des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung und der Escola d´Administració Pública de Catalunya, das in der Zeit vom 2. bis 5. November 1994 in Speyer stattfand. Das Seminar war der Kodifizierung des allgemeinen Verwaltungsrechts in Spanien durch das Gesetz über das Rechtsregime der öffentlichen Verwaltung und über das allgemeine Verwaltungsverfahren (Ley 30/1992 de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) vom 26.11.1992 gewidmet. Dieses Gesetz hat das Gesetz über das Rechtsregime der Staatsverwaltung von 1957 und das Verwaltungsverfahrensgesetz von 1958 abgelöst. Es regelt die wesentlichen Bereiche des allgemeinen Verwaltungsrechts, einschließlich des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts und der Staatshaftung. Die in diesem Band vereinigten Vorträge behandeln Kernfragen des Gesetzes.
Die Vorträge sind sowohl in der spanischen Originalfassung als auch einer deutschen Übersetzung abgedruckt.
Dieser Band der Speyerer Forschungsberichte enthält zwei Vorträge zu aktuellen Problemen des Umweltrechts, die im November 1994 und im Juni 1995 in Süd-Korea gehalten habe. Ergänzt wird die Veröffentlichung durch eine Abhandlung über "Neuere Entwicklungen im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht", die einen unmittelbaren Bzug zu den beiden anderen Themen aufweist.